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3 StR 487/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/03 vom 15. Januar 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung; hier: Revision des Angeklagten P. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2003, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen "schwerer räu- berischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich han- delnd" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten H. wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassen zugrunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im - 3 - Fall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, Mittäter des Überfalls. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres- sung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2003 ausgeführt: "Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die Gaspistolen geladen waren. Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei einer Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (BGHSt 45, 249, 250f.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). Wä- ren die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht er- kennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kom- men sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Min- deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01). ... Die zugrunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfeh- lerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der Qualifikationen des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Fest- stellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessen müssen. - 4 - Die Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten H. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, § 357 StPO." Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert