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Leitsatz

VI ZR 342/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 342/02 Verkündet am: 27. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 F, § 844 Abs. 2 a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Er- werbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres. b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebens- dauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben. BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der Zulassung und im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde aus einem Wert von 27.115, 66       Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für den die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu deren Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM. - 3 - Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Be- trages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Ver- gangenheit ergebenden Rückstände geltend. Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum Teil zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus be- ginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95        übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Partei- en Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulas- sungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember 2008 hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95  !    "  # %$ e- vision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der Zulassung weiter. Entscheidungsgründe Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weite- ren monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Ge- tötete das 65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet. 1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschä- digten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraus- setzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet - 4 - gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unter- haltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhalts- pflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hät- ten. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vor- nehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftig- keit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unter- haltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tat- richter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 – VI ZR 346/02 – VersR 2004, 75, 77 m.w.N.). Im Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Beru- fungsgericht die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grund- lage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dau- er der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR 2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 - VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.). In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen der Tötung eines Dritten zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhalts- anspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Er- werbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht - 5 - mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt wer- den kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 gebo- ren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats Dezember 2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkom- men abstellen dürfen. 2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsge- richt die Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Die- se mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Le- benserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheits- verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhalts- punkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste "Sterbetafel" oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.). Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dement- sprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 465). - 6 - 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforder- lichen Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtli- chen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mut- maßlicher Lebenserwartung zu treffen. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr