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Leitsatz

I ZR 117/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/01 Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Krankenkassenzulassung UWG § 1; SGB V § 126 Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versi- cherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher kei- nen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen ei- nen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unter anderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel. Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen, der Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassung zur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hat das Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bean- standet. - 3 - Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu- tung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewer- ben und/oder in seiner Apotheke abzugeben: Kompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren, Gehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhö- hungen, Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, be- stehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bett- serviertische, Rückenstützen, Warmhalteteller, Bestecke, Bade- wanneneinsteiggriffe, Badebretter, Badewannensitze, Duschsit- ze, Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mit angepaßten Sitzerhöhungen; 2. orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Fassung vom 30. Juni 1999, Bundesanzei- ger vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner Apotheke an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzuge- ben, ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 Abs. 1 SGB V zu sein. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über die notwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Kran- kenkassenzulassung könne zudem einen Wettbewerbsverstoß nicht begrün- den. - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 teilweise und nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des Be- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug, in dem eine Gruppe "orthopädische Hilfsmittel" nicht angeführt sei. An die dort aufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe da- her unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das Abgabeverbot beziehen solle. Wenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich jeden- falls auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehen solle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Klagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu 1 enthalten sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er hilfsweise für den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 keinen Erfolg habe. - 5 - Der Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der Hilfsmittel als solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des Beklagten nach § 126 SGB V erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversiche- rung Erstattung verlange. Unabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot dar- an, daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126 SGB V nicht gegeben sei. Offenbleiben könne die zwischen den Parteien um- strittene Frage, ob der Beklagte die nach § 126 SGB V erforderliche Zulassung besitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurch berührt, daß der Beklagte orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitz der für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrech- nungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von § 126 SGB V liege außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Apotheken und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126 SGB V fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversi- cherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch des Beklagten erfüllen müsse. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 2 ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig (dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 ver- folgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform be- schränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2). 1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht bean- standet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der - 6 - Handwerksinnungen vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, GRUR 1996, 70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig- keiten des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach näherer Maßgabe des zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgebli- chen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - im Revisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zu prüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 SGB V eine wettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seiner umfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsan- trag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist, nicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (BAnz v. 19.1.2000). Diese Bezugnahme genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Das Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von Produktgrup- pen mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe "orthopä- dische Hilfsmittel" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung der einzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs ein- deutig. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgericht vorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. c) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgericht erwogen hat - als "Minus" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klage- antrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach - 7 - § 128 SGB V wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, der als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental- ästhetika). In dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf das Hilfsmittelverzeichnis unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der kon- kreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Kläge- rin, das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen; BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjeni- gen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des Beklagten unterbinden will, die dieser in den dort ausgelegten Prospekten angeboten hat und die Grundla- ge des Verbots des Landgerichts nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind. In diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist das Unterlassungsbegehren hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen, daß der Beklagte ohne Zulassung i.S. von § 126 SGB V die Hilfsmittel an Versi- cherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versi- cherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klage- antrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische Hilfsmittel handelt. d) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. vorstehend Abschnitt II 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das Rechtsschutzbedürf- - 8 - nis verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich auf die orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt den Anträgen ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrO gestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie mit einer fehlenden Zulassung des Beklagten als Leistungserbringer nach § 126 SGB V begründet. Die Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1 entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreif- lichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiter- verfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). 2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsan- spruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 SGB V besteht nicht. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte ge- setzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgege- ben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen aner- kennt. - 9 - Ob der Beklagte mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln diese Bestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach die- ser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 SGB V würde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus § 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Ge- präge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Geset- zesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zu- mindest auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungs- leistungen; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst). Diese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 SGB V. Denn durch die Neufassung des § 69 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheits- reformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Rechts- beziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärz- ten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69-140h) so- - 10 - wie in den §§ 63, 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Satz 4 SGB V gilt dies auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. Durch den neu gefaßten § 69 SGB V hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel des SGB V angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs- erbringern, auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich so- zialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffe- nen Dritten den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/1245, S. 68; BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69 SGB V Rdn. 2; Kasseler Kommentar/Hess, § 69 SGB V Rdn. 3; kritisch: Wan- nagat/Lindemann, SGB, § 69 SGB V Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestal- tungen wie im Streitfall ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Kran- kenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Lei- stungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der Bestimmung des § 126 SGB V kommt daher nach der Neufassung des § 69 SGB V keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Ungern-Sternberg RiBGH Prof. Starck ist in Bornkamm den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben. v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert