Entscheidung
II ZB 21/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/02 vom 3. November 2003 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten des Verfügungsklägers als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 Gründe: I. Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er in einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenut- zung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Land- gericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg die beantragte einstwei- lige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Ver- handlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durch den die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und - 3 - der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 des Vergleichs trafen die Parteien folgende Vereinbarung: "Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs soll das Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide Par- teien verzichten auf eine Begründung dieser Entscheidung." Das Landgericht hat ohne Begründung mit Beschluß vom 25. April 2002 die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufge- hoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hat das Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in er- ster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stelle zu- gleich einen Verzicht auf die Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Mit seiner - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die Verfah- renskosten aufzuerlegen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwer- degericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung aus- schließt. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbe- schwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung - auch bei irriger Rechtsmit- telzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechts- mittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, - 4 - 3554; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255; Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). 2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Ko- stenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerde zugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidun- gen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531). Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075). 3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, so- weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Da im Eilverfahren er- gangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen, - 5 - kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Röhricht Goette Münke Gehrlein Strohn