Entscheidung
IV ZR 414/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 414/02 vom 22. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 22. Oktober 2003 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24. September 2003 gegen den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. November 2002 zurückweisenden Beschluß des Se- nats vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hält an den Ausführungen in seinem Beschluß vom 10. September 2003 fest; Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde setzt sich der Senat damit nicht in Wider- spruch zur Rechtsprechung des XI. Zivilsenats. Im von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Urteil vom 26. November 2002 (XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1) hat der XI. Zivilsenat entschieden, daß es nicht gegen die §§ 3, 9 AGBG verstößt, - 3 - wenn sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grund- schuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen hat. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt lag der Grundschuld und der persönlichen Haftungsüber- nahme eine vom dortigen Kläger unterzeichnete Sicherungszweckerklä- rung zugrunde (vgl. aaO unter III 2), während es im vorliegenden Fall an einer solchen, auf die persönliche Haftungsübernahme bezogenen Si- cherungsabrede gerade fehlt. In seinem von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter benannten Urteil vom 2. Oktober 1990 (XI ZR 306/89 - NJW 1991, 286) hat der XI. Zivilsenat unter 2 b die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, bei einer persönlichen Haftungsübernahme stelle nicht die der Grund- schuldbestellung zugrunde liegende Kreditverbindlichkeit, sondern allein die Grundschuld selbst den Rechtsgrund dar. Er hat dazu ausgeführt, nur eine schuldrechtliche Sicherungsabrede, die der Bank unabhängig vom Erlöschen der Grundschuld die Möglichkeit belasse, bis zur Befriedigung ihres Anspruchs auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vorzuge- hen, entspreche den Interessen und dem Willen beider Parteien. Das besagt indes noch nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzun- gen die Bank Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme als zu- sätzliches Sicherungsmittel hat. Der XI. Zivilsenat hat folgerichtig aaO unter 2 a klargestellt, da der Darlehensvertrag nur die Grundschuld, nicht aber das persönliche Schuldversprechen als vereinbarte Sicherheit er- wähne, könne sich dessen Rechtsgrund nur aus einer Auslegung des sonstigen Inhalts der Formularurkunde (Grundschuldbestellungsurkunde) oder aus einer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden konkludenten Individualvereinbarung ergeben. So verhält es sich auch - 4 - hier. Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es über den Darlehensvertrag hinaus an einer weiteren - auch konkluden- ten - Sicherungsabrede fehlt und im Darlehensvertrag selbst die zu be- gebenden Sicherheiten enumerativ aufgeführt sind. Daraus durfte es den Willen der Parteien ableiten, daß die Sicherung "nur" durch Grundschul- den erfolgen sollte. Der Vorrang dieses vom Berufungsgericht ermittelten Parteiwillens gegenüber späteren formularmäßigen Erklärungen ergibt sich aus § 4 AGBG. Letzteres beinhaltet eine Rechts- und keine Tatfra- ge, so daß es entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ankommt, diese (Rechts-)Frage bedürfe letztlich keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jeden- falls keinen Zweifel daran gelassen, daß die im Darlehensvertrag ge- troffene Sicherungsabrede nach den Umständen des Einzelfalles ab- schließende Wirkung hatte. Allein darauf kommt es an. Terno Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch