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Entscheidung

2 StR 290/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 290/01 vom 11. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 22. Januar 2001, soweit das Rechtsmittel nicht bereits durch den Beschluß des Senats vom 25. Juli 2001 erledigt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbezie- hung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände ange- ordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrer- laubnis bestimmt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ange- klagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO folgenden Beschluß erlassen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2001 in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgrün- - 3 - de mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01 - die Entscheidung des Senats aufgehoben, soweit es bei der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe geblieben ist. Der Senat hat nun- mehr die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftig feststehenden Ein- zelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer