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Entscheidung

4 ARs 32/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 32/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 be- schlossen: Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses ge- nannten Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht dem nicht entgegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelver- zicht - unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.) oder ein entsprechendes "Hinwirken" des Gerichts im Rahmen einer Absprache war - wirksam sein könnte, wenn der Ange- klagte nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, "qualifiziert" belehrt wurde (noch of- fen gelassen im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rieß NStZ 2000, 98, 99 f.). Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Ent- scheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegen- heit zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt nicht oder nur nach einer "qualifizierten" Belehrung entgegen- genommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nach- weises der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Ent- - 3 - scheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine solche klare Vorgabe für erwägenswert. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible