Leitsatz
II ZR 194/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 194/01 Verkündet am: 15. Dezember 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AktG § 244 Satz 1 a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Haupt- versammlung den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Ge- sellschaftsangelegenheit an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit. b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungs- beschluß die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt sein müssen. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Ko- sten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Ver- gleichs, aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 % ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonder- verwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfah- rens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und schließlich das Anlagevermögen der Beklagten an die S. AG (S.), eine Tochtergesellschaft der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche - 3 - Milchwerk in L. fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte. Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und ver- marktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der "M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darle- hensgeberin bedingt verzichtet. Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Been- digung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Ka- pitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a. der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.) ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Beru- fungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung be- durfte, die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zu- rückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisions- rechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informations- recht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist. Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptver- sammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hier- gegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war. - 4 - Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo- nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998, ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung die- ser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung ordnungsgemäß besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptver- sammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhän- gig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998 einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptver- sammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß) und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2 - hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der In- haber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurück- verwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht ge- kommen, weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewe- sen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens- - 5 - lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Be- schluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt. Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsge- richt angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls an- fechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestäti- gende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998 rechtmäßig ergangen ist. 1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Aus- gangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Geset- zes. a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits - 6 - die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglich- keit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Geset- zes- und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesell- schaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbe- schluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestäti- gungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat mate- riell-rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete An- fechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt. b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das An- fechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Be- schluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenab- wägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las- - 7 - sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wie- derholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden. c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen - auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlos- senen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestäti- gung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Be- schlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorlie- gen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen füh- ren würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach wel- cher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwi- schenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungs- recht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist. - 8 - 2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informations- recht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestäti- gungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1 geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b). a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht ha- be ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden. Die Frage "Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht er- folgt?" hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offen- kundig, daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapital- schnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesell- schaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her- - 9 - abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar- lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen. b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am 28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptver- sammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahres- abschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Über- sichtlichkeit) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig und einer Bestätigung nicht zugänglich. Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Pro- zeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit füh- render Mangel vor. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbe- schluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die ge- nannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß, - 10 - wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Ver- gleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen Fallgestaltungen verbietet. Röhricht Goette Kraemer Graf Strohn