Entscheidung
IX ZB 71/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/03 vom 4. März 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Vill am 4. März 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. Januar 2003 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru- fung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt als Zessionarin vom Beklagten Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß handschriftlichem Vermerk auf dem Empfangsbekenntnis am 26. Juli 2002 zugestellt. Die Kläge- - 3 - rin hat unter Hinweis darauf, daß das Urteil am 29. Juli 2002 zugegangen sei, am 29. August 2002 Berufung eingelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2002 wurde die Klägerin dar- auf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Mit Telefax vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin die Berufungsbegründung nachgeholt, um Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung ausgeführt: Zum Zeit- punkt des Eingangs des erstinstanzlichen Urteils sei in der Kanzlei der Pro- zeßbevollmächtigten die langjährige Bürovorsteherin, Frau P. , für die Notie- rung der Fristen zuständig gewesen. Dazu gebe es seit Dezember 1998 im Bü- ro eine allgemeine Arbeitsanweisung, die in Ziffer 3 Abs. 2 bis 4 wie folgt laute: Frau P. öffnet die Eingangspost und versieht diese mit dem Eingangsstempel. Sie ist angewiesen, den wesentlichen Inhalt der Post zu lesen, die Fristen zu berechnen und die Fristen auf dem jeweiligen Schriftstück und im Hauptterminkalender zu notieren. Dasselbe gilt für Termine. Notiert werden im Terminkalender jeweils eine Vorfrist, eine Hauptfrist und der Fristablauf. Dabei sollen von der Vorfrist bis zum Fristablauf mindestens fünf Arbeitstage liegen. Fällt das Fri- stende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, ist das Fri- stende auf den nächstfolgenden Werktag zu notieren. Fällt eine Vorfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist diese auf den Werktag vor dem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag zu notieren. Die Hauptfristen sind zwei Tage vor Fristablauf in den Terminkalender einzutragen. Zur besseren Kontrolle ist auf der Eingangspost jeweils die Frist oder der Termin durch Frau P. abzuhaken, und die einzelnen Fristtermine - Vorfrist und Fristablauf - sind auf der Post einzutra- gen. Diese Eintragung ist mit folgendem Vermerk zu versehen "not. pa.". (Dies bedeutet Fristen bzw. Termine notiert P. ). - 4 - Die Anwältin sei am 29. Juli 2002 mit Frau P. die Post durchgegangen und habe dabei auch den Tenor des Urteils des LG Stralsund gelesen, auf dem die Fristen notiert gewesen seien. Dabei sei ihr aufgefallen, daß für die Beru- fungsbegründungsfrist die Frist nicht auf den 29.9., sondern auf den 30.9.2002 notiert gewesen sei. Anhand eines Kalenders habe sie sodann überprüft, daß der 29.9. ein Sonntag sei. Frau P. habe dies in Gegenwart der Rechtsanwäl- tin noch in Klammern hinter dem Fristablauf vermerkt. Außerdem sei die Notie- rung der Frist im Terminkalender mit dem Kürzel "not. pa." auf dem Urteil ver- merkt gewesen. Nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 2. Oktober 2002 habe sich jedoch herausgestellt, daß im Fristenkalender nur die Berufungs-, nicht jedoch die Berufungsbegründungsfrist eingetragen gewesen sei. Die Bü- rovorsteherin werde immer wieder stichprobenweise überprüft, arbeite außer- ordentlich zuverlässig und könne sich den ihr unterlaufenen Fehler nicht erklä- ren. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das erstin- stanzliche Urteil der Prozeßbevollmächtigten erst am 29. Juli 2002 zugegangen ist, jedoch die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig ver- worfen und der Klägerin Wiedereinsetzung versagt, weil deren Prozeßbevoll- mächtigte die Fristversäumung mitverschuldet habe. Die Klägerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihre Anwältin eine klare und unmißver- ständliche Anweisung erteilt habe, unter allen Umständen zunächst die Fristen im Fristenkalender einzutragen und erst danach einen entsprechenden Ver- merk auf der Akte anzubringen. Aus Ziffer 3 der Arbeitsanweisung ergebe sich nicht, daß die gebotene Reihenfolge zwingend vorgeschrieben gewesen sei. - 5 - II. Die gegen den Beschluß des Berufungsgerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht diesen Zulassungsgrund, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der Verletzung von Ver- fahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs, beruht (BGHZ 151, 221, 226 f) oder einer Partei den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug durch unzumutbare, aus Sach- gründen nicht mehr zu rechtfertigende Anforderungen erschwert (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; v. 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, z.V.b.). Einen entsprechenden Mangel der angefochtenen Ent- scheidung rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 1. Die rechtlichen Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Or- ganisation des Fristeneintrags stellt, stehen allerdings in Einklang mit der Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1992 (VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826). Danach ist eine klare allgemeine Anweisung erforderlich, daß stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender einzutragen sind und erst sodann ein entsprechender Vermerk auf der Akte angebracht werden darf. 2. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 (VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816) demgegenüber geringere Organisationsanforderungen stellt, kann auf sich beruhen; denn die Rechtsbeschwerde rügt jedenfalls zu Recht, daß sich - 6 - die angefochtene Entscheidung mit wesentlichem Vorbringen der Klägerin nicht befaßt. a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 20. November 2002 vorgetragen, sie habe der Bürovorsteherin die strikte Anweisung erteilt, das Kürzel "not. pa." erst dann auf dem Posteingang zu notieren, wenn vorher die Frist im Fristenka- lender eingetragen worden sei. In der mit diesem Schriftsatz vorgelegten ei- desstattlichen Erklärung äußert sich die Bürovorsteherin dazu wie folgt: Ich habe die strikte Anweisung, bei der eingehenden Post die Fri- sten erst in den Terminkalender zu notieren und dann mein Kürzel "not. pa." auf den Posteingang zu notieren. Der Vermerk soll den Anwälten die Sicherheit geben, daß die von mir berechnete Frist in den Terminkalender eingetragen wurde. Entspricht diese Schilderung der Wahrheit, ist die Organisation des Fri- stenwesens in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Falle war ein Arbeitsablauf vorgegeben, der grundsätzlich geeignet war, eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle sicherzu- stellen. b) Dieses Vorbringen kann nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO geltenden zwei- wöchigen Antragsfrist bei Gericht eingegangen ist. Erkennbar ungenaue oder unklare Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 5. Oktober 1999 - VI ZR 22/99, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 12). Um entsprechende Ergänzungen ging es im Streitfall. Die Klägerin hatte fristgerecht die allgemeine Anweisung der An- - 7 - wältin vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin vom 11. Oktober 2002 bringt zum Ausdruck, sie habe darauf vertrauen dürfen, daß von der Bürovorsteherin als notiert bestätigte Fristen im Terminkalender eingetra- gen sind. Der nachgeschobene Schriftsatz enthielt zu dieser Frage kein neues Vorbringen, sondern nur eine Darstellung des für den Wiedereinsetzungsan- trags maßgeblichen Sachverhalts, die exakter war als die bisherige Schilde- rung. c) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht entweder nicht zur Kenntnis genommen oder wegen des Eingangs nach Fristablauf entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsirrig nicht berücksichtigt. Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Fehler; denn der Vortrag der Klägerin ist unter Einbeziehung des nachgeschobenen Schriftsatzes ge- eignet, ein fehlendes eigenes Verschulden der Rechtsanwältin an der Fristver- säumung darzulegen. d) Da eine weitere Tatsachenaufklärung nicht in Betracht kommt, kann der Senat über das Wiedereinsetzungsgesuch selbst abschließend entschei- den. Das Berufungsgericht hat - wie insbesondere aus seinen Ausführungen zur Wahrung der Berufungsfrist deutlich wird - das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zurückgewiesen, weil es die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Klägerin bezweifelt hat, sondern allein deshalb scheitern lassen, weil es verfahrensfeh- lerhaft von einem unvollständigen Sachvortrag ausgegangen ist. Daher bedarf es keiner erneuten tatrichterlichen Würdigung. Die Klägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Anordnung der Fristeneintragung im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten den Anforderungen der höchstrichterlichen Recht- - 8 - sprechung genügte und sie infolgedessen ohne Verschulden die Berufungsbe- gründungsfrist versäumt hat. 3. Der angefochtene Beschluß erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO); denn die Feststellung des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei der Klägerin erst am 29. Juli 2002 zugestellt worden, so daß sie die Berufungsfrist gewahrt habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) grundsätzlich den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Entgegen- nahme durch den Anwalt (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. Seine Annahme, der Klägerin sei der Beweis des Gegenteils gelungen, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht hinzu- nehmen ist. 4. Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten die- ses Verfahrens zusammen mit der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286) zu befinden hat. Kreft Fischer Raebel Neškovi Vill