Entscheidung
1 StR 380/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/03 vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2003 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, wegen Bedrohung in vier Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörte- rung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungs- verbot hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver- nehmung am 15. Mai 2002 geltend macht, weil das Recht des Angeklagten auf Zuziehung eines Verteidigers beschränkt worden sei (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO; siehe auch § 141 Abs. 3 StPO). Auf der Grundlage der Rechtsansicht des Senats in BGHSt 47, 172 (an- ders jedoch nach der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, vgl. dessen Beschl. v. 17. Dezember 2003 - 5 StR 501/03) kann in Betracht gezogen werden, es als verfahrensfehlerhaft zu erachten, daß die Staatsanwaltschaft im Anschluß an die richterliche Vernehmung des Angeklagten und die Haftbefehlseröffnung am 30. April 2002 keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt hat. Ob die Fortsetzung der polizeilichen Vernehmung am 15. Mai 2002 deshalb und - 3 - trotz des Einwandes des Angeklagten auf zwei der gestellten Fragen, diese zu- nächst mit seinem Rechtsanwalt besprechen zu wollen, und die anschließende Stellung weiterer Fragen dem Recht auf Verteidigerkonsultation noch in jeder Hinsicht entsprachen, kann offenbleiben. Das gilt insbesondere, soweit der An- geklagte nichts mehr über "G. " sagen wollte, die nächste, freilich andere Frage sich aber dennoch mit dieser Person befaßte und der Angeklagte darauf inhaltlich geantwortet hat. Jedenfalls ist bei der hier gegebenen Verfahrensge- staltung in keinem Falle aufgrund der vorzunehmenden Abwägung ein Beweis- verwertungsverbot begründet (vgl. zur Abwägung in diesem Zusammenhang nur: BGHSt 47, 172, 179, 180 m.w.N.). Dabei ist das Gewicht des - hier hin- sichtlich der Befragung am 15. Mai 2002 zu unterstellenden - Rechtsverstoßes mit in Betracht zu ziehen und ebenso ins Auge zu fassen, ob und inwieweit der damalige Beschuldigte in besonderem Maße des Schutzes bedurfte (vgl. BGHSt 42, 170, 174; 47, 172, 180). Das führt hier zu folgendem Ergebnis: Die Vernehmung des Angeklagten am 15. Mai 2002 unterscheidet sich schon im Ansatz von demjenigen Sachverhalt, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 172 zugrunde lag: Die dem Angeklagten hier eingangs erteilte Be- lehrung entsprach uneingeschränkt der Strafprozeßordnung; namentlich enthielt sie erneut einen Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation und das Schweigerecht. Sie war also - anders als im Fall BGHSt 47, 172 - vollständig und korrekt und daher uneingeschränkt geeignet, dem Angeklagten seine Rechte aktuell ins Bewußtsein zu rufen. Der zum Zeitpunkt der Vernehmung bereits seit einigen Tagen inhaftierte Angeklagte stand nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck seiner Festnahme; er hatte zuvor Gelegenheit, sich ge- danklich auf seine weitere Verteidigung einzustellen. Er führte schon zu Beginn der Vernehmung einen Zettel mit sich, auf dem Name, Anschrift und Telefon- nummer einer ihm zuvor empfohlenen Rechtsanwältin verzeichnet waren und - 4 - deren Beiziehung er jederzeit, auch schon vor dem Beginn der weiteren Ver- nehmung hätte verlangen können. Davon hat er jedoch abgesehen und solches erst gefordert, als die Vernehmung einen bestimmten Punkt erreichte und er deren endgültigen Abbruch begehrte. Dies, aber auch die vorherigen Reaktio- nen auf einzelne Fragen, die er vor Beantwortung erst mit seinem Rechtsanwalt besprechen wollte, verdeutlicht, daß er seine Rechte nicht nur kannte, sondern bewußt differenziert damit umging. Gerade das spätere Verlangen des Ab- bruchs der Vernehmung wie auch die vorherige Ablehnung einer Antwort auf einzelne, bestimmte Fragen kennzeichnet die freie Entschließung des Ange- klagten über das Maß des Gebrauchmachens von seinen Beschuldigtenrech- ten. Hinzu kommt, daß die Vernehmung sich bis zu ihrem Abbruch noch nicht mit dem Kern des Tatgeschehens befaßt hatte. Soweit ein Polizeibeamter nach dem vom Angeklagten geforderten Ab- bruch der Vernehmung versucht hat, doch noch weitere Angaben von ihm zu erlangen, erweist sich das freilich als Mißachtung und Verletzung des Schwei- gerechts; der Angeklagte hatte sich zu jenem Zeitpunkt zweifelsfrei und umfas- send darauf berufen. Da er jedoch auf die nochmalige gezielte Nachfrage kei- nerlei Angaben mehr gemacht und auf seinem Recht zu schweigen beharrt hat, kann auf diesem Rechtsmangel des Ermittlungsverfahrens das Urteil des Land- gerichts nicht beruhen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen indessen gegen die Verwertung der nach der Vernehmung erfolgten Äußerungen des Angeklagten im Ge- spräch, während einer der Kriminalbeamten mit der von ihm benannten Rechtsanwältin telefonierte, die dann herbei eilte. Auch bei diesen - nicht proto- kollierten - Äußerungen kannte der Angeklagte seine Rechte; er hatte das schon während der Vernehmung in einer in der Bedeutung der jeweiligen Frage - 5 - zum Ausdruck kommenden Weise durch sein Verhalten bestätigt. Die Äußerun- gen fielen - wie der Zusammenhang ergibt - in Kenntnis dessen, daß die von ihm benannte Rechtsanwältin herbeigerufen wurde. In Ansehung all dieser Umstände vermag der Senat ein Beweisverwer- tungsverbot für die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschul- digtenvernehmung am 15. Mai 2002 nicht anzunehmen. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Klärung der unterschiedlichen Auffassungen des 5. Strafsenats und des 1. Strafsenats zum Zeitpunkt des Erfordernisses einer Verteidigerbestellung. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf