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Entscheidung

X ARZ 26/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 26/04 vom 17. Februar 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Offenbach (Landge- richtsbezirk Darmstadt) ihren Sitz hat, Zahlung aufgrund Warenlieferung. Ent- sprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Be- klagten an das Landgericht Darmstadt abgegeben worden. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Darmstadt teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge- rin mit, daß die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten, nach welcher Höxter als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Deshalb sei zur Durchführung des Rechtsstreits das Landgericht Paderborn berufen; der - 3 - Rechtsstreit solle bei der dortigen Kammer für Handelssachen durchgeführt werden. Mit Beschluß vom 5. November 2003 hat sich das Landgericht Darm- stadt für "funktionell" unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landge- richt Paderborn - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Das Landgericht Paderborn - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom 5. Dezember 2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzu- ständig erklärt und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 hat sich die Zivilkammer des Landge- richts Darmstadt (erneut) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts verwiesen. Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat das Landgericht Darmstadt - Kammer für Handelssa- chen - ausgesprochen, daß die Verweisung an das Landgericht Paderborn als bindend anzusehen sei, sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Akte dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Vorlage ist unzulässig. Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221). - 4 - Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsge- schichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Be- tracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes- gerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmung genannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet des- halb aus (Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Voll- kommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf