Leitsatz
IX ZR 135/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 135/03 Verkündet am: 17. Februar 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO §§ 5, 7 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27 Es ist rechtswidrig, die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, des Kon- kursverfahrens oder des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren; gleichwohl sind solche bisher ergangenen Beschlüsse wirksam. GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Verfahrenseröffnung begründetes Pfandrecht gewährt in der Gesamtvollstreckung kein anfechtungsfestes Absonde- rungsrecht. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2003 aufge- hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem durch Beschluß des Amtsgerichts Cott- bus vom 7. September 1998 über das Vermögen der R. -H. GmbH (nachfolgend Schuldnerin) - zum 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr - eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Mit der Klage fordert er von dem verklagten Land im Wege der Anfechtung gemäß § 10 GesO Rückzahlung von 28.025,54 DM). Am 16. April 1998 hatte das Finanzamt wegen nicht gezahlter Steuern eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 54.813,19 DM erlassen, mit der es die Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse S. -N. aus einer Kontoverbindung pfändete. Die Schuldnerin - 3 - veranlaßte daraufhin am 8. Mai 1998 eine Überweisung von 42.000 DM und am 14. Mai 1998 eine weitere Überweisung von 12.813,19 DM von dem gepfände- ten Konto an den Beklagten. Am 19. Mai 1998 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Der Kläger hat am 29. September 2000 ein Prozeßkostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage eingereicht, dem mit Beschluß vom 8. März 2001, zu- gestellt am 5. April 2001, stattgegeben wurde. Am 10. April 2001 hat er die An- fechtungsklage eingereicht, die am 26. April 2001 zugestellt wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Anfechtungsvor- aussetzungen für nicht gegeben erachtete. Das Berufungsgericht hat die Beru- fung als im Ergebnis unbegründet zurückgewiesen. Die Anfechtungsklage sei zwar an sich begründet, weil die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Fall 1 GesO erfüllt seien. Der Rückgewähran- spruch scheitere jedoch daran, daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO nicht eingehalten worden sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zweijährige Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO sei mit dem am 29. September 2000 eingereichten Pro- zeßkostenhilfegesuch nicht gewahrt, weil die Anfechtungsfrist bereits am 7. September 1998 zu laufen begonnen habe. Die Rechtswirkungen der Verfah- renseröffnung seien mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses am 7. September 1998 eingetreten. Dies gelte auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eröffnungsbeschluß vordatiert werde. Fielen der Tag der Beschluß- fassung und der im Beschluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung auseinan- der, so müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der Tag der Beschlußfassung maßgebend sein. II. Demgegenüber rügt die Revision, das Gesamtvollstreckungsverfahren werde nicht bereits mit der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses eröff- net, sondern erst mit dem in diesem Beschluß angegebenen Zeitpunkt. Fielen der Tag der Beschlußfassung und der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren eröffnet werden solle, auseinander, müsse aus Gründen der Rechtssicherheit der ange- gebene Zeitpunkt maßgebend sein. Auch wenn der Beschluß fehlerhaft sein sollte, sei er seinem ganzen Inhalt nach wirksam. - 5 - III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über- prüfung nicht stand. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist gewahrt. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß die Anfechtungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 GesO mit der Eröffnung des Gesamt- vollstreckungsverfahrens zu laufen beginnt. Maßgebend ist allerdings nicht der Tag der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses, sondern der in dem Be- schluß angegebene Zeitpunkt der Eröffnung. 1. Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschluß vom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 und die Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem Tag bestimmen müssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998, 8.00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz. a) Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält keine ausdrückliche Rege- lung, daß im Eröffnungsbeschluß der Eröffnungszeitpunkt anzugeben ist. § 7 Abs. 1 GesO bestimmt jedoch, daß die Pfändung des Vermögens des Schuld- ners mit dem im Eröffnungsbeschluß genannten Zeitpunkt bewirkt ist. Die Ge- samtvollstreckungsordnung ist insoweit dem Verständnis der Regelung in § 108 Abs. 1 KO gefolgt, wonach der Eröffnungsbeschluß die Stunde der Eröffnung zu bezeichnen hat. Dasselbe gilt für den Eröffnungsbeschluß nach der Gesamt- vollstreckungsordnung (Smid, GesO 3. Aufl. § 7 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, GesO 4. Aufl. § 5 Rn. 9; Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 5 Rn. 2 f; vgl. BGHZ 133, 307, 313). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der seinerseits die Regelungen des § 108 Abs. 1 KO und des - 6 - § 21 Abs. 1 VerglO übernommen hat (BT-Drucks. 12/2443 S. 119 zu § 31 RegE InsO). b) Weder die Gesamtvollstreckungsordnung noch § 108 KO und § 27 InsO enthalten allerdings ihrem Wortlaut nach eine eindeutige Aussage dazu, ob dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Richter ein Ermessensspielraum in der Weise zusteht, den Eröffnungszeitpunkt abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses zu wählen. Dies ist nicht der Fall. aa) Für die Auslegung der §§ 5, 7 Abs. 1 GesO ist auf §§ 108 KO, § 27 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 InsO zurückzugreifen (vgl. BGHZ 143, 332; BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, WM 2002, 394, 395; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 39/02, WM 2003, 551, 552). Zu § 108 KO wird die Auffassung vertreten, daß im Eröffnungsbeschluß der Zeitpunkt der Unterschrift als maßgeblich anzusehen ist (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 108 Rn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 108 KO Anm. 1; Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 108 Rn. 1; Kummer, Festschrift Metzeler S. 15, 16). Zur Insolvenzordnung sprechen sich Kirchhof (HK/InsO, 3. Aufl. § 27 Rn. 19), Kummer (Festschrift Metzeler aaO) und Uhlenbruck (ZInsO 2001, 977) dafür aus, im Eröffnungsbeschluß in einer Art beurkundender Tätigkeit den Zeitpunkt anzugeben, in dem der Richter den Eröffnungsbeschluß unter- schreibt. Demgegenüber wird auch die Auffassung vertreten, die Angabe des Er- öffnungszeitpunktes sei Teil der richterlichen Entscheidung. Deshalb sei es zu- - 7 - lässig, aus besonderen Gründen in sehr engen Grenzen den im Beschluß genannten Zeitpunkt der Eröffnung auf einen späteren als den der tatsächlichen Unterzeichnung festzusetzen (MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27 bis 29 Rn. 38). Dem hat sich die Praxis vereinzelt angeschlossen (z.B. LG Duisburg ZInsO 2002, 988). bb) Als Eröffnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem der Er- öffnungsbeschluß unterzeichnet wird. (1) Sowohl § 108 Abs. 1 KO als auch § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO verlangen die Angabe der Stunde der Eröffnung. Fehlt es daran, so gilt nach § 108 Abs. 2 KO und § 27 Abs. 3 InsO als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an welchem der Eröffnungsbeschluß erlassen wurde. Damit ist der Tag gemeint, an dem der Richter den Beschluß unterzeich- net, nicht aber der (möglicherweise viel spätere) Zeitpunkt, in dem der Beschluß den inneren Geschäftsgang des Gerichts verläßt (Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 329 Rn. 18). Bereits dies legt die Annahme nahe, daß der Gesetz- geber davon ausging, der Richter habe die Stunde als Eröffnungsstunde an- zugeben, in der er unterzeichnet. Danach hat er keine Dispositionsbefugnis über die Eröffnungsstunde. Sie fällt immer mit der Unterschrift zusammen. (2) Ein Eröffnungsbeschluß kann nur erlassen werden, wenn ein Eröff- nungsgrund vorliegt (§ 1 GesO, § 102 KO, § 16 InsO) und das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO, § 107 KO, § 26 InsO). Diese Voraussetzungen müs- sen zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn - 8 - es zulässig wäre, die Eröffnung auf einen Zeitpunkt nach Unterzeichnung des Beschlusses hinauszuschieben. Ein vordatierter Eröffnungsbeschluß kann erhebliche Nachteile für die Masse und für die Gesamtheit der Gläubiger nach sich ziehen, etwa indem weitere Aufrechnungsmöglichkeiten eröffnet werden, Anfechtungsmöglichkeiten wegen inzwischen eingetretenen Fristablaufs abgeschnitten werden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GesO, § 31 Nr. 2, § 32 KO; die Insolvenzordnung stellt nicht mehr auf den Eröffnungszeitpunkt ab) und dem Schuldner die Möglichkeit be- lassen wird, Verfügungen zu Lasten der Masse zu treffen. Diese Nachteile für die Masse und die Gläubiger verbieten es, einen Er- öffnungszeitpunkt festzusetzen, der vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Er- öffnungsbeschlusses abweicht. Sonst würde das Verfahren nicht zu dem Zeit- punkt eröffnet, in dem seine Voraussetzungen vorliegen, sondern zu einem Zeitpunkt, für den dies ungewiß ist. Begrenzte praktische Vorteile, wie sie etwa von Schmahl (aaO) angeführt werden, können eine Vordatierung des Eröff- nungszeitpunktes nicht rechtfertigen. Um Manipulationen auch in kurzen Zeit- abschnitten auszuschließen, ist eine Abweichung deshalb unzulässig. 2. Obwohl der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einem Mangel leidet, ist er nicht nichtig. a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber je- dermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, - 9 - der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Dies hat der Bun- desgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt ver- säumt worden war (BGHZ 137, 49). Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist die- ser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offen- kundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entschei- dung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 114, 315, 326; 138, 40, 44). Dies ist bei Festsetzung eines Eröffnungszeitpunktes, der vom Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Eröffnungsbeschlusses abweicht, bis zu der vorliegenden Ent- scheidung angesichts der unterschiedlichen Stimmen in Literatur und Recht- sprechung nicht der Fall. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat die rechts- widrig dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Befugnis, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, als zunächst noch wirksam angesehen (BGHZ 151, 353, 367). b) Auch aus der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungs- unfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) vom 20. Oktober 1980 ergibt sich entgegen der von dem Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ver- tretenen Auffassung nichts anderes. Die Richtlinie sieht in Art. 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich lediglich als eine von drei zeitlichen Alternativen vor, daß das In- solvenzgeld von den Mitgliedstaaten ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sicherzustellen ist. Als zahlungsunfähig gilt der Arbeitgeber nach der Definition des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dann, wenn - bei Vorliegen weite- rer Voraussetzungen - die zuständige Behörde die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens beschlossen hat (Buchst. b erster Spiegelstrich). Die Eröffnung - 10 - selbst richtet sich nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b). Aus der Richtlinie ergibt sich nichts zur Frage der Wirksamkeit eines gegen nationales Recht verstoßenden gerichtlichen Eröffnungsbeschlus- ses. c) Da der Beschluß sonach insgesamt wirksam ist, greift, entgegen der Annahme der Revisionserwiderung, auch nicht die gesetzliche Vermutung des § 108 Abs. 2 KO, § 27 Abs. 3 InsO ein, wonach als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages der Beschlußfassung gilt. 3. Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO läuft ab Eröffnung der Ge- samtvollstreckung. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt gemeint (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 146 Rn. 8). Dies gebietet die Rechtssi- cherheit. Es kann von den am Insolvenzverfahren Beteiligten nicht erwartet werden, daß sie den das Verfahren eröffnenden Beschluß in einem vom Wort- laut abweichenden Sinn verstehen. IV. Mit dem am 29. September 2000 beim Landgericht eingegangenen An- trag auf Prozeßkostenhilfe wurde der Fristablauf entsprechend §§ 203, 205 BGB a.F. gehemmt (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01, ZIP 2003, 1674, 1675). Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßko- stenhilfe am 5. April 2001 hat der Kläger binnen der ihm zustehenden Frist von mindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895) am 10. April 2001 Klage eingereicht, die am 26. April 2001 ge- mäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. fristwahrend zugestellt wurde. - 11 - V. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Fest- stellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die übrigen Vor- aussetzungen für die auf Zahlung von 28.025,54 ! #"$%&"'(%) - abgesehen von der Wahrung der Anfechtungsfrist - vor. Insbesondere hat das Berufungsgericht eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausreichend festgestellt. Es hat insoweit lediglich ausgeführt, daß die Masse um die von der Anfechtung betroffenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.025,54 e- schmälert sei. Dies läßt die unstreitig am 16. April 1998 erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten über diesen Betrag außer Betracht. 1. Das von dem Beklagten erlangte Pfändungspfandrecht gewährt ein Absonderungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 GesO, wenn es insolvenzfest ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196; 136, 309, 311). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermö- gen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis der Gläubiger, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Siche- rung oder Befriedigung des eigenen fälligen Anspruchs zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. § 131 InsO verdrängt in den letz- ten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). § 30 Nr. 2 KO bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungs- - 12 - grundsatz auf den zeitlichen Bereich der Zahlungseinstellung oder des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens vorzuziehen sowie auf den Zeitraum von zehn Tagen davor (BGHZ 136, 309, 311). Im Geltungsbereich der Gesamtvollstrek- kungsordnung wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO die Krise an den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstrek- kung geknüpft. Danach gewährt ein nach Zahlungseinstellung oder dem Antrag auf Eröffnung begründetes Pfandrecht in der Gesamtvollstreckung kein an- fechtungsfestes Absonderungsrecht. Sofern das Pfandrecht dagegen davor entstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zahlungseinstellung vor dem 8. Mai 1998 erfolgt ist. Da eine genauere Zeitangabe fehlt, kann in der Re- visionsinstanz nur davon ausgegangen werden, daß Zahlungsunfähigkeit im Laufe des 7. Mai 1998 eintrat. Der Kläger hatte jedoch dargelegt und unter Be- weis gestellt, die Schuldnerin sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Pfän- dungs- und Einziehungsverfügung vom 16. April 1998 zahlungsunfähig gewe- sen und habe die Zahlungen eingestellt gehabt, was vom Beklagten bestritten worden war. Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt sein lassen. Es hat zwar zu- treffend gesehen, daß auch für eine Anfechtung nach § 10 GesO eine objektive Gläubigerbenachteiligung erforderlich ist (BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932). Da eine solche jedoch nicht vorliegt, wenn die Zah- lungseinstellung erst nach anfechtungsfester Begründung des Pfändungspfand- - 13 - rechts erfolgte, durfte der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung im Zeitraum ab Zustellung der Pfändungsverfügung bis 8. Mai 1998 nicht ungeklärt bleiben. 3. Mit der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung am 17. April 1998 an die Sparkasse wurde die Pfändung "bewirkt" (§ 309 Abs. 2 Satz 1, § 314 Abs. 1 Satz 2 AO). Sie erfaßte gegenwärtige Guthaben und künf- tige Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben und Kreditmitteln. Ein Pfändungspfandrecht wurde aber erst in dem Zeitpunkt begründet, in dem die jeweils gepfändete Forderung entstand (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080). Im Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung war unstreitig ein Guthaben von 15.282,93 DM vorhanden. Später sich ergebende Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben wurden mit Eingang der Zahlungen bei der Drittschuldnerin, Ansprüche auf Auszahlung von Kreditmitteln mit Abruf der Kreditbeträge erfaßt (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b.). Festgestellt werden muß also, ob bereits bei Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung die Zahlungseinstellung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO vorlag oder wann sie gegebenenfalls später eintrat und wann zwi- schenzeitlich bis zur Überweisung am 14. Mai 1998 gegebenenfalls weitere Gutschriften auf dem Konto erfolgten, die von der Pfändung erfaßt wurden. Soweit Gutschriften oder Abrufe eines Kredits vor der Zahlungseinstel- lung erfolgten, lag eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht vor. Insoweit wäre die Klage unbegründet. - 14 - 4. Da lediglich zu vermuten, nicht aber festgestellt ist, daß die Überwei- sung vom 14. Mai 1998 über 12.813,19 DM aus Mitteln erfolgte, die nach der festgestellten Zahlungseinstellung im Laufe des 7. Mai 1998 auf dem Konto ein- gingen, kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entscheiden. 5. Der Kläger ist an der Durchsetzung des Anspruchs entgegen der Mei- nung der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 242 BGB gehindert. Zwar mag die Vordatierung des Eröffnungsbeschlusses auf seine Initiative hin erfolgt sein. Er war gleichwohl nicht gehindert, die Frist auszuschöpfen. Es ist nämlich nicht erkennbar, daß ihm die Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme bewußt war. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill