OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZR 192/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 192/03 vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000       544 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO, § 97 Abs. 1 ZPO). Dieser beträgt 15.000     "!#"!$%   "  & hat den Streitwert des Berufungsverfahrens entsprechend seinem auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin ergangenen Beschluß vom 13. September 2002 wie für die erste Instanz auf 15.000 festgesetzt. Der Beklagte hat der Streitwertfestsetzung in den Vor- instanzen nicht widersprochen. Der vom Berufungsgericht zutref- fend nach dem objektiven Interesse der Klägerin festgesetzte Streit- wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO, weil der Beklagte in dem beabsichtigten Revisions- verfahren weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 %       Sein Vortrag in der Beschwerdebegründung gibt für eine von der - das Revisionsgericht nicht bindenden - Wertbemessung des Be- rufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung keinen Anlaß. - 3 - Ob jede Werbung, die über die Möglichkeit der Neuaufnahme zur kieferorthopädischen Behandlung informiert, in dem hier betroffe- nen Versorgungsgebiet auf Resonanz stößt und zur Begründung mehrerer Behandlungsverhältnisse mit einem Honorarvolumen von jeweils 4.000 bis 5.000 # ' (  )  st ohne Belang, weil dem Beklagten nicht jede derartige Werbung verboten worden ist, sondern nur eine in der Form der konkret angegriffenen Anzeige, d.h. unter Verwen- dung eines "Eyecatcher" in Form eines "hälftigen" lachenden Mun- des mit perfekt weißen Zähnen. Daß gerade die verbotene Wer- bung von einer eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigenden Be- deutung ist, hat der Beklagte nicht dargelegt (zur Frage der Zahn- arztwerbung im Internet allgemein vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Internet). Streitwert: 15.000 Ullmann Pokrant Büscher Schaffert Bergmann