Entscheidung
5 StR 394/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 394/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung (Vergewaltigung)“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdi- gung des Landgerichts und der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 25), daß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach - 3 - § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung der Tat zu verwenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 23). Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbun- desanwalt zutreffend folgendes ausgeführt: „Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugend- schutzkammer, wonach der Angeklagte ‚seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse aus- nutzte, der Hinweis auf ‚die hohe Intensität, (die durch die Feststellungen nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fes- selung nicht ungewöhnlich erheblich war,) ‚mit welcher der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interes- sen vorgegangen ist und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe ‚sich egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen In- teressen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt (UA S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29; BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 – 4 StR 148/02 – und vom 16. April 2002 – 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646).“ Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe- bung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe - 4 - aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widerspre- chen dürfen, treffen und erwägen können. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause