Entscheidung
3 StR 438/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/03 vom 16. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 3. Juni 2003 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in 20 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren), sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Ein- zelfreiheitsstrafe sechs Jahre sechs Monate) - unter Einbeziehung einer Strafe wegen einer weiteren schweren räuberischen Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe sechs Jahre drei Monate) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren ver- urteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer un- ter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern besetzt war. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden - 3 - Gerichts, die die Verteidigung rechtzeitig beanstandet hat (§ 222 b StPO), hat als absoluter Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO). 1. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Strafkammer aller- dings nicht schon deswegen in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden müssen, weil über die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befinden war. Trotz des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen tiefgrei- fenden Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten, der in seinen Auswirkungen weit über die bloße Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe hinausgeht und einen lebenslangen Maßregelvollzug bedeuten kann, hat der Gesetzgeber für Strafsachen, in denen die Verhängung dieser Maßregel in Frage steht, nicht zwingend die Besetzung der Strafkammer mit drei Richtern vorgeschrieben. Insoweit ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung die Mitwirkung eines dritten Richters bei der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nur geboten, wenn sie durch die Schwierigkeit oder den Umfang der Sache notwendig erscheint, wobei freilich auch das Gewicht der Maßregel und der mit der Feststellung ihrer Voraussetzungen gegebenenfalls verbundene Aufwand zu berücksichtigen sind. 2. Durch die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern hat die Strafkammer hier aber deswegen § 76 Abs. 2 StPO verletzt, weil der Umfang der Sache - auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums, der ihr bei der Prüfung dieser Voraussetzung zusteht (vgl. BGHSt 44, 328 ff.; BGH NStZ 2004, 56) - die Mitwirkung eines dritten Be- rufsrichters notwendig machte. - 4 - Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift den die Taten bestrei- tenden Angeklagten 21 Verbrechen der besonders schweren Erpressung ge- mäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB zur Last gelegt und darauf hingewie- sen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Sie hat für die Tatvorwürfe 113 Zeugen und 3 Sachverständige benannt. Die Ermitt- lungsakten bestehen aus 10 Bänden, 21 Fallakten und weiteren Beiakten, Sonderheften und Beweismittelordnern. Die Kammer hat zunächst 19 Haupt- verhandlungstermine anberaumt und 43 Zeugen und einen Sachverständigen geladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß weitere Zeugen und Sachver- ständige geladen werden sollen. Tatsächlich hat die Kammer nach diesen 19 Hauptverhandlungstagen noch weitere knapp 7 Monate bis zur Urteilsverkün- dung weiterverhandelt. Dieser im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses im we- sentlichen vorhersehbare und dann auch tatsächlich eingetretene besondere Umfang der Sache macht deutlich, daß die Strafkammer mit der Annahme, die Sache erfordere ihres Umfanges wegen nicht die Mitwirkung eines dritten Richters, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert