Entscheidung
2 ARs 347/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 347/03 vom 21. Januar 2004 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03, 4 StR 155/03 und 4 StR 175/03 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2004 beschlos- sen: Der Senat hat zu den in der Anfrage angesprochenen Fragen im Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03 - ausführlich, auch unter Berücksichti- gung der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2003 - 1 StR 113/03 - Stellung genommen. Im Gesamtsenat bestehen insoweit unterschiedliche Auf- fassungen. Eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit den aufgewor- fenen Rechtsfragen wäre nach Ansicht des Senats im Hinblick auf deren grundsätzliche Bedeutung und im Interesse einer baldigen Klärung für die Pra- xis wünschenswert. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer