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V ZR 205/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/03 Verkündet am: 23. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte steht seit dem 12. Juli 1993 als Eigentümerin eines mit ei- nem Pfarrhaus bebauten Grundstücks in L. im Grundbuch. Die klagende Kirchengemeinde beansprucht dieses Grundstück für sich. 1879 wurde für das Grundstück das Grundbuch neu angelegt und die Gemeinde L. als Eigentümerin eingetragen. Später wurde aufgrund eines Gerichtsurteils in Abteilung II des Grundbuchs für das Diakonat L. ein Nutzungsrecht eingetragen. Genutzt wurde das Haus spätestens seit dem - 3 - 19. Jahrhundert von einem Pfarrer der Kirchengemeinde zu Wohnzwecken. Ob es auch anderen kirchengemeindlichen Zwecken diente, ist zwischen den Parteien streitig. Versuche der Klägerin in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, gestützt auf die Verordnung der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg über das Kirchenpatronatsrecht vom 9. Februar 1946 im Wege der Grund- buchberichtigung als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden, scheiterten. Stattdessen wurde 1959 das zu ihren Gunsten eingetragene Nut- zungsrecht gelöscht und Volkseigentum eingetragen, ohne daß eine Enteig- nung vorgenommen worden wäre und ohne daß die Voraussetzungen einer Enteignung vorgelegen hätten. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft L. . Die Beklagte wurde 1990 gegründet. Das Stammkapital wird zu 100 % von der Stadt L. gehalten, die die Grundstücke, u.a. das hier streitige Grundstück, mit notariellem Vertrag vom 2. September 1992 in die Beklagte eingebracht hat. Mit Bescheid vom 18. August 1993 stellte die zuständige Oberfinanzdi- rektion fest, daß das Grundstück nach dem Einigungsvertrag in das Eigentum der Stadt L. übergegangen sei. Ein Restitutionsverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Sie ist der Auffassung, daß ihr das Grundstück zustehe, und hat in er- ster Instanz die Übertragung des Eigentums, hilfsweise ihre Eintragung als Ei- gentümerin im Wege der Grundbuchberichtigung, verlangt. Das Landgericht - 4 - hat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht auch den Hilfsantrag ab- gewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach ihrem in er- ster Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat über den Hauptantrag nicht befunden, da es ihn mangels Anschlußberufung der Klägerin als nicht mehr verfolgt angesehen hat. Den Hilfsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, daß das Grund- buch nicht unrichtig sei. Zwar habe die Klägerin das Eigentum an dem Grund- stück mit Inkrafttreten des Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronats- recht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemein- den vom 9. Februar 1946 (VOBl. 1946, S. 101) erlangt. Sie habe es jedoch an die Beklagte verloren, da die Stadt L. darüber im Rahmen der Gründung der Beklagten zugunsten dieser verfügt habe. Diese Verfügung sei nach Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG wirksam. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. - 5 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ge- gen die Beklagte ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, da sie Eigentümerin des Pfarrhausgrundstücks ist und die Beklagte zu Unrecht als Eigentümerin eingetragen ist. Auf den in der Revisionsinstanz nur hilfsweise verfolgten ursprünglichen Hauptantrag der Klägerin kommt es folglich nicht an. 1. Die Revision greift die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts nicht an, daß die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht erworben hat. Diese Auffassung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat her- ausgearbeitet, daß der Verordnung eigentumszuweisende Wirkung zukam, soweit Gebäude und Grundstück kirchlichen Zwecken gewidmet waren. Es ist nicht zu beanstanden, daß es diese Widmung aufgrund einer für die Klägerin streitenden Vermutung als gegeben angesehen hat. Der dagegen gerichtete Einwand der Revisionserwiderung, die Vermutung stütze sich auf eine lediglich verwaltungsinterne Vorschrift, der keine rechtliche Außenwirkung zukomme, greift nicht durch. Richtig ist, daß die "Anweisung zur Ausführung der Verord- nung über das Kirchenpatronatsrecht ... vom 9. Februar 1946" unter IV be- stimmt, daß bei Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit eine Vermu- tung für eine kirchliche Widmung spreche. Diese Anweisung richtet sich aller- dings nur an die mit der Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatro- natsrecht befaßten Stellen. Sie kann daher für außenstehende Dritte keine ge- setzliche Vermutung begründen. Darin besteht aber auch nicht ihr Regelungs- zweck. Sie will, richtig verstanden, keinen Tatbestand schaffen, an den sich materiellrechtliche Folgen knüpfen ließen. Sie gibt nur einen Erfahrungssatz wieder, der ohnehin besteht, und macht ihn zum Gegenstand einer Verwal- - 6 - tungsanweisung. Gäbe es die Anweisung nicht, gälte nichts anderes. Aus dem Umstand, daß für das Diakonat L. - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - ein Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen war, das im Zeit- punkt der Geltung der Kirchenpatronatsverordnung noch fortbestand, kann der Schluß gezogen werden, daß Grundstück und Gebäude öffentlich-rechtlich für kirchliche Zwecke gewidmet waren. Wem ein Nutzungsrecht verliehen ist, der nutzt in aller Regel aufgrund dieses Rechts, nicht aufgrund privatrechtlicher Verträge, etwa aufgrund eines Mietvertrages. Daß diese auf der Lebenserfah- rung beruhende Vermutung durch besondere Umstände erschüttert wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. 2. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, soweit es davon ausgeht, daß Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG die Stadt L. dazu berechtigt habe, mit Wirkung gegen die Klägerin über das in ih- rem Eigentum stehende Grundstück zu verfügen. Aus den von dem Berufungs- gericht an sich nicht übersehenen Entscheidungen des Senats ergibt sich das Gegenteil. a) Der Senat hatte zu der früheren Fassung des § 8 VZOG (in der Fas- sung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes) entschieden, daß dem Verfügungsbefugten damit nicht die Rechtsmacht verliehen wurde, wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum bestand, ermächtigte die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verlieh sie dem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte konnten nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberech- tigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832 = VIZ 1998, 519). Diese Auffassung hat der Senat mit Urteil - 7 - vom 27. November 1998 (V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748 f. = VIZ 1999, 161, 162 f.) bestätigt und zugleich dargelegt, daß die durch das Wohnraummoderni- sierungssicherungsgesetz geschaffene neue Fassung des § 8 Abs. 1 VZOG abweichend vom bisherigen Recht - verfassungsrechtliche Bedenken hier au- ßer acht lassend - eine Verfügungsmacht auch für den Fall begründet, daß Volkseigentum zwar im Grundbuch eingetragen, aber nicht zur Entstehung ge- langt war. Ferner hat er ausgeführt, daß eine unter der Geltung der alten Ge- setzesfassung, ebenso unter der noch älteren des § 6 VZOG, unwirksame Verfügung nicht mit Inkrafttreten der Neufassung geheilt werden konnte. b) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Für den hier vorliegenden Fall, der sich noch unter der Geltung des § 6 VZOG a.F. zugetragen hat, bedeutet dies, daß entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts § 8 Abs. 1 VZOG n.F. nicht anwendbar ist und folglich die Stadt L. nicht zur Verfügung berechtigt hat. Auf Art. 233 Abs. 2 Satz 1 EGBGB allein kann dies ebensowenig gestützt werden, da dort gerade vorausgesetzt wird, daß Volkseigentum zur Entstehung gelangt war (Senat, Urt. v. 27. November 1998 aaO). 3. Daß die Beklagte das Eigentum nicht gutgläubig gem. § 892 BGB er- worben hat, hat schon das Landgericht zutreffend dargelegt. Hierauf kann ver- wiesen werden. Auch die Revisionserwiderung gründet ihren Rechtsstandpunkt nicht auf einen solchen Erwerbstatbestand. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann