Entscheidung
4 StR 385/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385/03 vom 2. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Mai 2003 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Sep- tember 2003 hierzu ausgeführt: "Die Revision hat mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Würdigung des Landgerichts zur sub- jektiven Tatseite begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. - 3 - Die Kammer hat die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes im Sinne von § 212 Abs. 1 StGB entscheidend auf die objektive Tatausführung gestützt: Der Angeklagte habe seine geschie- dene Ehefrau auch dann noch gewürgt, nachdem diese das Bewusstsein verloren hatte; dabei habe er gewusst, dass er die Herrschaft über das Geschehen aufgegeben und sein Opfer in eine Situation zumindest abstrakter Lebensgefahr gebracht habe (UA S. 11). Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz ist jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be- dingter 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das ange- fochtene Urteil nicht gerecht, da es lediglich auf die abstrakte Lebensgefahr des Würgeaktes für das Opfer (UA S. 9) ver- weist und allein aus der Kenntnis um diese Gefährlichkeit oh- ne Berücksichtigung der psycho-physischen Verfassung des Angeklagten auf sein Wissen und Wollen zur Tatzeit schließt. Die Feststellung, der Angeklagte habe die - nur abstrakte - Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens erkannt, belegt nur das Wissenselement des Vorsatzes. Weshalb der Angeklag- te, der nach den Urteilsgründen mindestens eine Minute lang nur mit Verletzungsvorsatz gehandelt hat, während des Tat- geschehens seinen verbrecherischen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls sind dem Urteil weder äußere noch innere Umstände zu entnehmen, die zu einer solchen Änderung der Motivation des Angeklagten hätten Anlass ge- ben können, zumal offen geblieben ist, wie lange und wie in- tensiv er seine geschiedene Ehefrau nach deren Bewusstlo- sigkeit gewürgt hat, und Feststellungen über Art und Ausmaß von eventuell im Halsbereich entstandenen Verletzungen nicht mitgeteilt werden. Die Strafkammer hat es insbesondere verabsäumt, die schon für sich wenig lebensnahe Vorstellung, der Täter handele während eines einheitlichen Tatgesche- hens teilweise mit Verletzungs- und teilweise mit Tötungsvor- satz (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47), mit dem zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führenden Affekt des Angeklagten in Beziehung zu set- - 4 - zen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in psycho- physischen Ausnahmesituationen die Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Täters beeinträchtigt sind. Hochgradige Al- koholisierung und affektive Erregung gehören deshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entge- genstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 40, 41, 48, 54). Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv für ei- nen Vorsatzwechsel nicht ersichtlich ist, dem Tatgeschehen kein vergleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) und die affektive Erregung die Wahrnehmung selbst eigener körperli- cher Schmerzen des Täters - der Angeklagte bemerkte den Biss eines Hundes in seine Wange nicht (UA S. 8) - verhin- derte. Solche Darlegungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte unmittelbar nach der Tat seine geschie- dene Ehefrau für tot hielt und selbst gegenüber den seine Selbstanzeige aufnehmenden Polizeibeamten auf ausdrückli- che Nachfrage bloße Bewusstlosigkeit ausschloss (UA S. 8, 9). Diese Fehleinschätzung des Handlungserfolges ist für die subjektive Seite des eigentlichen Tatentschlusses ohne trag- fähigen Beweiswert, da der Angeklagte nach den Feststellun- gen sich wegen seiner affektiven Erregung an das Tatge- schehen von Beginn bis zum Ende des Würgens glaubhaft nicht zu erinnern vermochte (UA S. 10, 13). Sie belegt ledig- lich seinen affektiven Zustand und erklärt seine panikartige Flucht (UA S. 13) sowie seine "schwere Erschütterung mit heftiger körperlicher Reaktion" bei seiner ersten Vernehmung (UA S. 8, 9, 13). Die unzureichende Erörterung der inneren Tatseite des Tot- schlags führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entschei- dung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam- mer. Diese wird unter Berücksichtigung - soweit feststellbar - der physischen Verletzungsfolgen und der Dauer des Würge- vorgangs, insbesondere nach dem Eintritt der Bewusstlosig- - 5 - keit, unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstän- digen die Auswirkungen des Affektes auf den Vorsatz als sol- chen und - für den Fall, dass wiederum von einem Übergehen des Körperverletzungs- in einen (bedingten) Tötungsent- schluss auszugehen sein sollte - auf den Vorsatzwechsel zu prüfen und das Ergebnis in den Urteilsgründen darzulegen haben. Wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs erfasst die Aufhebung auch die für sich genommen nicht zu bean- standende Verurteilung wegen gefährlicher Körperverlet- zung." Dem stimmt der Senat zu. Tepperwien Maatz Kuckein "!