Entscheidung
XI ZR 105/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 105/03 vom 13. Januar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 13. Januar 2004 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senats- beschluß vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Soweit der Kläger rügt, mit dem Hinweis auf die Ent- scheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2185 f.) habe der Se- nat die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ohne auf den Fall zugeschnittene Begründung abgelehnt, trifft das nicht zu. Aus den beiden zitierten Entschei- dungen ergibt sich vielmehr der Grund dafür, daß für die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Verzinsungspflicht begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kein Anlaß bestand. Wie der Senat nämlich in den beiden zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, überläßt das - 3 - Gemeinschaftsrecht die Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht. Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs aber gehört auch die Ver- zinsungspflicht. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen