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Entscheidung

3 StR 316/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 316/03 vom 14. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation ange- schlossen und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen an die Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer mögli- chen anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungs- beitrag zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwalt- lichen Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittä- ter oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen. - 3 - Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das Landgericht die Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nicht ausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oder Auflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lag es nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmt hatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafge- setzbuches dar. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker