Leitsatz
III ZR 62/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/03 Verkündet am: 16. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Zur Haftung des Notars wegen ungenauer Bezeichnung des Kaufgegenstands. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 62/03 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 2003 im Ko- stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be- klagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2001 wird zum Zahlungs- antrag in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 2.196,94 (= 4.296,85 DM) nebst Zinsen sowie zum Feststellungsantrag in vollem Umfang zurückgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand - 3 - Am 18. Juni 1997 beurkundete der Zweitbeklagte als amtlich bestellter Vertreter des erstbeklagten Notars einen Kaufvertrag zwischen den Klägern (als Käufern) und dem Verkäufer B. über den Erwerb von Wohnungsei- gentum. Der Kaufgegenstand wurde darin wie folgt beschrieben: "Als Eigentümer des im Grundbuch von ... verzeichneten Grund- stücks: Flur 12 Nr. 108/4, Gebäude und Freifläche ... 2.167 qm, wird der vorgenannte Verkäufer eingetragen. Aus diesem Grund- stück wird der Erschienene eine Teilfläche von ca. 1.420 qm her- ausvermessen. Auf der vorbezeichneten Teilfläche befindet sich ein Mehrfamilienhaus .... Mit Teilungserklärung des vertretenen Notars vom heutigen Tage wurde an dem vorbezeichneten Grundbesitz Wohnungseigentum begründet. Die Teilungserklärung ist noch nicht im Grundbuch vollzogen. Die Urkunde lag bei Beurkundung in Urschrift vor. We- gen der Teilungserklärung und der Aufteilungspläne, die Gegen- stand dieses Vertrages sind, verweisen die Beteiligten auf diese Urkunde. Sie erklären, daß ihnen der Inhalt dieser Urkunde be- kannt ist und sie auf deren Vorlesen und das Beifügen zu dieser Urkunde sowie auf das Vorlegen der Pläne verzichten. Dies vorausgeschickt verkauft der vorgenannte Verkäufer dem dies annehmenden Käufer - zu je ½ Anteil - von dem vorbezeich- neten Grundbesitz die derzeit in der Teilungserklärung vorgese- hene Einheit und zwar 1.189/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz: Flur 12 Nr. 108/4, Gebäude und Freifläche ... 2.167 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Auftei- lungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Obergeschoß nebst Kellerraum ..." Die Teilungserklärung lautet auszugsweise: "Der Erschienene wird Eigentümer des im Grundbuch von ... ver- zeichneten Grundstücks: Flur 12 Nr. 108/4, Gebäude und Freiflä- che ... 2.167 qm. Aus diesem Grundstück wird der Erschienene - 4 - eine Teilfläche von ca. 1.420 qm, wie sie sich aus dem als Anla- ge I zu dieser Urkunde genommenen Lageplan ergibt und - orange - gekennzeichnet ist, herausvermessen. Der Lageplan wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Auf der vorbe- zeichneten Teilfläche befindet sich ein Mehrfamilienhaus. Die Art der Bebauung ergibt sich aus den als Anlage II und III zu dieser Urkunde genommenen Aufteilungsplänen. ... Dies vorausgeschickt, wird das Eigentum an dem vorbezeichne- ten Grundbesitz in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigen- tumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten errichteten Wohnung bzw. das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken die- nenden Räumen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen verbunden ist. ..." Die Kläger wurden am 9. Oktober 1997 als Miteigentümer des gesamten Grundstücks Flur 12 Nr. 108/4, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7, eingetragen. Dieses Flurstück wurde später in die neuen Par- zellen 108/23, 108/24 und 108/25 aufgeteilt; hierbei entspricht das Flurstück Nr. 108/25 im wesentlichen der nach dem Kaufvertrag und der Teilungserklä- rung herauszuvermessenden Teilfläche von ca. 1.420 qm. In einem Vorprozeß nahm der Verkäufer die Kläger auf Aufhebung der Eigentümergemeinschaft an den weiteren Flurstücken Nr. 108/23 und 108/24 sowie auf Rückübereignung dieser Flächen in Anspruch; er vertrat die Auffas- sung, der Kaufvertrag habe sich nur auf die herauszuvermessende Teilfläche und damit allein auf das spätere Flurstück Nr. 108/25 bezogen. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg (15 O 456/98 LG Koblenz = 12 U 1922/99 OLG Koblenz). Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger, die als Gegenstand des ihnen verkauften Wohnungseigentums nach dem Inhalt des Kaufvertrags sowie - 5 - nach einem ihnen vom Verkäufer überlassenen Auszug aus der Flurkarte das gesamte, 2.167 qm große Grundstück Nr. 108/4 betrachten, von den beklagten Notaren wegen Unklarheit des beurkundeten Kaufvertrags Schadensersatz. Sie haben Rückzahlung aller ihnen von dem Beklagten zu 1 in Rechnung ge- stellten Notarkosten in Höhe von zusammen 2.737,01 DM sowie Erstattung der weiter aufgrund des vorausgegangenen Rechtsstreits von ihnen zu tragenden und bereits festgesetzten Prozeßkosten von 12.363,67 DM verlangt, insgesamt Zahlung von 15.100,68 DM. Außerdem haben sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihnen als Gesamtschuldner verpflichtet seien, die der Gegen- seite aufgrund des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz noch zu erstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.321,44 (= 12.363,67 DM) nebst Zinsen verurteilt und auch die beantragte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt: - 6 - Der Beklagte zu 2 habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags gegen seine Pflicht verstoßen, die Erklärungen der Beteiligten klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Der Gegen- stand des zu übertragenden Miteigentumsanteils sei im Kaufvertrag nicht klar bezeichnet, vielmehr seien die darin verwendeten Worte "von dem vorbezeich- neten Grundbesitz" und "Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz" mißver- ständlich. Mit ihnen könnten nämlich sowohl das eingetragene Grundstück Flur 12 Nr. 108/4 als auch die herauszuvermessende Teilfläche gemeint sein. Auch in der Teilungserklärung werde die zu übereignende Einheit nicht zwei- felsfrei angegeben. Den notariellen Urkunden sei daher ein eindeutiger Inhalt allenfalls mit Hilfe einer Auslegung beizumessen, und zwar aufgrund der Überlegung, daß das Herausvermessen einer Teilfläche nur dann Sinn erhalte, wenn allein diese Fläche Gegenstand des Miteigentums habe sein sollen. Sol- che Kenntnisse seien bei juristischen Laien wie den Klägern aber nicht ohne weiteres vorauszusetzen. Die Mißverständlichkeit des Kaufvertrags werde durch die vom Beklagten zu 1 später beurkundete Grundschuldbestellung be- stätigt, bei der als Gegenstand des belasteten Miteigentumsanteils wiederum das Gesamtgrundstück Nr. 108/4 mit einer Größe von 2.167 qm angegeben werde. Auch das Grundbuchamt habe, was noch schwerer wiege, bei der Ein- tragung der Kläger als Miteigentümer der ursprünglichen Parzelle Nr. 108/4 den Kaufvertrag in diesem Sinne verstanden. Durch die Amtspflichtverletzung sei den Klägern im Umfang ihrer Auf- wendungen für den Vorprozeß ein Schaden entstanden. Denn zu diesem Rechtsstreit wäre es nicht gekommen, wenn im notariellen Kaufvertrag das zu übereignende Objekt unmißverständlich bezeichnet worden wäre. Da nach - 7 - dem Wortlaut des Kaufvertrags eine Übertragung des Miteigentums an der ge- samten Parzelle 108/4 auf die Kläger nahegelegen habe, seien diese "heraus- gefordert" worden, sich gegen das Rückübereignungsverlangen des Verkäu- fers zu wehren. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Ver- käufer vor Abschluß des Kaufvertrags erklärt habe, die Kläger sollten lediglich einen Teil des Grundstücks erwerben. Nach der Beurkundung des Kaufver- trags hätten sie nicht davon ausgehen müssen, daß diese Erklärung Vertrags- inhalt geworden wäre. Ebensowenig sei ein Mitverschulden der Kläger nach § 254 Abs. 1 oder 2 BGB oder ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres früheren Prozeßbevollmächtigten gegeben. Das gelte auch für die Durchfüh- rung der Berufung im Vorprozeß, da die Entscheidungsgründe des Landge- richts dessen Entscheidung nicht getragen hätten. Die den Klägern zu erset- zenden Prozeßkosten beliefen sich auf insgesamt 12.363,67 DM, wovon auf das Berufungsverfahren 4.296,85 DM entfallen. Aus denselben Gründen sei auch der Feststellungsantrag begründet. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Entscheidung des Berufungsge- richts im Ausgangspunkt. Dem Beklagten zu 2 fällt auch nach Auffassung des erkennenden Senats wegen Unklarheiten in dem beurkundeten Kaufvertrag eine Amtspflichtverletzung zur Last (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO), für deren Fol- gen als Gesamtschuldner auch der vertretene erstbeklagte Notar einzustehen - 8 - hätte (§ 46 Satz 1 BNotO). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei sollen Irrtümer und Zweifel vermieden werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Bei Kaufverträgen ist daher insbesondere der Kaufgegenstand genau zu bezeichnen (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 17 Rn. 274). Diesen Anforderungen genügt der beurkundete Kaufvertrag vom 18. Juni 1997 nicht. Sein Wortlaut läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit der mehrfachen undifferenzierten Verwendung des Begriffs "Grundbesitz" sowie der gleichfalls wiederholten Verweisung auf das Flurstück Nr. 108/4 mit einer Größe von 2.167 qm nicht hinreichend klar erkennen, ob der verkaufte Miteigentumsanteil an der gesamten zum Zeitpunkt der Beurkun- dung bestehenden Parzelle 108/4 oder allein an der noch herauszuvermes- senden Teilfläche bestehen sollte. Auch die dabei nach § 13a BeurkG in Bezug genommene Teilungserklärung ist in diesem Punkt kaum klarer. Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung beider Erklärungen liegt es allerdings nahe, das Wohnungseigentum ausschließlich auf die neu zu bildende Parzelle zu beziehen, auf der sich auch das in Eigentumswohnungen zu teilende Ge- bäude befand. Zu solchen Überlegungen darf es aber der Notar nicht erst kommen lassen, wenn ihm eine eindeutige Bezeichnung unschwer möglich ist, was im Streitfall auf der Hand liegt; das gilt selbst dann, wenn die Vertrags- partner über eine bestimmte Auslegung des Vertragstextes einig sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 398/99 - BGH-Report 2002, 195, 196; dazu sogleich). 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Beru- fungsgerichts, die von den Klägern im Vorprozeß aufgewendeten Prozeßko- - 9 - sten seien ihnen in vollem Umfang als aus der Amtspflichtverletzung entstan- dener Schaden zu ersetzen. a) Eine Ersatzpflicht des Notars für Aufwendungen des Geschädigten, die auf dessen eigenem Willensentschluß beruhen, kommt zwar auch dann in Betracht, wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis "herausgefor- dert" worden sind und eine nicht ungewöhnliche Reaktion hierauf darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - NJW 1988, 1262, 1263; Urteil vom 29. März 2001 - IX ZR 445/98 - NJW-RR 2001, 1639, 1641; s. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW-RR 2003, 563, 565). So könnte es im Streitfall für die Kosten der ersten Instanz in dem vorausgegan- genen Rechtsstreit liegen, wenngleich der Revision zuzugeben ist, daß sich für einen Rechtskundigen eine enge Auslegung der beurkundeten Erklärungen im Sinne einer Beschränkung der zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten auf die herauszuvermessende Parzelle nahezu aufdrängen mußte. Denn ein ande- rer Grund für die Aufteilung des Grundstücks war nicht ersichtlich, und insoweit müssen sich die Kläger die vorauszusetzenden Rechtskenntnisse ihres mit der Prüfung beauftragten Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Auch einem solchen rechtlichen Ansatz wäre aber die Grundlage entzogen, wenn ihnen von dem Verkäufer B. , wie die Beklagten vorgetragen haben, die Begrenzung des Wohnungseigentums auf die neue Parzelle vor Vertragsschluß ausdrück- lich mitgeteilt worden wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre mangels anderer Anhaltspunkte von einem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragspar- teien über den Gegenstand des verkauften Wohnungseigentums auszugehen. Ein derart beiderseitiger Vertragswille wäre entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts auch für den Inhalt des beurkundeten Kaufvertrags maßgebend (falsa demonstratio non nocet) und würde dabei jeder anderen Vertragsausle- - 10 - gung vorgehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW 2002, 2102, 2103). Insoweit kann das angefochtene Urteil deshalb nicht beste- henbleiben. Der Senat ist in diesem Umfang zu einer eigenen neuen Entschei- dung nicht in der Lage. b) Ohne Rücksicht auf diese grundsätzlichen Bedenken scheidet indes- sen eine Ersatzpflicht der Beklagten aus Rechtsgründen jedenfalls für die Ko- sten des Berufungsverfahrens im Vorprozeß aus; das gilt hinsichtlich der den Klägern entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.296,85 DM ebenso wie für die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Kosten der Gegenseite. In dem damaligen Verfahren hatte der vom Landgericht als Zeuge gehörte Beklagte zu 2 bestätigt, daß nach seiner Vorstellung allein die heraus- zuvermessende Teilfläche verkauft werden sollte und daß das ursprüngliche Flurstück Nr. 108/4 mit einer Größe von 2.167 qm in den Urkunden nur deshalb noch aufgeführt worden war, weil es zu diesem Zeitpunkt an der Eintragung des neuen Grundstücks im Grundbuch fehlte. Spätestens mit dieser, bei einer Auslegung ebenfalls zu berücksichtigenden Erklärung des beurkundenden Notars war die Rechtslage im Sinne der vom Verkäufer B. vertretenen Vertragsinterpretation so weit geklärt, daß eine weitere Verfolgung des von den Klägern - damaligen Beklagten - verfochtenen abweichenden Rechtsstand- punkts nicht mehr als von der Pflichtverletzung des zweitbeklagten Notars "herausgefordert" erscheint. Das gilt unabhängig davon, ob die vom Beru- fungsgericht für unzureichend gehaltenen Entscheidungsgründe des der Klage des Verkäufers stattgebenden landgerichtlichen Urteils in jeder Hinsicht über- zeugend erschienen, und auch ungeachtet der im Vorverfahren vom Beru- fungsgericht vorgenommenen - im Ergebnis geringfügigen - inhaltlichen Kor- rekturen dieses Urteils. Wegen der durch das gleichwohl eingeleitete Beru- - 11 - fungsverfahren verursachten zusätzlichen Prozeßkosten ist eine Haftung der Beklagten somit nicht gegeben und die Schadensersatzklage abzuweisen. III. Im übrigen ist eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru- fungsgericht erforderlich, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann. Sollte sich in dem neuen Berufungsverfahren erweisen, daß nach den Vorverhandlungen der Vertragsparteien Einigkeit über den Kaufge- genstand erzielt worden war, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob den Klägern anstelle der geforderten Prozeßkosten erster Instanz dann wegen der Unklarheiten des notariellen Kaufvertrags die fiktiven Kosten (nur) einer anwaltlichen Beratung zu ersetzen wären. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke