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VIII ZR 110/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 110/03 Verkündet am: 7. Januar 2004 K i r c h g e ß n e r , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie- chers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Re- vision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an- gefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsin- - 3 - stanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Er- folg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge- richts an. II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli- chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi- onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand- lung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur- teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru- - 4 - fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur- teilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungs- anträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.). Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat- sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et- waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent- scheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene Berufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrück- lich noch sinngemäß wieder. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht. Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst