Entscheidung
VII ZB 19/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 19/03 vom 9. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 wird auf seine Kosten verworfen. Gegenstandswert: 43.720,06 Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuld- haft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtig- ten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Ge- such um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenig- stens anderweit zu veranlassen. Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich ge- - 3 - wesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zu- lässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen. Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätz- lichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entschei- dung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Be- schwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 = BGHR ZPO, § 233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von - 4 - Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Dar- stellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstan- dungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichende Würdigung der Umstände an. Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer