Entscheidung
IX ZR 65/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 65/02 vom 5. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter, Raebel, Vill und Cierniak am 5. Februar 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Fe- bruar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 485.727,29 DM) festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgestellte Rechtsfrage, ob das pflichtwidrige Verhalten des Konkursverwalters auch dann eine Masse- verbindlichkeit begründet, wenn und soweit dieses Verhalten der Umsetzung eines schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Konzepts dient, wird nicht entscheidungserheblich; denn die Verletzung eines lediglich - 3 - schuldrechtlichen Anspruchs aus Ziffer XV des Pachtvertrages begründet nur eine Konkursforderung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, NJW 2003, 3060, 3061). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage dahin- gestellt sein lassen und die Klage allein mangels Ursächlichkeit der behaupte- ten Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden abgewiesen. 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Beru- fungsurteils zur fehlenden Kausalität angreift, vermag sie keinen Rechtsfehler von allgemeiner Bedeutung und insbesondere keinen Verstoß des Berufungs- gerichts gegen Verfahrensgrundrechte aufzuzeigen. Eine Zulassung der Revi- sion kommt daher auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Be- tracht. Kreft Raebel Vill Cierniak