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IX ZR 259/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/02 Verkündet am: 20. November 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO §§ 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 1, § 129 a) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungsko- stenpauschale. b) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forde- rung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungsko- stenpauschale entgangen. BGH, Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR 259/02 - OLG Frankfurt am Main LG Marburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 2000 eröffneten Insol- venzverfahren über das Vermögen der W. e.G. H. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin ver- kaufte an ihre Kunden Heizkessel nebst Zubehör, die von der Beklagten unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Am 13. Juni 2000 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Das Insol- venzgericht bestellte den Kläger am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzver- walter. Am 19. Juni 2000 fand eine Besprechung des Klägers mit Vertretern der Beklagten statt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 forderte die Beklagte die Ab- nehmer der Schuldnerin auf, nicht mehr an diese, sondern an sie als Lieferan- tin zu zahlen. Die Beklagte hat auf diese Weise Zahlungen von insgesamt - 3 - 277.997,03 DM erlangt und daraus 11.119,88 DM als Feststellungspauschale an die Masse abgeführt. Der Kläger verlangt auch die Verwertungskostenpauschale in Höhe von 7.106,88         !"#%$'&(  %)+*-,  #  !$.0/1 n- ziehung der Forderungen unmöglich gemacht habe. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auf folgende Erwägungen gestützt: Ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO stehe dem Kläger nicht zu, weil die Einziehung der Forderungen durch die Beklagte die Insol- venzgläubiger nicht benachteiligt habe. Die im Wege eines verlängerten Ei- gentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen hätten dem Zugriff der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung gestanden, weil die Be- klagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Eine Gläubi- gerbenachteiligung sei auch nicht darin zu sehen, daß der Masse durch die - 4 - Rechtshandlung der Beklagten der Kostenbeitrag für die Verwertung entgan- gen sei. Dieser solle nicht das Schuldnervermögen erhöhen, sondern dessen Verminderung durch Aufwendungen für die Verwertung ausgleichen. Ein Bereicherungsanspruch komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Ein- ziehung der Forderungen habe das Schuldnervermögen nicht beeinträchtigt. Zwar sei der Kläger nach § 166 Abs. 2 InsO zur Verwertung der Forderungen berechtigt gewesen. Einen Kostenbeitrag könne er jedoch nur dann beanspru- chen, wenn er die Verwertung selbst durchgeführt habe. II. Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. 1. Der Beklagten stand an den ihr im Wege des verlängerten Eigen- tumsvorbehalts übertragenen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltswa- re ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu (vgl. BGHZ 72, 308, 312; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69, WM 1971, 71, 72; v. 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, NJW 1986, 1174, 1175). Aufgrund der mit der Schuldnerin getroffenen Sicherungsverein- barung war sie dieser gegenüber vertraglich berechtigt, nach Offenlegung der Abtretung die Forderungen bei den Drittschuldnern einzuziehen (vgl. BGHZ 144, 192, 197). - 5 - 2. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über den Zeitpunkt, zu dem die an die Beklagte abgetretenen Forderungen getilgt worden sind. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß bei der Beklagten sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zah- lungen der Drittschuldner eingegangen sind. Wie der Senat bereits entschie- den hat, gebühren der Masse für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung durch Zahlung an den absonderungsberechtigten Gläubiger ausgeglichen worden sind, grundsätzlich keine Verwertungskosten. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im allgemeinen selbst dann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufi- gen Insolvenzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696 f, z.V.b. in BGHZ 154, 72). Ob im Falle einer ge- richtlichen Ermächtigung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ausnahmswei- se etwas anderes gilt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Februar 2003, aaO), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Im Streitfall ist eine entsprechende Anordnung nicht ergangen. 3. Für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Forde- rungen schuldet die Beklagte der Masse ebenfalls keine Verwertungskosten- pauschale nach §§ 170, 171 InsO. a) Allerdings ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Einziehungs- und Verwertungsrecht an sicherungshalber abgetretenen Forderungen gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO umfassend auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, - 6 - 1798 ff; v. 20. Februar 2003, aaO S. 695). Die Beklagte, die nicht behauptet hat, ihr seien die sicherungshalber abgetretenen Forderungen vom Kläger ge- mäß § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung im eigenen Namen überlassen worden, hat folglich mit der Fortsetzung der Einziehung nach Insolvenzeröffnung objek- tiv rechtswidrig gehandelt und war deshalb verpflichtet, dafür die Feststel- lungspauschale an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003, aaO), was unstreitig geschehen ist. b) Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verwertung bewegli- cher Gegenstände enthalten keine direkte Aussage über die Rechtsfolgen ei- nes Verstoßes des absonderungsberechtigten Gläubigers gegen § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO. Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie die Gesetzes- geschichte liefern keinen Hinweis, der die Annahme rechtfertigt, der eigen- mächtig verwertende Gläubiger habe an die Masse über die Feststellungspau- schale hinaus nach §§ 170, 171 InsO auch einen Betrag für die Kosten der Verwertung zu entrichten. aa) Die gesetzliche Regelung ist vom Gedanken der Kostenbeteiligung geprägt. Den Vorschlag der Kommission für Insolvenzrecht, den gesicherten Gläubigern einen Anteil am Verwertungserlös als "Verfahrensbeitrag" zu ent- ziehen, hat der Regierungsentwurf nicht aufgegriffen. Die gemäß §§ 170, 171 InsO vorgesehenen Beiträge sollen allein dazu dienen, die Insolvenzmasse von den Kosten zu entlasten, die, soweit ein Absonderungsrecht geltend ge- macht wird, für die Feststellung der Rechtslage sowie für die Verwertung der Gegenstände anfallen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 89; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.). - 7 - bb) Die Ausrichtung daran, in welcher Höhe tatsächlich Verwertungsko- sten entstanden sind, kommt besonders deutlich in der Regelung des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist die Pauschale von 5 % des Verwertungserlöses nicht anzusetzen, wenn tatsächlich erheblich hö- here oder niedrigere Kosten angefallen sind. Demnach ist grundsätzlich kein Anspruch der Masse auf Abführung einer Verwertungspauschale gerechtfertigt, wenn feststeht, daß die Gläubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit Aufwendungen belastet worden ist. cc) Auf diesem Rechtsgedanken beruht auch die in § 170 Abs. 2 InsO getroffene Regelung. Danach hat der Gläubiger, dem der Insolvenzverwalter Gegenstände zur Verwertung überlassen hat, einen Beitrag in Höhe der Fest- stellungskosten an die Masse abzuführen, weil dem Verwalter gleichwohl die Aufgabe obliegt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der vom Gläubiger unter Berufung auf sein Sicherungsrecht in Anspruch genom- menen Sachen zu klären. Dagegen schuldet der Gläubiger in diesem Falle kei- ne Verwertungspauschale, weil die Masse nicht mit entsprechenden Kosten belastet wird. Nimmt der Gläubiger die Verwertung eigenmächtig vor, hat der Insol- venzverwalter gleichwohl die notwendigen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen sowie zu Wirksamkeit und Umfang der vom Gläubiger geltend ge- machten Sicherungsrechte zu treffen. Aus diesem Grunde hat der Senat der Masse den Anspruch auf die Feststellungspauschale zuerkannt (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003, aaO). Dagegen ist auch in diesem Falle kein Verwertungs- kostenaufwand aus der Masse zu decken. Demgemäß ist es nur konsequent, ihr ebenso wie in dem von § 170 Abs. 2 InsO geregelten Fall keine Pauschale - 8 - zuzuerkennen. Dies entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Kemper in Kübler/Prütting, InsO § 170 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739; Gerhardt, EWiR 2003, 2728; Mönning, Festschrift für Uhlenbruck S. 238, 252). dd) Dabei verkennt der Senat nicht, daß dem Insolvenzverwalter das umfassende Einziehungs- und Verwertungsrecht für zur Sicherung abgetretene Gegenstände auch deshalb eingeräumt worden ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, diese massegünstig zu verwerten. Dies rechtfertigt jedoch keine allge- meine Vermutung, daß die Einziehung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger sich regelmäßig für die Masse nachteilig auswirkt. Hat der Gläubiger Gegenstände unter Verstoß gegen § 166 InsO verwertet, für die der Insolvenz- verwalter einen höheren Erlös hätte erzielen können, schuldet er in aller Regel Schadensersatz; denn § 166 InsO ist als Schutzgesetz zugunsten der Gläubi- gergesamtheit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Der eigenmächtig vorgehende Gläubiger handelt insoweit auf eigene Gefahr. Dadurch sind die berechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit hinreichend geschützt. Daher ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar, der Masse allein des- halb den Anspruch auf die Verwertungskostenpauschale zuzuerkennen, weil der Gläubiger die Verwertung ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters vorgenommen hat. Im Streitfall hat der Kläger nicht behauptet, daß die Einzie- hung durch die Beklagte für die Masse finanzielle Nachteile zur Folge hatte. 4. Hat die Beklagte somit keinen Vermögenswert auf Kosten der Masse erlangt, kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht. - 9 - 5. Schließlich steht dem Kläger auch kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO zu. Da nur die Verwertungspauschale im Streit ist, fehlt es an Voraussetzungen, ohne die ein Anfechtungsrecht generell ausscheidet. a) Die Rechte aus der Sicherungsabtretung dürfen, soweit dem Gläubi- ger fällige gesicherte Ansprüche gegen den Schuldner zustehen und er die Abtretung aufgedeckt hat, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren nach ge- genwärtiger Rechtslage grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber den Dritt- schuldnern geltend gemacht werden. In diesem Verfahrensstadium gibt es kei- ne insolvenzrechtliche - insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm, die den Sicherungsnehmer an der Ausübung seiner Rechte hindert, weshalb der Senat insoweit Ansprüche der Masse auf eine Feststellungs- oder Verwer- tungspauschale grundsätzlich verneint hat. Auch nach Eröffnung des Verfah- rens setzen sich die Interessen des Sicherungsnehmers gegenüber denjenigen der Gläubigergesamtheit durch das ihm zustehende Absonderungsrecht im allgemeinen durch. Seine Rechtsstellung wird lediglich von den dem Insol- venzverwalter durch § 166 Abs. 2 InsO eingeräumten Befugnissen berührt. Diese Ausgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des Sicherungsgebers schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forde- rungseinziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig vorgenommen wurden, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah- renseröffnung geltenden Regeln der §§ 170, 171 InsO den Anfechtungsregeln der §§ 129 ff InsO zu unterwerfen. b) Davon abgesehen scheitert eine Anfechtung auch deshalb, weil der Umstand, daß der Masse durch die Einziehung der Forderungen im Eröff- nungsverfahren der Anspruch auf die Verwertungspauschale entgeht, keine - 10 - Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO darstellt. Dies folgt aus dem für diesen Beitrag geltenden, bereits im einzelnen dargestellten Kostener- stattungsprinzip (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.). Dar- an ändert auch das vom Gesetzgeber gewählte Pauschalsystem nichts. Des- sen Anwendung kann im Einzelfall ebenso zu einer Vermehrung wie zu einer Schmälerung der Masse führen. Dies ist jedoch systembedingt, so daß daraus keine Gläubigerbenachteiligung hergeleitet werden kann (im Ergebnis ebenso - 11 - HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 58; Weis, in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 67a; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739). Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill