Entscheidung
XI ZR 35/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 35/01 vom 13. Januar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Erinnerung des Klägers zu 2 a) vom 8. Dezember 2003 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. Oktober 2001 - KSB ... - wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Umdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird ledig- lich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erho- ben, die, wenn sie begründet wäre, in der Kostengrundentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen (BGHZ 54, 204, 207). Im Verfahren nach § 5 GKG ist die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2001 getroffe- ne Kostengrundentscheidung bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. GKG § 5 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die Dürftigkeits- einrede auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem - 3 - Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des Revisionsver- fahrens mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschulden der Kläger sind (vgl. MünchKomm/Siegmann, BGB 3. Aufl. § 1967 Rdn. 37 m.w.Nachw.). Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge- richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen