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Entscheidung

VIII ZR 34/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 34/03 Verkündet am: 10. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 10. Januar 2003 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ha- gen vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 9. Januar 1995 mieteten der Kläger und eine Mitmieterin eine Wohnung der Beklagten in H. auf unbestimmte Dauer mit einer Min- destlaufzeit des Vertrages von einem Jahr ab dem 1. Februar 1995. § 2 Nr. 1 des Mietvertrages enthält folgende vorformulierte Regelung: "Das Mietverhältnis ... kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist2, die für beide Vertragsteile ver- bindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats ... gekündigt wer- den." - 3 - Fußnote 2 lautet auszugsweise: "Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt: a) Für Wohnraum gemäß § 565 BGB: 3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat; 6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch keine 8 Jahre gedauert hat; 9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch keine 10 Jahre gedauert hat; 12 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 10 Jahre gedauert hat." Der Kläger und die Mitmieterin kündigten das Mietverhältnis mit Schrei- ben vom 29. August 2001 und 2. September 2001 jeweils zum 30. November 2001. Die Beklagte wies die Kündigungen als nicht fristgerecht zurück und be- stand auf einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2002. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte von der Kaution zu Un- recht die Miete für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von zusam- men 930,54              !  "  $#%  &  (')   "&  e- ses Betrages nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wie- derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Mietzins für die Monate Januar und Februar 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Miet- verhältnis durch die der Beklagten am 3. September 2001 zugegangene Kündi- gung vom 2. September 2001 aufgrund der für diese Kündigung maßgeblichen Frist des § 573 c Abs. 1 BGB zum 30. November 2001 beendet worden sei. Die von § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Klägers abweichende Regelung in § 2 Nr. 1 des Mietvertrages sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Dem ste- he die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht entgegen. Diese finde auf eine formularmäßige Regelung der Kündigungsfristen keine Anwendung. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Wiederherstel- lung des Urteils des Amtsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aus- zahlung des Restbetrages der Kaution, den die Beklagte in Höhe des Mietzin- ses für die Monate Januar und Februar 2002 einbehalten hat. Denn die Kündi- gung des Klägers und seiner Mitmieterin vom 2. September 2001 beendete das Mietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum 30. November 2001, sondern erst zum 28. Februar 2002. - 5 - Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 9. Januar 1995 betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist, auf die in § 2 Nr. 1 des Vertrags verwiesen wurde - sechs Mo- nate, weil das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf Jahre, aber noch keine acht Jahre gedauert hatte. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge- bende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün- digungsfristen in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Ver- tragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten eine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178, 182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama- lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un- abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen in § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer Formularklausel im laufenden Ver- tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im - 6 - vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert wird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie- dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re- gelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003, aaO, sowie Senatsurteil vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII ZR 64/03). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Wolst