Entscheidung
5 StR 534/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 534/02 alt: 5 StR 469/97 und 5 StR 456/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2004 beschlossen: Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf. auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der Ne- benklägerin zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungs- bildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint. I. Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisi- onsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge- richtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen H , M und B – ohne allerdings das Ge- wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im einzel- nen zu diskutieren – es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung eine Erinnerung an den Tathergang unwahrscheinlich sei. Insbesondere folgende – im wesentlichen im angefochtenen Urteil festgestellte – divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen Pro- zeßverlauf erscheinen bedeutsam: Sie hat 1. zunächst den Täter als einen „kräftigen jungen Mann“ bezeichnet, der mit dem Tatopfer M gestritten habe, worauf sie – scil. im Obergeschoß der Tatwohnung – dazwischengegangen und dann - 3 - selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden sei; 2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von M Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den Angeklagten D , benannt; 3. später wiederholt – letztlich tragend für die angefochtene Verurtei- lung – angegeben, daß der Angeklagte – im Zusammenhang mit einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendi- gung der Beziehung – im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie massiv eingeschlagen habe; 4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im Rück- schluß aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der An- geklagte habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen Gegenstand wohl in den Hals geschnitten. II. Mit der Begutachtung wird der Sachverständige v C , Max-Planck-Institut Leipzig, beauftragt. Dem Sachverständigen sind - das angefochtene Urteil des Landgerichts - sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten Sachverständigen zu überlassen. - 4 - Der Vollständigkeit halber werden beigefügt - die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile, - die ersten beiden Senatsurteile - sowie die Revisionsbegründungsschrift, der Antrag des General- bundesanwalts und die Erwiderung des Verteidigers. Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksich- tigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklä- gerin festgestellten Art – zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens – zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: - Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen? - Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von Erinnerungsbil- dern? - Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen er- klärbar? - Trifft es zu, daß die „Ribot’sche Regel“ (vgl. W ) besagt, daß – über sich vergrößernde Erinnerungsinseln – die Erin- nerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes Ge- schehen regelmäßig zum Schluß zurückkommt? - Ist die „Ribot’sche Regel“ unter Berücksichtigung eines Verlet- zungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar? - 5 - - Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen- teil aber auch zu „Blitzlichterinnerungen“ kommen, die aufgrund kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei- nes traumatisch erlebten Tatgeschehens in der Erinnerung führen können (vgl. M )? - Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die „Ribot’sche Regel“ entgegen? - Kann es vor entsprechenden „Blitzlichterinnerungen“ zu signifikant unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch „Konfabulation“ (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar? - Kann sich ein durch „Konfabulation“ (o.ä.) gewonnenes Bild seiner- seits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der Er- innerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un- terschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang auch durch Suggestion bewirkt wird? - 6 - Zusammengefaßt insbesondere: Läßt sich nach einer durch Konfabu- lation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte naturwissenschaftli- che Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende spätere Geschehensdarstellung auf zurückgewonnener sicherer Erinnerung beruht? Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum