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Entscheidung

BLw 30/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 30/03 vom 19. Februar 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 9.435,38 Gründe: I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 9.435,38       - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirt- schaftssachen - hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des maßgeblichen Eigenkapitals der Antragsgegnerin dem Antrag in Höhe von 135,66       - 3 - Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, will der Antragsteller die vollständige Durchset- zung seines Antrags erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. BGHZ 89, 149 ff.). 1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde kei- nen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan- desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. a) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsre- levanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungs- methode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters (BGHZ 138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine Divergenz. - 4 - b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz auf- gestellt, der von dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR 2001, 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital - der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhan- den sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln der Wert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigen ermittelt werden muß. c) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichen- der Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der von ihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeit der Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermitteln hatte. d) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sich aus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von dem Sachverständigen angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keine Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, aaO), 8. Mai 1998 (BLw 18/97, aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, aaO). e) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, für eine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des An- tragstellers, nicht von den Senatsentscheidungen vom 24. November 1993 (BLw 32/93, AgrarR 1994, 159) und 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR - 5 - 1999, 60) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1997 (2 Ww 50/95, OLG-Report Naumburg 1998, 112) ab. Es hat in- soweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 3. Januar 1997 (LwU 1311/95, AgrarR 1998, 287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welches auch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt. 2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegericht eingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entschei- dung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdege- richt ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - selbst wenn er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senats- rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den vielen anderen Verfah- ren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstel- lers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des Anwalts- vertrages werden hiervon jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lem- ke