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Entscheidung

IX ZB 475/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 475/02 vom 16. Oktober 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Oktober 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300        Gründe: I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts- gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz- verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vor- - 3 - handen sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück. Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. II. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er- fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse- hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem Schuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO - 4 - einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nicht entscheidungserheblich. Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffe- nen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, be- ruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ord- nungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere, daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie dadurch eine für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte. Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichts vorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften kön- nen. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daß sie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihr hätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritter Seite 1.200           "!$#  &%'()*    *$&$&+,-$&  .$$#/$ der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getan hätte. Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren nach- geholt werden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; Kirchhof in Hei- delberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 34 Rn. 17; Schmahl in Münchener Kommentar zur InsO, § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerde- - 5 - führerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ausreichend Gele- - 6 - genheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder zu- mindest zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt. Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill