Entscheidung
V ZB 56/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 56/03 vom 15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 2.500 Gründe: I. Gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. April 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der in der zweiten Instanz zunächst für den Beklagten tätig gewordene Rechtsanwalt am 28. Mai 2003 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die Frist zur Be- gründung der Berufung bis zum 30. Juli 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat dieser Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Landgericht die Niederlegung des Mandats mitgeteilt; zugleich hat er angekündigt, daß der Beklagte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner - 3 - Vertretung beauftragen und dieser eine weitere Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist beantragen werde. Der Beklagte hat am 30. Juli 2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. August 2003 beantragt. Dazu hat er erklärt, daß er nach der Mandatsnie- derlegung seines früheren Prozeßbevollmächtigten bei einem anderen Rechts- anwalt noch keinen Besprechungstermin bekommen habe, daß für die ange- sprochenen Rechtsanwälte die Sache zu komplex sei und daß er früher oder später einen Rechtsanwalt finden werde. Der jetzige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit einem am 6. August 2003 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt: Der Beklagte ha- be sich nach der Mandatsniederlegung seines früheren Prozeßbevollmächtig- ten am 17. Juli 2003 vergeblich bemüht, einen anderen Rechtsanwalt mit sei- ner Vertretung zu beauftragen. Er habe drei Rechtsanwälte aufgesucht, jedoch keine Vertretung erreichen können. Deshalb habe er bei der Geschäftsstelle des Landgerichts die weitere Fristverlängerung beantragt. Vor der Aufnahme des Antrags habe die Geschäftsstellenbeamtin einen Richter gefragt, ob ein solcher Antrag möglich sei. Darauf habe sie dem Beklagten erklärt, daß zu dem Antrag eine Stellungnahme der Gegenseite erforderlich sei, das Gericht aber über den Antrag entscheiden werde. Sodann habe der Beklagte am 5. August 2003 einen Besprechungstermin bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehabt. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beklagte an Eides Statt versichert. - 4 - Die Geschäftsstellenbeamtin hat in ihrer dienstlichen Erklärung angege- ben, daß sie zunächst den Fristverlängerungsantrag des Beklagten aufge- nommen habe. Danach habe er sie gefragt, ob darüber sogleich entschieden würde; ansonsten habe er noch eine Begründung abgeben wollen. Darauf ha- be sie den Antrag und die Verfahrensakten einem Richter der zuständigen Zi- vilkammer vorgelegt. Dieser habe erklärt, daß der Antrag erst der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt werden müsse. Das habe sie dem Beklagten mitgeteilt; er habe dann seinen Antrag näher begründet. Die Berufungsbegründung ist am 19. August 2003 bei dem Landgericht eingegangen. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu- rückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiter- verfolgt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative ZPO). - 5 - a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtli- chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeß- beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen werden. Aber Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZR 291/02, WM 2003, 987, 991 mit umfangreichen Nachweisen). Solche Umstände werden in der Begründung der Rechtsbe- schwerde nicht aufgezeigt. Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe die entscheidende Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch, daß nämlich die Geschäftsstelle des Landgerichts den Fristverlängerungsantrag entgegen- genommen hat, ohne den Beklagten auf den Anwaltszwang hinzuweisen, rechtsfehlerhaft übergangen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Grün- den des angefochtenen Beschlusses mit diesem Vortrag des Beklagten nicht ausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habe den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Denkbar - und naheliegend - ist vielmehr, daß ihn das Berufungsgericht für nicht erheblich - 6 - gehalten hat, weil der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dar- gelegt und glaubhaft gemacht hat, er habe darauf vertraut, daß die beantragte Fristverlängerung gewährt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die ein solches Vertrauen rechtfertigen könnten. Deshalb kam hier eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand unter diesem Gesichtspunkt von vornherein nicht in Betracht. Weiter hat der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er am letzten Tag der Berufungs- begründungsfrist einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte, der noch an demselben Tag den Fristverlängerungsantrag gestellt oder die Berufung begründet hätte. Vielmehr konnte das Berufungsgericht dem Vor- bringen des Beklagten entnehmen, daß diese Möglichkeit nicht bestand. Unter diesen Umständen brauchte es auf den Vortrag des Beklagten zu dem fehlen- den Hinweis der Geschäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang nicht einzu- gehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß es bei der Berücksichtigung die- ses Vortrags anders entschieden und eine schuldhafte Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist durch den Beklagten verneint hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f. m.w.N.). b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt jedoch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wird als "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren ab- geleitet (BVerfGE 93, 99, 113; BVerfG, NJW 2001, 1343). Aus ihm folgt eine Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Prozeßparteien. Ihnen ist es zwar grundsätzlich möglich und zuzumuten, sich rechtzeitig über die gesetzlichen Erfordernisse für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels zu er- kundigen, auch wenn sie juristisch nicht geschult sind; eine Rechts- oder Für- sorgepflicht des Gerichts, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung - 7 - von Formmängeln beizutragen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Danach hätte der Beklagte, falls er nicht schon von seinem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf den Anwaltszwang auch für den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist hingewiesen worden war, bei diesem oder bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, bei der er seinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, nach den Formerfordernissen und damit auch nach einem Anwaltszwang fra- gen müssen. Das hat er nicht getan. Aber hier besteht die Besonderheit, daß der Beklagte nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag gefragt hat und ihm darauf eine Verfahrensweise des Gerichts mitgeteilt worden ist, die bei einem durch einen Rechtsanwalt gestellten Verlängerungsantrag, nicht je- doch bei einem von vornherein unwirksamen Antrag der Partei selbst ange- bracht hätte sein können. Der Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, daß das Gericht den Verlängerungsantrag nicht deshalb zurückweisen würde, weil er nicht von einem Rechtsanwalt gestellt worden war. Unter diesen Umständen widerspricht es einem fairen Verfahren, daß das Berufungsgericht den Verlän- gerungsantrag als unwirksam angesehen hat. c) Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis auswirkt (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, Umdruck S. 5 f. [zur Veröffentlichung bestimmt]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsge- richt hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als un- zulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat nämlich nicht darge- - 8 - legt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Be- rufung einzuhalten. a) Nach seinem Vorbringen hat der Beklagte in vorwerfbarer Weise zu der Fristversäumung beigetragen, indem er erst am 5. August 2003 seinen neuen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und mit seiner Vertretung in dem Berufungsverfahren beauftragt hat. An diesem Tag war die Berufungsbegrün- dungsfrist bereits abgelaufen. Das war dem Beklagten bekannt. Wie er in sei- ner Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, haben ihn seine früheren Prozeß- bevollmächtigten über die Erfordernisse der Berufungseinlegung informiert; deshalb hat er am Tag des Fristablaufs die Geschäftsstelle des Berufungsge- richts aufgesucht und einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Das entlastet den Beklagten jedoch nicht. Der Antrag war unwirksam, weil er wirksam nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden konnte (BGHZ 93, 300, 303 f.). Aller- dings durfte der Beklagte aufgrund der besonderen Umstände davon ausge- hen, daß der Erfolg seines Antrags nicht an dem Formmangel scheitern würde. Indes entlastet das den Beklagten ebenfalls nicht; denn er hat in seinem Wie- dereinsetzungsgesuch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dies für die Fristversäumung ursächlich war, daß er nämlich bei einem Hinweis der Ge- schäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang die erstrebte Fristverlängerung erreicht oder die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht hätte. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Zum einen ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte noch an dem Tag des Fristablaufs einen zu seiner Vertretung berei- ten Rechtsanwalt gefunden hätte; nach dem Vorbringen des Beklagten in der Begründung seines Verlängerungsantrags und in dem Wiedereinsetzungsge- such liegt das Gegenteil nahe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Geg- ner seine Einwilligung zu der Fristverlängerung erteilt hätte, was sich aus dem - 9 - Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2003 ergibt, in welchem sie die Zurück- weisung des von dem Beklagten gestellten Verlängerungsantrags beantragt hat; die Einwilligung wäre jedoch nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich gewesen, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert worden war. Desgleichen ist nicht ersichtlich, daß eine Verweigerung der Einwilligung rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Auch die Bestellung eines Notanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) kam nach dem Vorbringen des Beklagten nicht in Betracht. Somit hätte die Berufungsbegründung noch am 30. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen. Das wäre nach dem Vorbringen des Beklagten aber selbst dann nicht möglich gewesen, wenn er an diesem Tag noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. Im übrigen hat sich der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht einmal darauf berufen, daß er auf eine Fristverlängerung vertraut habe. Des- halb kann offen bleiben, ob ein solches Vertrauen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 6. November 2001, XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22). Läßt somit der Vortrag des Beklagten die Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung deshalb verschuldet war, weil der Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechts- anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, konnte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995, I ZB 15/95, BGHR ZPO § 233 Fristversäumung 1). c) Nach alledem kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde - nicht darauf an, ob hier zugunsten des Beklagten bei der Beseiti- - 10 - gung der Folgen eines "Verlautbarungsfehlers" des Gerichts ähnliche Erwä- gungen durchgreifen müssen, wie sie ihren Niederschlag in dem Grundsatz der Meistbegünstigung, der auf dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes be- ruht, gefunden haben (vgl. BGHZ 140, 208, 217 f.). Das Vertrauen des Be- klagten auf die Wirksamkeit seines Fristverlängerungsantrags war für den ver- späteten Eingang der Berufungsbegründung nicht ursächlich. Ebenfalls kommt es auf die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht das Wiederein- setzungsgesuch zurückgewiesen hat, und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann