Entscheidung
AnwZ (B) 5/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 5/03 vom 15. Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Vermögensverfall - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2003 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 28. September 1973 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht L. zugelassen. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein nahm mit Bescheid vom 6. Januar 1978 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79). - 3 - Am 18. November 1997 beantragte der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts D. seine erneute Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am 17. Februar 1998 auf- grund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im August 1997 zurück. Unter dem Datum des 1. September 1999 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zunächst einen Antrag auf "anderweitige" Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 33 BRAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, daß wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in L. eine Erstzu- lassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. März 2001 einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht D. ein. Mit Be- scheid vom 19. Juli 2001 wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls zurück. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schriftsatz vom 12. August 2002 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 19. Juli 2001 auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gestützt und dies damit begründet, daß der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehr- fach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers. - 4 - II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom 6. Januar 1978, mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö- gensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiierten Behauptung, daß seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Beschei- des vom 6. Januar 1978 ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sach- lage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und dem Anwaltsgerichtshof mit Recht in der Sache geprüft worden. 2. Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom - 5 - 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Erfolgslose Voll- streckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen, sind - wie der Anwaltsgerichtshof im einzelnen dargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. Dazu gehört insbesondere die am 17. Februar 1998 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts S. vom 19. Dezember 1997 (34 M 2577/97) abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhen- de Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeit- punkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9, 2. Halbs. BRAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühere Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen Voll- streckungsversuche gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren ent- sprach es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 BRAO, den Auf- forderungen der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen (BGH, Be- schluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 7/97, BRAK-Mitt. 1998, 43 unter II 2). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die Antrags- gegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb mit Recht angenommen, daß sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation, sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im Be- schwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der Vo- rinstanz - nicht begründet. Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, daß der Antragsteller seit dem 14. Dezember 2001 und dem 18. März 2002 mit Haftbe- fehlen in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts D. eingetragen ist und am 3. April 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer Zulas- - 6 - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzli- che Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 BRAO entgegen. 2. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. August 2002 geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war. 3. Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeit hindert den Senat nicht an der Entscheidung. Hirsch Ganter Schlick Otten Salditt Wosgien Kappelhoff