Entscheidung
2 StR 371/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 371/02 vom 5. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 5. Dezember 2003 beschlossen: Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W. , Rechtsanwalt D. aus G. , ge- mäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt. Gründe: Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegen- über dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand des Vertei- digers. Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen. RiBGH Dr. Bode ist Detter Otten beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Detter Rothfuß Fischer