Leitsatz
XII ZR 224/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 224/00 Verkündet am: 17. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen wer- den, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Kon- sum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden. c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehe- gatten in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - OLG Frankfurt/Main AG Friedberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Senats für Fami- liensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der fol- genden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde: für die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1996: in Höhe von monatlich 580 DM, für Juli und August 1996: in Höhe von monatlich 493,48 DM, für September 1996 bis Januar 1997: in Höhe von monatlich 580 DM, für Februar 1997: in Höhe von 496,80 DM, für März bis November 1997: in Höhe von monatlich 580 DM. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die 1925 geborene Mutter der Beklagten lebt seit dem 12. Juli 1994 auf- grund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim. Bis zum 28. Januar 1996 konnte sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihrem Renteneinkommen und ihrem - bis auf einen Betrag von 4.500 DM eingesetzten - Vermögen bestreiten. Seit dem 29. Januar 1996 gewährt der Kläger der Mutter Hilfe zur Pflege ge- mäß § 68 BSHG und erteilte dieser hierüber unter dem 24. April 1996 einen entsprechenden Bescheid. Bereits mit Schreiben vom 9. August 1995 hatte der Kläger die Beklagte, die ab Juli 1995 für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt hatte, über die Hilfegewährung und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsan- sprüchen auf den Träger der Sozialhilfe unterrichtet. Mit Bescheid vom 25. April 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sich die Aufwendungen der Sozi- alhilfe auf monatlich ca. 2.350 DM - ab 29. Januar 1996 - beliefen und forderte sie gemäß § 116 BSHG zur Auskunftserteilung über ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse auf, damit geprüft werden könne, ob und gegebenen- falls in welcher Höhe sie Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Das Heim berechnete für die Mutter bis einschließlich August 1996 zu- nächst Kosten entsprechend der Versorgungsstufe II von monatlich rund 3.630 DM; nach Abzug der Renteneinkünfte verblieb ein ungedeckter Betrag von monatlich rund 2.427 DM. Vom 1. September 1996 an wurden zunächst Kosten nach Pflegestufe 0 angesetzt (monatlich rund 3.500 DM), weil die Mutter nach dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung vom medizini- schen Dienst der Krankenkasse in Pflegestufe 0 eingestuft worden war. Nach- dem aufgrund eines entsprechenden Urteils des Sozialgerichts rückwirkend - 4 - zum 1. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege in der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 2.000 DM gewährt worden waren, stufte das Heim die Mutter rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Pflegestufe I ein und berechnete höhere Heimkosten. Daraufhin erstellte der Kläger für die Zeit ab Juli 1996 eine Nachberechnung, nach der sich der ungedeckte Bedarf der Mutter für die Zeit bis einschließlich November 1997 auf Beträge zwischen mo- natlich rund 493 DM und rund 869 DM beläuft. Die Beklagte ist verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 26. Juni 1981 gebo- rener Sohn hervorgegangen, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch die Schule besuchte. Die Beklagte ist halbtags erwerbstätig und erzielte 1996/97 ein Jahresbruttoeinkommen von rund 29.000 DM. Ihr vollschichtig berufstätiger Ehemann verdiente rund 117.300 DM brutto im Jahr. Die Beklagte bewohnt mit ihrer Familie eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Doppelhaus- hälfte mit einer Wohnfläche von 103,61 m², für deren Finanzierung noch Kredit- verbindlichkeiten bestehen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter gegenüber in Höhe von monatlich 580 DM unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in dieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann sowie des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus in der Lage. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterhalt für die Mutter für die Zeit vom 29. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 im Wege einer Teilklage in Anspruch genommen. Ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsanspruch von 580 DM hat er unter Berücksichtigung von der Beklagten - unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteter Zahlungen eine restli- che Unterhaltsforderung von 8.232,13 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht. - 5 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für lei- stungsfähig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in Höhe von 1.346,13 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Beklagte monatlichen Unterhalt von 300 DM schulde; auf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch von 6.630 DM habe sie 5.283,87 DM gezahlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er - unter Berücksichtigung der vorgenannten Zahlungen der Beklagten - die Unterhalts- forderung in Höhe von (insgesamt) 7.532,13 DM zuzüglich Zinsen weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage antragsgemäß in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten in dem im Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entschei- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Forderung des Klägers auf monatliche Unterhaltszahlungen von 580 DM ist für Juli und August 1996 sowie für Februar 1997 in der geltend ge- machten Höhe nicht gerechtfertigt. Nach der Nachberechnung des Klägers sind in diesen Monaten geringere Sozialhilfeleistungen für die Mutter erbracht wor- - 6 - den, und zwar für Juli und August 1996 monatlich 493,48 DM und für Februar 1997 496,80 DM. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klagefor- derung nicht auf die in den anderen Monaten erbrachten höheren Sozialhilfelei- stungen stützen, da er durchgehend nur eine monatliche Unterhaltsforderung von 580 DM geltend macht. Wegen des in den genannten Monaten verlangten höheren Unterhalts hat die Revision deshalb keinen Erfolg. 2. Darüber hinaus sind nicht für den gesamten hier maßgeblichen Zeit- raum die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Unterhalt für eine vor Klageer- hebung liegende Zeit, wie er vorliegend ausschließlich in Rede steht, verlangt werden kann. Daß die Beklagte in Verzug gekommen war und deshalb nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum gefordert werden kann, ist nicht festgestellt worden. Bei Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, wirkt der Über- gang des Anspruchs nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 - außer unter den Vor- aussetzungen des bürgerlichen Rechts - aber nur dann auf den Beginn der Hilfe zurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG maßgebend (vgl. BR- Drucks. 121/93 S. 219), weshalb es darauf ankommt, wann dem Träger der Sozialhilfe bekannt geworden ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe vorlagen. Da der Mutter (erst) ab 29. Januar 1996 Sozialhilfe geleistet wurde, kann der Kläger als Träger der Sozialhilfe schwerlich bereits am 9. August 1995, als er die Beklagte über die Hilfegewährung unterrichtete, Kenntnis im Sinne des - 7 - § 5 BSHG gehabt haben (vgl. zum Zeitpunkt der Kenntnis: LPK-BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 57; Scholz FamRZ 1994, 1, 2 f.). Eine vor Kenntniserlangung erfolgte Mitteilung des Bedarfs kann indessen die Rechtswirkungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Folge haben. Das Schreiben des Klägers vom 25. April 1996, mit dem der Beklagten u.a. die Hö- he der Sozialhilfeleistungen für die Mutter mitgeteilt wurde, erfüllt zwar die Vor- aussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, ist aber nicht mehr unverzüglich im Sinne der Bestimmung erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 73/88 - FamRZ 1989, 1054, 1055; LPK-BSHG aaO § 91 Rdn. 57; Scholz aaO S. 3). Dieses Schreiben eröffnete deshalb erst vom Zugang bei der Beklagten an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 aaO; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 14. Aufl. § 91 Rdn. 62; Oesterrei- cher/Schelter/Kunz/ Decker BSHG § 91 Rdn. 157). Da der Zugang des Schrei- bens nicht vor dem 26. April 1996 erfolgt sein kann, scheidet eine Inanspruch- nahme für die Zeit bis zum 25. April 1996 aus. Wegen der bis dahin geltend gemachten Unterhaltsansprüche ist die Revision deshalb ebenfalls unbegrün- det. 3. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt, deren Angemes- senheit von der Beklagten nicht bezweifelt wird. In Höhe der nicht durch das Einkommen und Vermögen der Mutter gedeckten Heimkosten ist diese deshalb als unterhaltsbedürftig anzusehen, soweit die betreffenden Kosten zutreffend angesetzt worden sind. Der Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter noch über Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 - 8 - Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Febru- ar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängig gemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtig- ter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhan- denes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlich- keitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Not- groschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 für ein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auch im Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß (anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heim lebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch Notfallre- serven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden kann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Ka- pitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu bestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließt sich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der re- gelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbin- dung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. Derleder FuR 1991, 1, 7 f.; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.2; Gerhardt in Hand- buch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 206; Günther An- waltshandbuch § 12 Rdn. 27; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 20; Müller FPR 1995, 190, 191; Erdrich in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familien- recht Teil J Rdn. 33; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli- chen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 614; Mergler/Zink BSHG § 91 Rdn. 38). - 9 - 4. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 1391 f. veröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung von Elternun- terhalt nicht leistungsfähig. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte sei nicht verpflichtet, dem anderen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbringen könne. Deshalb verbiete sich eine Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die darauf beruhe, das Einkommen der Ehegatten zu addieren, hiervon die Famili- enlasten abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen. Der sich daraus rechnerisch ergebende Betrag stelle kein Einkommen des Unterhalts- pflichtigen dar, vielmehr habe er gegenüber seinem Ehegatten nur einen - nicht auf Geldleistung gerichteten - Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt. Auch gegen die von dem Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Lei- stungsfähigkeit bestünden Bedenken. Es gehe nicht an, den Naturalunterhalts- anspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann zu ermitteln und den der Be- klagten im Verhältnis zu ihrer Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechend zu kürzen mit der Folge, daß die Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig sei. Denn diese Methode führe letztlich dazu, daß der Ehepartner des unter- haltspflichtigen Kindes zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern, denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei, finanzieren müsse, und zwar auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch im vorliegenden Fall vorhanden seien, entspreche es in der Regel der Lebensge- staltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte - mit Aus- nahme kleinerer Beträge für ihren persönlichen Bedarf - voll für den Familien- unterhalt zur Verfügung stellen würden mit der Folge, daß die Familie einen entsprechend höheren Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde beeinträchtigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte für den Elternunterhalt abzweigen müsse. Eine andere Bewertung sei nur dann - 10 - gerechtfertigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind von seinem Ehegatten aus- kömmlich unterhalten werde. Davon könne indessen nur bei überdurchschnitt- lich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners ausgegangen wer- den, weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung des Lebenszuschnitts der Familie eintrete, die selbst unter Berücksichtigung des Vorrangs der Familie vor dem Aszendentenunterhalt hingenommen werden könne. Deshalb komme es in der Regel allein auf das Einkommen des unter- haltspflichtigen Kindes an. Nur wenn dieses den - auch für den hier maßgebli- chen Zeitraum - mit monatlich mindestens 2.250 DM (incl. 800 DM Warmmiete) anzusetzenden Selbstbehalt übersteige, komme eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Da das Einkommen der Beklagten unter diesem Selbstbehalt liege, sei sie nicht leistungsfähig. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde, füh- re dies aber nicht zwangsläufig zur Annahme der Leistungsfähigkeit. Insofern sei nämlich zu beachten, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht des- halb angenommen werden könne, weil der Unterhaltspflichtige mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sei. Vielmehr sei dann eine Kontrollberech- nung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige auch ohne Be- rücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre. Diese Kontrollberechnung, die von fiktiven Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehe - was im Rahmen des Aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei -, führe im vorliegen- den Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, daß es an der erforderlichen Leistungsfä- higkeit der Beklagten fehle. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach- prüfung stand. a) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat, - 11 - kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhalts- pflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familien- unterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht- lich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge- samt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle- rung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen). b) In der vorgenannten Entscheidung brauchte der Senat die Frage, un- ter welchen Umständen ein Unterhaltspflichtiger sein unter dem Selbstbehalt liegendes eigenes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat, aller- dings nicht abschließend zu beurteilen. Denn der damals zugrundeliegende Sachverhalt war zum einen durch gehobene Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Unterhaltspflichtigen und zum anderen dadurch geprägt, daß dieses Einkommen den tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz er- heblich überstieg. Im vorliegenden Fall ist indessen darüber zu befinden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei Einkünften unterhalb des Selbstbehalts allgemein zu beurteilen ist. aa) Auch insofern kommt dem Gesichtspunkt maßgebende Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen - 12 - zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Das hängt wiederum davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles um- faßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf- nisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist, und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindest- selbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - an- gesetzt werden (so aber Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unter- haltspflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß vielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti- gen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung, daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom- mensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei günstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003 aaO S. 864). Wie der Familienunterhaltsbedarf danach zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Beru- fungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung, wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im wesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein- - 13 - baren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen Bundesbank abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) in den Jahren 1996 und 1997 etwas mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens be- trug. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann, muß der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilli- genden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familien- unterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge zur Vermögens- bildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus den Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienun- terhaltsbedarfs möglicherweise nicht gerechtfertigt. Denn vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rah- men betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsa- me Anhaltspunkte kann auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 116 Abs. 1 BSHG von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht ge- trenntlebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse verlangen kann, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er- fordert. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann ein Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung von Eltern- unterhalt einzusetzen sein. Ist der Familienunterhalt nämlich einerseits höher als die für die Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze, andererseits aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen, so steht - 14 - dem Unterhaltspflichtigen - der zum Familienunterhalt nur so viel beitragen muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht -, ein Teil seines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit unterhalts- rechtlich leistungsfähig sein kann, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Ein- kommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. Denn sein angemessener Unter- halt ist im Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5084 f.; Günther aaO § 12 Rdn. 96; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 42; Henrich Anm. zu LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590). bb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Neben- beschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für eigene Zwecke verwenden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, bereits durch die allein übernommene Haushaltsführung erfüllt, seine Einkünfte für den Familienunterhalt nicht eingesetzt zu werden brauchen und ihm deshalb verbleiben (ebenso Luthin/Seidel aaO Rdn. 5079). Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, wenn und soweit er sein Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt, hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfalls übernommene Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt. Da die Ehe- gatten allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemein- samer Verantwortung bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis - 15 - zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben jedenfalls dann verwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in wel- chem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haus- haltsführung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt können sich für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Günther aaO § 12 Rdn. 94). cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszu- gehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geld- mittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunter- halt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom 15. Oktober 2003). Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von sol- chen Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigte Einkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther aaO § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Die Würdigung entsprechender Verhältnisse als einen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls im Grundsatz nicht beanstandet werden. 5. Ausgehend hiervon begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Be- rufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, Unterhalt für ihre Mutter zu zahlen. a) Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem Einkommen der Beklagten auf die Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlos- sen werden kann, liegen zwar nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht in - 16 - Bezug genommenen Vorbringen des Klägers verfügte die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 DM. Nach Abzug der vom Beru- fungsgericht festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 DM) sowie der Kosten der Zusatzkrankenversicherung (monatlich 96,45 DM) verblieb ein bereinigtes Einkommen von rund 1.130 DM. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten belief sich auf rund 5.379 DM. Nach dem zu- sammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 DM war für den Unterhalt des Sohnes ein Betrag von 875 DM (entsprechend dem Tabellenun- terhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) zuzüglich der mit rund 194 DM festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insge- samt 1.069 DM, anzusetzen. Danach verblieben Gesamteinkünfte von 5.440 DM. Ein Wohnvorteil ist nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Beru- fungsgerichts nicht hinzuzurechnen. Insofern begegnet es weder Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht auf den objektiven Wohnwert des Familien- heims abgestellt, noch daß es gleichermaßen Zins- und Tilgungsleistungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat (vgl. Senats- urteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von einem Mindestselbstbehalt der unterhaltspflichti- gen Beklagten von 2.250 DM ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht viel- mehr unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, den Mitteln, die einem Unter- haltspflichtigen selbst bei nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mindestens zu belassen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700 f.). Der genannte Betrag kann auch bereits für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegt werden, auch wenn erstmals zum 1. Juli 1998 in der Düssel- dorfer Tabelle Selbstbehaltsätze im Rahmen des Aszendentenunterhalts auf- - 17 - geführt worden sind. Denn der Betrag von 2.250 DM errechnet sich aus dem gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt von 1.800 DM zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Der (normale) angemessene Selbstbehalt belief sich aber schon zum 1. Januar 1996 auf 1.800 DM (vgl. Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996). Der Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der Selbstbehalt der Beklagten deshalb herabzusetzen sei, weil die auf sie entfal- lenden anteiligen Wohnkosten geringer seien als der in dem Selbstbehalt mit monatlich 800 DM enthaltene Betrag für die Warmmiete. Es unterliegt grund- sätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu be- lassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse an- ders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - zur Ver- öffentlichung vorgesehen). Eine Herabsetzung des der Beklagten zuzubilligen- den Selbstbehalts ist deshalb nicht veranlaßt. Ausgehend von einem für die Beklagte und ihren Ehemann anzusetzen- den Mindestselbstbehalt von insgesamt 4.000 DM (2.250 DM + 1.750 DM) er- reichen die Gesamteinkünfte den doppelten Selbstbehalt aber bei weitem nicht. b) Das bedeutet indessen noch nicht, daß im vorliegenden Fall keine freien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Die tatrichterliche Be- urteilung, daß Einkünfte in der hier vorliegenden Größenordnung - abgesehen von kleinen Beträgen für den persönlichen Bedarf - nach der Lebenserfahrung in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet werden, begegnet nämlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist, bedarf der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung - 18 - der Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen, insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten der Ehegatten, nicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb inso- weit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderli- chen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Wenn die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sollten, daß das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes nicht in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, sondern teilweise der Vermö- gensbildung diente, dürfte die Beklagte in Höhe des insofern auf sie entfallen- den Anteils als leistungsfähig anzusehen sein. Eine Notwendigkeit, in ange- messenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, dürfte neben dem Immobilieneigentum nicht bestehen. b) Falls dagegen festgestellt werden sollte, daß das Einkommen der Eheleute in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, wird zu prüfen sein, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet war, das von ihr erzielte Ein- kommen insgesamt für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen oder ob deshalb, weil sie erwerbstätig war und evtl. zusätzlich die volle oder überwie- gende Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ein erhebli- ches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt (vgl. unter 4 b bb). c) Was die Höhe der ungedeckten Heimkosten anbelangt, so läßt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Heim - etwa nach den §§ 1 ff. des Art. 49 a des Pflege-Versicherungsgesetzes - 19 - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) - berechtigt war, rückwirkend ab 1. Juli 1996 höhere Kosten in Rechnung zu stellen. Im weiteren Verfahren wird deshalb zu prüfen sein, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt waren. d) Das Berufungsgericht wird sich schließlich die Frage vorzulegen ha- ben, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Rücksicht darauf, daß die Klageerhebung erst im Oktober 1998 erfolgt ist, teilweise verwirkt sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1698, 1699 f.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt