Entscheidung
4 StR 539/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/03 vom 8. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 2003 im Aus- spruch über die Maßregel der Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vor- sätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli- chem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt wer- den darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen - 3 - Rechts rügt. Das Urteil hat zum Maßregelausspruch nach § 63 StGB Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch nach § 69 a StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2003. 2. Dagegen hält der Maßregelausspruch über die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Diese - unbefristete und für den Be- troffenen schon deshalb in besonderem Maße belastende – Maßregelanord- nung setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü- bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.), ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechts- widrige Tat begangen hat, die mit diesem Defekt in einem kausalen, sympto- matischen Zusammenhang steht. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. a) Das Landgericht hat sich zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. angeschlossen, der bei dem Angeklagten ein "polyvalentes Verwahrlosungs- syndrom mit langjähriger Heroinsucht" diagnostiziert und die Auffassung ver- treten hat, aufgrund dieser von ihm als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB qualifizierten Persönlichkeitsstörung sei „eine erhebli- - 4 - che Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu den jewei- ligen Tatzeiten festzustellen". Zur Begründung ist dazu u.a. ausgeführt: "Dieses Erscheinungsbild einer Persönlichkeitsstörung sei auf schwere frühkindliche Milieuschäden zurückzuführen. Im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung bestehe bei dem An- geklagten eine Unfähigkeit zu einer normalen Beziehung, die sich in fehlender gemütsmäßiger Stetigkeit, Alles-oder-Nichts- Denken und mangelnder echter Einfühlung in die Erfordernis- se einer Partnerschaft manifestiere. Der vor dem Hintergrund dieser Situation bestehende Beziehungskonflikt mit der Ne- benklägerin habe dazu geführt, daß die Bindung an die Ge- schädigte bei dem Angeklagten sich im Sinne einer fixen Idee entwickelte. Die Überwertigkeit dieser Idee habe auf das ge- samte Verhalten des Angeklagten einen determinierenden Einfluß gehabt." (UA 19) b) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fach- lichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig be- urteilen läßt, ob die festgestellte Störung den vom Landgericht mit dem Sach- verständigen angenommenen Schweregrad erheblich verminderter Steue- rungsfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht. So bleibt schon offen, ob das im Urteil als schwere seelische Abartigkeit gewertete "polyvalente Verwahrlosungssyndrom" überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kate- gorie psychischer Störungen entspricht. Jedenfalls aber bedurfte es bei der so beschriebenen Persönlichkeitsstörung einer erkennbaren Abgrenzung gegen- über solchen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich noch innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB "erheb- lich" - eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen - 5 - zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77) - berühren (BGHSt 42, 385, 387; BGH StV 1997, 630; NStZ-RR 2003, 165 f.). Dazu bedarf es einer Ge- samtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähn- lichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; speziell zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei „Verwahrlosungsten- denzen“, „dissozialer Entwicklung“ und „Polytoxikomanie“ vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01; ferner BGH NStZ-RR 2000, 298). Daran fehlt es. c) Eine nähere Erörterung war insoweit auch nicht mit Blick auf die An- nahme des Sachverständigen entbehrlich, bei dem Angeklagten habe sich die Bindung an die Geschädigte im Sinne einer "fixen Idee" entwickelt, deren "Überwertigkeit" auf das gesamte Verhalten des Angeklagten einen determinie- renden Einfluß gehabt habe (UA 19). Denn auch die Feststellung einer "fixen" oder "überwertigen" Idee sagt noch nichts über die rechtliche "Erheblichkeit" eines solchen Zustandes, der fließende Übergänge von einer unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle liegenden seelischen Störung bis hin zu einer expansiv paranoischen Entwicklung aufweisen kann (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25). Eine eingehende Auseinandersetzung mit die- ser Frage drängte sich hier zumal deshalb auf, weil die Taten, soweit sie sich gegen die Nebenklägerin und deren jetzigen Ehemann richteten, sich auch normal-psychologisch aus Enttäuschung des Angeklagten über die geschei- terte Liebesbeziehung zu der Nebenklägerin erklären lassen (vgl. zur Schuld- fähigkeitsbeurteilung in solchen Fällen vgl. BGH NStZ 1998, 296 m. Anm. Winckler/Foerster; Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03). - 6 - Dies hat auch das Landgericht letztlich nicht verkannt, denn im Rahmen der Strafzumessung wertet es allgemein strafmildernd, daß der Angeklagte sämtli- che Taten "aus einer nicht völlig unverständlich erscheinenden Motivation" und "aus einer momentanen Erregung heraus" begangen habe (UA 23/24). Damit ist aber die Annahme, die Taten seien symptomatischer Ausdruck einer über- dauernden, in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen vergleich- baren schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung mit einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang zur Tatbegehung, wie sie die Anordnung der Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt (BGHSt 42, 385, 388), nicht ohne weiteres vereinbar. 3. Über den Maßregelausspruch ist deshalb - tunlichst unter Hinzuzie- hung eines weiteren Sachverständigen - umfassend neu zu befinden. Der Se- nat hebt deshalb auch die „zugehörigen“ Feststellungen auf. Mit aufgehoben sind damit auch die auf die bisherige psychiatrische Begutachtung gestützten tatsächlichen Feststellungen zum Zustand des Angeklagten, die der Schuldfä- higkeitsbeurteilung durch das Landgericht zugrunde liegen. Der Schuld- und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben hiervon jedoch unbe- rührt. Denn eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit scheidet hier nach - 7 - Lage der Dinge von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung nicht beschwert. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible