Entscheidung
IX ZB 272/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 272/03 vom 13. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und am 13. Januar 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubi- gers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor- den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivil- prozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ableh- nung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insol- venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5). - 3 - Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO). Beschwerdewert: 3.000 Kreft Ganter Raebel Kayser