Entscheidung
XI ZR 254/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 254/02 vom 9. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 8. Dezember 1999, dem Versäumnisurteil vom 19. Januar 2000 und dem Schlußurteil vom 2. März 2001 des Landge- richts Stendal - 24 O 326/99 - sowie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2002 - 2 U 42/01 - wird einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin ge- stützt auf die Urteile die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten betreibt. Im übrigen wird der Antrag des Beklagten vom 14. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der Beschluß des Senats vom 21. Oktober 2003 wird aufge- hoben. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 719 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Klägerin unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils beantragt hat, einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, dem - 3 - überwiegende Interessen der Klägerin nicht gegenüberstehen. Der Be- klagte hat allerdings nicht dargelegt, daß ihm auch durch Maßnahmen der Einzelvollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstünde. Die Ein- stellung der Zwangsvollstreckung war daher unter Zurückweisung des Antrags im übrigen auf Maßnahmen der Insolvenzvollstreckung zu be- schränken (vgl. zur Beschränkung der Einstellung auf bestimmte Voll- streckungsmaßnahmen: BGHZ 18, 219, 220; BAG NJW 1958, 1940, 1941). Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen