Leitsatz
XI ZR 372/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 372/02 Verkündet am: 9. Dezember 2003 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §§ 133 B; 157 F Zur Auslegung einer individualvertraglichen Haftungsbegrenzung. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - XI ZR 372/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. September 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Hypothekenbank darauf verzichtet hat, den Kläger über eine von ihm geleistete Barsi- cherheit hinaus aus einer Bürgschaft und aus einer persönlichen Haf- tungsübernahme in Anspruch zu nehmen. Der Kläger gründete zusammen mit dem Kaufmann S. im Jahre 1991 die P. KG . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte ihr für den Erwerb und die Entwicklung des Grund- stücks B. ... in B. Ende des Jahres 1992 zwei Darlehen in Höhe von 24,5 Millionen DM und 3 Millionen DM. Am - 3 - 16. Februar 1993 übernahm der Kläger für zwei von der P. KG zur Sicherung der Kredite bestellte Grundschulden in Höhe von 25 Millionen DM und 2,5 Millionen DM die persönliche Haftung und un- terwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 13. April 1993 er- teilte er außerdem eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Darle- hen. Zur Sicherung eines am 30. November 1995 gewährten Darlehens über 1,2 Millionen DM bestellte die P. KG eine weitere Grund- schuld. Der Kläger übernahm am 13. September 1995 die persönliche Haftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Im Jahre 1996 verhandelten die Parteien über ergänzende Sicher- heiten für die genannten Darlehen und die ein weiteres Projekt des Klä- gers betreffenden Kredite, weil infolge der Wertentwicklung auf dem Grundstücksmarkt die Kredite, bezogen auf die dinglichen Sicherheiten, ausfallgefährdet waren. Am 19./20. Dezember 1996 schlossen sie fol- gende "Sicherungszweckvereinbarung": "Wirtschaftlicher Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Fortführung der in Ziffer 1 genannten Darlehen durch Stellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten bei gleichzeitiger Begrenzung der per- sönlichen Inanspruchnahme des Bürgen (Kläger), zu ermöglichen. 1. Den nachstehend genannten Gesellschaften a) E. GmbH & Co. KG (Darlehen insgesamt DM 41.000.000,-- auf dem Grundstück ... in B. ) b) P. KG (Darlehen insgesamt DM 28.700.000,-- auf dem Grundstück B. ... in B. ) - 4 - sind von der B. Hyp Darlehen von insgesamt DM 69.700.000,-- zugesagt sowie größtenteils ausgezahlt wor- den. 2. Als Sicherheit für die Darlehensforderung dienen Grundschulden auf den jeweiligen Objekten, persönliche Schuldanerkenntnisse der Gesellschafter, des (Kläger) und weiterer Personen sowie weitere jeweils vertraglich vereinbarte Sicherheiten. 3. Nunmehr stellt (Kläger) für alle Forderungen der B. Hyp aus Darlehensverträgen mit den genannten Gesellschaften folgende Zusatzsicherheiten zur Verfügung: ein Kontoguthaben in Höhe von DM 21.000.000,-- auf einem im Hause der B. Hyp einzurichtenden Konto. Die B. Hyp wird einem Austausch der Sicherheiten zustim- men, wenn die ersatzweise gestellten Sicherheiten mindestens die gleiche Bonität aufweisen und gesetzliche und bankauf- sichtsrechtliche Anforderungen erfüllen. 4. Bis zu einer Verwertung liegt die wirtschaftliche Disposition über die Anlageform der Sicherheiten bei (Kläger) (Ziff. 3 letzter Satz). Die Erträge aus diesen Anlagen stehen zu seiner freien Verfügung. Die B. Hyp wird durch diese Sicherheiten gesi- cherte Forderungen nicht an Dritte übertragen, es sei denn, daß der Erwerber der Forderungen den zwischen der B. Hyp und (Kläger) getroffenen Regelungen ausdrücklich beitritt. 5. Jede dieser Sicherheiten dient allen Ansprüchen aus den Darle- hensverträgen mit den in Ziff. 1 genannten Gesellschaften. Aus welcher Sicherheit die B. Hyp ggf. vorgehen oder welche sie jeweils freigeben wird, bleibt der Bestimmung durch die B. Hyp vorbehalten, soweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarun- gen getroffen werden oder getroffen sind. Jedoch kann die B. Hyp die oben genannten Sicherheiten erst nach Ablauf ei- ner Nachfrist von 12 Monaten, nachdem fällige Leistungen nicht erbracht wurden, verwerten, wenn (Kläger) dies binnen 3 Monaten, nach denen fällige Leistungen nicht erbracht wur- den, beantragt. - 5 - Bei einer Verwertung innerhalb der genannten Frist von 12 Monaten ist die B. Hyp verpflichtet, bei einer Gestaltung, die die steuerlichen Belange und Gestaltungswünsche von (Klä- ger) berücksichtigt, mitzuwirken, soweit ihr daraus kein mate- rieller Nachteil entsteht und eine Verzögerung über die Frist von 12 Monaten hinaus nicht zu erwarten ist. Die in der beantragten Nachfrist entstehenden Darlehenszinsen sind von (Kläger) ungeachtet der weiteren Regelungen dieser Vereinbarung zu tragen. Sofern es zu einer Verwertung der Zusatzsicherheiten kommt, steht ein Erlös, der den Betrag von DM 21.000.000,-- übersteigt, dem Sicherungsgeber zu. 6. Nach Stellung der Sicherheiten gem. Ziffer 3 dieser Vereinba- rung kann die B. Hyp für die bisher gegebenen Darlehen an die genannten Gesellschaften eine weitere Verstärkung von Si- cherheiten nicht mehr fordern. 7. Nach einer Verwertung aller bisher gestellten und nunmehr zu stellenden Sicherheiten, soweit sie nicht in Forderungen gegen (Kläger) (insbesondere die von ihm gegebenen Bürgschaften über die hier durch Zusatzsicherheit unterlegten Beträge hinaus) persönlich oder die in diesem Absatz genannten Gesellschaften bestehen und demzufolge nicht verwertet werden können, kann die B. Hyp keine Forderungen gegen (Kläger) und Unter- nehmen seiner Unternehmensgruppe (...) mehr stellen und keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn und die genannten Unternehmen vornehmen. Ebenso werden Ansprüche auf ausstehende Kommanditeinlagen bei den Grundstücksgesellschaften zu Ziff. 1 a) und b) dieser Vereinbarung durch die B. Hyp gegenüber (Kläger) nicht - auch nicht mittelbar - geltend gemacht. Sicherheiten, die in Forderungen gegen (Kläger) oder die in die- sem Absatz genannten Gesellschaften bestehen, können nur soweit geltend gemacht werden, wie dies zur Geltendmachung einer Forderung gegen andere Gesellschaften erforderlich ist; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden dabei nicht durchge- führt. - 6 - Dies gilt nicht für Darlehenszinsen, die in der oben genannten Nachfrist von 12 Monaten entstehen werden, sofern diese Nachfrist beantragt wird. 8. Wenn bei den Grundstücken G. ... in B. oder B. ... in B. die Darlehen abgelöst oder mit Genehmigung der B. Hyp die Verpflichtungen daraus einem Erwerber des jeweiligen Grund- stücks oder einem neuen Gesellschafter der Grundstückseigen- tümer übernommen werden, kann (Kläger) die Rückgabe der gewährten Sicherheiten in folgender Höhe verlangen: G. ... in B. 65% der Sicherheiten B. ... 35% der Sicherheiten. Bei einer Teilablösung oder Teilübernahme gilt dies für einen entsprechenden Anteil. Soweit die Darlehensbeträge gem. Ziff. 1a und 1b unter die dort genannten Beträge zurückgeführt werden, wird die B. Hyp einen jeweils gleich großen Betrag der gestellten Zusatzsicherheiten freigeben. Die B. Hyp verpflichtet sich, bei Vorlage langfristiger Miet- verträge mit bonitätsmäßig einwandfreien Mietern die Objekte neu einzuwerten und auf der Basis der Ergebnisse dieser Neu- bewertung nicht mehr erforderliche Zusatzsicherheiten in größt- möglicher Höhe freizugeben. Verlangt (Kläger) eine dieser Sicherheiten zurück, so entfällt der Verzicht der B. Hyp auf die persönliche Inanspruchnahme von (Kläger) und seiner o.g. Unternehmen entspr. Ziff. 7 (sog. "Deckelung"). Sofern die Regelung nach Ziff. 7 erhalten bleiben soll, kann (Kläger) die Freigabe der Sicherheiten maximal zur Hälfte des betreffenden Teils verlangen. Sofern Zusatzsicherheiten noch nicht vollständig gestellt sind, wird die Freigabe durch den Verzicht auf den Anspruch zur Stellung weiterer Sicherheiten ersetzt. In keinem Fall dienen die in dieser Vereinbarung in Ziff. 3 ge- nannten geregelten Zusatz-Sicherheiten für andere Darlehen als - 7 - die in Ziff. 1 a) und b) genannten Darlehen an die dort genann- ten Gesellschaften. 9. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Vereinbarung im übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ha- ben die Parteien eine Ersatzregelung zu treffen, die der unwirk- samen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entspricht." Der Kläger leistete die vereinbarte Zusatzsicherheit in Höhe von 21 Millionen DM. Die Beklagte kündigte die Kredite wegen Zahlungsrück- ständen. Über das Vermögen der P. KG wurde das Konkursverfah- ren eröffnet. Der Kläger zahlte an den Konkursverwalter aufgrund rechtskräftiger Verurteilung eine noch ausstehende Kommanditeinlage in Höhe von 7.046.260,65 DM. Der Kläger vertritt die Auffassung, durch die Sicherungszweckver- einbarung sei seine persönliche Haftung für alle darin genannten Forde- rungen auf 21 Millionen DM begrenzt worden. Er begehrt noch, die Be- klagte zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde vom 13. April 1993 und die Urkunde vom 13. September 1995 betreffend seine persönliche Haf- tungsübernahme herauszugeben und den Konkursverwalter anzuweisen, den Betrag, der aus der Konkursmasse an die Beklagte fließen würde, bis zur maximalen Höhe von 7.046.260,65 DM an ihn auszuzahlen, sowie die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden über seine per- sönliche Haftung für unzulässig zu erklären. Die Beklagte steht hingegen auf dem Standpunkt, durch die Siche- rungszweckvereinbarung sei ihr lediglich eine zusätzliche Sicherheit ge- - 8 - währt worden. Die Vereinbarung regele nicht den Fall der Kündigung der Darlehen oder des Konkurses der Darlehensnehmer. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr zunächst im wesentlichen stattgegeben. Nachdem der Bundesge- richtshof (WM 2002, 377) das Berufungsurteil aufgehoben hat, hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Sicherungszweckvereinbarung könne weder das vom Kläger noch das von der Beklagten vertretene Auslegungsergebnis entnommen werden. Der Inhalt der Vereinbarung sei mehrdeutig. Das Erlöschen der alten Verpflichtungen des Klägers sei nicht ausdrücklich vereinbart wor- den. In der Präambel sei zwar von einer Begrenzung seiner Haftung, aber nicht von einer Entlassung aus der Haftung die Rede. Die Bezeich- nung der neuen Barsicherheit als Zusatz- und nicht als Ersatzsicherheit deute darauf hin, daß der Kläger an seinen bestehenden Verpflichtungen - 9 - festgehalten werden sollte. Dafür sprächen auch die Nr. 2 und 3 der Ver- einbarung, die die bestehenden Verpflichtungen des Klägers aufzählten, ohne ihr Erlöschen vorzusehen. Die Detailgenauigkeit und Komplexität der Vereinbarung seien weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien das Zusammenspiel verschiedener Sicherheiten regeln wollten. Die Ar- gumentation des Klägers, die Beklagte habe ihn formal aus der Bürg- schaft in Anspruch nehmen sollen, damit er einen Rückgriffsanspruch gegen S. habe, sei nicht zwingend, weil S. kein solventer Schuld- ner gewesen sei. Auch Nr. 5 der Vereinbarung ergebe kein zwingendes Argument für die Auslegung des Klägers. Die Regelungen, daß der Klä- ger binnen einer Nachfrist vor einer Verwertung der Sicherheiten die Darlehenszinsen zu tragen habe und im Verwertungsfall einen den Be- trag von 21 Millionen DM übersteigenden Erlös beanspruchen könne, seien doppeldeutig. Nr. 7 der Vereinbarung enthalte ebenfalls keinen eindeutigen Verzicht auf die bereits bestehenden Sicherheiten. In Abs. 1 sei nur von einem Ausschluß der Verwertung, aber nicht von einem Ver- zicht oder Erlaß die Rede. Auch Abs. 3, wonach Zwangsvollstreckungs- maßnahmen nicht durchgeführt werden sollten, sei nicht eindeutig. Diese Regelung könne bedeuten, daß der Kläger von einer Inanspruchnahme verschont werden sollte; sie könne aber auch dafür sprechen, daß die Vereinbarung im Krisenfall nicht gelten sollte, sondern nur eine freiwillige Abstandnahme der Beklagten von Maßnahmen gegen den Kläger habe zum Ausdruck bringen sollen, solange das Kreditengagement noch intakt war. Die Genese der Sicherungszweckvereinbarung beseitige die Un- klarheiten nicht. Der Beklagten sei es zu Beginn der Verhandlungen um eine Verstärkung der bestehenden Sicherheiten gegangen. Der Kläger - 10 - habe zwar eine Entlassung aus den bestehenden Verpflichtungen ange- strebt. Dies habe aber in der abgeschlossenen Vereinbarung keinen ein- deutigen Niederschlag gefunden. Auch die Interessenlage führe zu keinem eindeutigen Auslegungs- ergebnis. Einerseits sei der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß ein Kreditinstitut in der Regel nicht bereit sei, vorhandene werthaltige Si- cherheiten aufzugeben, wenn es dafür keinen Vorteil erlange, sondern vielmehr das eigene Risiko erhöhe. Wenn die Beklagte den Kläger gegen Erbringung der Barsicherheit aus seinen übrigen Verpflichtungen entlas- sen hätte, wäre die Rückführung der Darlehen nicht mehr gesichert ge- wesen. Anlaß der Verhandlungen der Parteien sei der gesunkene Ver- kehrswert des von der P. KG zu entwickelnden Grundstücks gewe- sen. Deswegen habe nach dem Hypothekenbankgesetz Handlungsbedarf für die Beklagte bestanden. Hätte sie das für diesen Fall in den Darle- hensverträgen vereinbarte Kündigungsrecht ausgeübt, hätte sie ange- sichts des Vermögens des Klägers, das dieser auf 141.786.999 DM be- ziffert habe, mit ihrer vollen Befriedigung rechnen können. Sie habe kei- ne Veranlassung gehabt, den Kläger ohne entsprechende Gegenleistung aus seiner Haftung für Verbindlichkeiten in Höhe von 69,7 Millionen DM zuzüglich Zinsen zu entlassen. Andererseits sei aber die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Beklagten die Sicherung durch das Grundstück und die Zusatzsicherheit zu ihrer Befriedigung ausge- reicht hätte. Da die Sicherungszweckvereinbarung keinen sicheren Aufschluß über das Gewollte gebe, obliege dem Kläger der Beweis, daß die Be- klagte im Austausch gegen die Zusatzsicherheit auf ihre sonstigen An- - 11 - sprüche gegen ihn verzichtet habe. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Die Aussage des Zeugen F., eines Rechtsanwalts des Klägers, sei im entscheidenden Punkt unergiebig, weil der Zeuge nur seine persönliche Einschätzung des Vereinbarungsinhalts wiedergege- ben, aber keine konkreten Geschehnisse geschildert habe. Der Zeuge L., ein Angestellter der Beklagten, sei unglaubwürdig. Die Aussa- gen der Zeugen V. und K., weiterer Angestellter der Beklagten, stützten den Vortrag des Klägers nicht ansatzweise. Nach dem Konkurs der P. KG könne die Beklagte wieder auf die vom Kläger gestellten persönlichen Sicherheiten zurückgreifen. Die "Sperre" gemäß Nr. 7 Abs. 1 und 3 der Sicherungszweckvereinbarung sei mit dem Konkurs der P. KG weggefallen, weil kein anderer Fall vorstellbar sei, in dem die Beklagte auf die Sicherheiten zurückgreifen könnte. Einen endgültigen Verzicht habe die Beklagte aber nicht aus- sprechen wollen. Die Vereinbarung habe nach ihrer Präambel die Fort- führung der Darlehen bezweckt und nur das intakte Kreditengagement abgedeckt. Auch die Beweisaufnahme habe bestätigt, daß die Parteien allein die Fortführung des Engagements, aber nicht einen möglichen Konkurs im Auge gehabt hätten. Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht die Freigabe sei- ner Kommanditeinlage bei der P. KG verlangen. Es sei schon zweifelhaft, ob Nr. 7 Abs. 2 der Sicherungszweckvereinbarung, der die Geltendmachung von Ansprüchen auf ausstehende Kommanditeinlagen ausschließe, die streitgegenständliche Einlage erfasse. Jedenfalls sei diese "Sperre" durch den Konkurs der P. KG entfallen. - 12 - Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Klägers vom 2. September 2002 gebe zur Wiedereröff- nung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Auslegung von Individualvereinbarungen als tatrichterliche Würdigung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung (Senat BGHZ 139, 357, 366; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, jeweils m.w.Nachw.) im Revisionsverfahren nur der einge- schränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein aner- kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, nicht unter Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO a.F. zu weitgehend durch das erste Revisionsurteil gebunden gefühlt. Die Revision geht selbst da- von aus, daß eine Bindung grundsätzlich bestand (vgl. BGHZ 22, 370, 373) und das Berufungsgericht die im Revisionsurteil genannten Ausle- gungsfehler nicht wiederholen durfte. Dies hat das Berufungsgericht be- achtet, indem es von einer im Sinne des § 565 Abs. 2 ZPO a.F. binden- den Beurteilung durch das Revisionsgericht ausgegangen ist. Die An- nahme einer darüber hinausgehenden Bindung ist dem Berufungsurteil, - 13 - anders als die Revision meint, nicht zu entnehmen. Die eingehende Be- gründung des Berufungsurteils zeigt, daß das Berufungsgericht die Ver- einbarung frei und eigenständig ausgelegt hat. Daß seine Beurteilung im Ergebnis und in Einzelheiten der Begründung mit dem ersten Revisions- urteil übereinstimmt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Berufungsge- richt habe sich insoweit gebunden gefühlt. b) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die gebotene Gesamtwürdigung der Vereinbarung unterlassen und deshalb übersehen, daß die von der Beklagten vertretene Auslegung völlig unplausibel sei. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung umfas- send gewertet, in diese Gesamtwürdigung neben der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch die Auslegung des Klägers einbezogen und die Vorzüge und Schwächen beider Auslegungen gegeneinander abge- wogen. Daß dem Berufungsgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, zeigt die Revision nicht auf. c) Die Würdigung der einzelnen Vertragsklauseln durch das Beru- fungsgericht hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Die Revisi- on versucht in unzulässiger Weise, ihre Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen, ohne Rechtsfehler darzulegen. Sie zeigt insbesondere keine vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft übergangene, für die Auslegung wesentliche Gesichtspunkte auf. aa) Daß das Berufungsgericht den Wortlaut der Präambel der Ver- einbarung und die darin genannte Begrenzung der persönlichen Inan- spruchnahme des Klägers als mehrdeutig angesehen hat, entspricht der Sichtweise des ersten Revisionsurteils und ist rechtlich nicht zu bean- - 14 - standen. Da in der Präambel nicht von einer Haftungsentlassung, son- dern nur von einer Haftungsbegrenzung des als Bürgen bezeichneten Klägers die Rede ist, während seine vollstreckbaren Schuldanerkennt- nisse in Höhe der Grundschuldbeträge nicht angesprochen werden, läßt sich die Präambel unter Berücksichtigung des darin angesprochenen Zwecks der Fortführung der Realkredite auch als eine bloße Begrenzung der Pflicht zur Stellung weiterer Sicherheiten bei einem weiteren Wert- verfall der belasteten Grundstücke verstehen. Daß der Kläger nicht Part- ner der Realkreditverträge war und ihn persönlich deshalb von vornher- ein keine Pflicht zur Sicherheitsverstärkung traf, macht eine solche Aus- legung entgegen der Ansicht der Revision nicht unmöglich. Obwohl bei- den rechtskundig vertretenen Parteien klar war, daß eine Sicherheitsver- stärkungspflicht nur die Gesellschaften des Klägers treffen konnte, ist nur mit ihm persönlich darüber verhandelt worden, weil nur er, nicht aber seine Gesellschaften zur Sicherheitsverstärkung in der Lage war. bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsge- richts, die durchgehende Verwendung des Begriffs "Zusatzsicherheit", nicht Ersatzsicherheit, spreche für die von der Beklagten vertretene Auslegung. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be- rufungsgericht diesen Begriff auf die persönlichen Verpflichtungen des Klägers, der die Vereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen hat, und nicht nur auf die von den Darlehensnehmerinnen bestellten und unstrei- tig fortbestehenden Grundschulden bezogen hat. Das gilt besonders, da die Vereinbarung keine Regelung über die Rückgabe der Schuldurkun- den, insbesondere der vollstreckbaren Schuldanerkenntnisse des Klä- gers, enthält. - 15 - cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die vom Berufungsge- richt als doppeldeutig angesehenen Regelungen in Nr. 5 der Vereinba- rung seien mit der von der Beklagten vertretenen Auslegung unverein- bar. Soweit die Revision die Regelung, daß der Kläger die Darlehenszin- sen trage, als sinnlos bezeichnet, sofern er ohnehin persönlich unbe- schränkt für diese Zinsen haftete, zeigt sie nicht auf, welche Gründe ge- gen eine deklaratorische Regelung sprechen. Auch ihre Auffassung, es wäre sinnlos gewesen, dem Kläger den Übererlös aus seiner Zusatzsi- cherheit zuzusprechen, wenn seine übrigen persönlichen Verpflichtungen fortbestehen sollten, überzeugt nicht. Wenn die Parteien die Zusatzsi- cherheit auf 21 Millionen DM begrenzen wollten, war es auch bei Fortbe- stehen der übrigen Verpflichtungen des Klägers konsequent, ihm die Zinserträge der Zusatzsicherheit zuzuweisen. dd) Auch Nr. 7 der Vereinbarung ist vom Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt worden. Diese Klausel enthält zwar, wie das Berufungsgericht hervorhebt, Regelungen, die für die Auffassung des Klägers sprechen. Sie ist aber entgegen der Ansicht der Revision nicht völlig eindeutig. Dem steht entgegen, daß hier nur die Verwertung der Sicherheiten und das Betreiben der Zwangsvollstreckung geregelt, nicht aber die Aufhebung und Rückgabe der bisher bestellten Sicherhei- ten, insbesondere der vollstreckbaren Schuldanerkenntnisse, vereinbart worden sind. Auch Nr. 8 Abs. 4, die die Regelung in Nr. 7 als Verzicht auf die persönliche Inanspruchnahme des Klägers bezeichnet, bringt ei- ne vertragliche Aufhebung der bisher bestellten Sicherheiten nicht zum Ausdruck und läßt auch nicht erkennen, ob der Verzicht - wie von der Revision angenommen - auf Dauer oder nur für einen begrenzten Zeit- raum gelten sollte. - 16 - ee) Insgesamt betrachtet hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe end- gültig darauf verzichtet, ihn über die Barsicherheit in Höhe von 21 Millionen DM hinaus in Anspruch zu nehmen, durch den Wortlaut der Vereinbarung nicht eindeutig bestätigt wird. Eine dahingehende aus- drückliche und unmißverständliche Regelung, die angesichts des Ver- mögenswertes dieses Verzichts in Höhe von 48,7 Millionen DM (69,7 Millionen DM - 21 Millionen DM) besonders nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824), enthält diese Vereinbarung nicht. d) Das Berufungsgericht hat auch die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ge- würdigt. Seine Auseinandersetzung mit der Korrespondenz der Parteien vor Abschluß der Vereinbarung verstößt nicht gegen § 286 ZPO. Das Be- rufungsgericht ist aufgrund eingehender Würdigung des Schriftwechsels zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger zwar eine Entlassung aus seiner Haftung anstrebte, dieses Bestreben aber wegen des entgegen- stehenden Interesses der Beklagten an einer Verstärkung der bestehen- den Sicherheiten in der Vereinbarung keinen eindeutigen Niederschlag gefunden hat. Eine noch umfassendere Darlegung dieser Würdigung war entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). e) Die Würdigung der Interessenlage der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Re- vision ebenfalls stand. - 17 - Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht Umstände, die für die Interessenabwägung von Bedeutung sind, verfahrensfehler- haft außer acht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat insbesondere berücksichtigt, daß die Beklagte aufgrund der Vereinbarung als vermö- genswerten Vorteil ein Bardepot in Höhe von 21 Millionen DM erhalten hat. Es hat ferner die Möglichkeit erwogen, daß der Beklagten die Siche- rung durch dieses Bardepot und die Grundschulden ausreichte, und des- halb der Interessenlage keinen eindeutigen Hinweis zur Auslegung der Sicherungszweckvereinbarung entnommen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht ha- be nicht festgestellt, daß das Vermögen des Klägers, das weitgehend in Immobilien bestand und durch die Krise des Immobilienmarktes negativ beeinflußt werden konnte, tatsächlich den vom Kläger angegebenen Wert hatte. Hierauf kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entscheidend darauf abgestellt, daß die Beklagte keine Veranlassung hatte, die Vermögensübersicht des Klägers über rund 141 Millionen DM in Zweifel zu ziehen, auf die aus ihrer Sicht realisierba- re Haftung des Klägers in Höhe von 69,7 Millionen DM zu verzichten und sich ganz auf die freiwillige Bedienung der Realkredite durch den Kläger zu verlassen. Die Feststellung, daß die Beklagte keine Kenntnis von ei- ner etwaigen Vermögensverschlechterung hatte, greift die Revision nicht an. Auch die Gesamtwürdigung der Interessenlage, die nach Auffas- sung des Berufungsgerichts nicht zu einem eindeutigen Auslegungser- gebnis führt, ist rechtsfehlerfrei. Die Revision gelangt selbst lediglich zu - 18 - dem Ergebnis, daß die Interessenlage der Beklagten nicht gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht. 2. Rechtsfehlerfrei ist nicht nur die Auslegung der Vereinbarung vom 19./20. Dezember 1996, sondern auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, derzufolge der beweisbelastete Kläger auch im übri- gen einen Verzicht der Beklagten auf ihre sonstigen Ansprüche und Si- cherheiten nicht bewiesen hat. a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen F. bei dessen Vernehmung vor dem ersten Berufungs- urteil übersehen, ist unbegründet. Die Begründung der tatrichterlichen Entscheidung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert keine ausdrück- liche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1034). Dies ist hier der Fall, weil der Zeuge F. vor dem zweiten Berufungsurteil erneut umfassend als Zeuge ausgesagt hat und das Berufungsgericht diese Aussage eingehend gewürdigt hat. Daß es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, seine Aussage sei letztlich un- ergiebig, weil der Zeuge im wesentlichen seine persönliche Einschätzung des Vereinbarungsinhalts wiedergegeben habe, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Aus- sage des Zeugen L. nicht nur als unglaubhaft ansehen dürfen, son- dern ihr das bewußte Verschweigen einer Haftungsbeschränkungsver- - 19 - einbarung entnehmen müssen, versucht sie in unzulässiger Weise ihre Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. 3. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Vereinbarung vom 19./20. Dezember 1996 und aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf- nahme in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Beklagte ihre über das Bardepot hinausgehenden Ansprüche gegen den Kläger nach dem Konkurs der P. KG wieder geltend machen darf. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der zuvor vertretenen Ansicht, der Vertragsurkunde vom 19./20. Dezember 1996 könne weder die vom Kläger noch die von der Beklagten behauptete Vereinbarung entnommen werden und auch die Beweisaufnahme habe keinen Verzicht der Beklagten auf ihre sonstigen Ansprüche gegen den Kläger ergeben. Bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte auf den Zugriff auf die über das Bardepot hinausgehenden Sicherheiten verzich- tet hat, konnte sich das Berufungsgericht darauf beschränken, den vom Kläger behaupteten Verzicht nicht als feststellbar anzusehen. Ob die von der Beklagten vertretene Auslegung zutrifft, war in diesem Zusammen- hang nicht entscheidungserheblich. Die erst für die Fälligkeit des An- spruchs der Beklagten erhebliche und in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß ein endgültiger Verzicht nicht vereinbart worden und die in der Sicherungszweckvereinbarung festgelegte Verwertungssperre mit dem Konkurs der P. KG weg- gefallen sei, macht das Berufungsurteil weder widersprüchlich noch un- plausibel. 4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei durch Nr. 7 Abs. 2 der Vereinbarung nicht gehindert, im Konkurs der - 20 - P. KG auf die Kommanditeinlage des Klägers zuzugreifen, beruht auf einer entsprechenden Begründung wie die Bejahung der Fälligkeit der persönlichen Verbindlichkeiten des Klägers und ist ebenso wie diese rechtsfehlerfrei. 5. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2002 bean- tragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Berufungs- gericht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Verfahrens- rügen greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). III. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen