Entscheidung
XI ZR 401/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 401/02 vom 27. Januar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 27. Januar 2004 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsanwältin S. gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbe- schluß vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Kostenentschei- dung keinen Anlaß. Rechtsanwältin S. ist - was ihr bekannt war - zu keiner Zeit eine schriftliche oder auch nur mündliche Vollmacht un- mittelbar von dem Revisionskläger erteilt worden. Sie hat, beauftragt von einem an dem Rechtsstreit in keiner Instanz beteiligt gewesenen Rechtsanwalt, namens des Beklagten V. ohne dessen Wissen Revision eingelegt und nach Zahlung eines Vorschusses durch eine dritte Person begründet. Nur durch einen Zufall sind diese Umstände kurz vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Nach alledem hat nicht der Revisionskläger, sondern allein Rechtsanwältin S. als vollmachtlose Vertreterin den nutzlosen Verfahrensaufwand schuldhaft veranlaßt, so daß sie zur Kostentragung - 3 - verpflichtet ist. Dem angeblichen Revisionskläger V. die Kosten aufzu- erlegen wäre grob unbillig und durch nichts zu rechtfertigen. Eine Ko- stenentscheidung zu Lasten des angeblichen Auftraggebers von Rechts- anwältin S. kommt nicht in Betracht, da er am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl