Entscheidung
AnwZ (B) 8/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/03 vom 15. Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 15. Dezember 2003 beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt. Gründe: Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilli- gen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungen blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebe- nen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechen- - 3 - de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstel- lers sind nicht ersichtlich. Hirsch Ganter Schlick Otten Salditt Wosgien Kappelhoff