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Entscheidung

IX ZR 202/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 202/03 Verkündet am: 11. März 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende internationale Anwaltssozietät in Rechtsform einer BGB- Gesellschaft, die einen Kanzleisitz unter anderem in B. unterhält, verlangt von dem Beklagten restliches Anwaltshonorar von 1.024,44 €. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in P. - Amtsgerichtsbezirk F. Angerufen wurde das Amtsgericht C. als Gericht des Erfüllungsortes. Das Amtsge- richt hat die Klage nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abge- wiesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter ausschließlicher Erörterung - 3 - der Gerichtsstandsfrage verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Über die begründete Revision ist gemäß § 555 ZPO durch Versäumnis- urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden. 1. Das Berufungsurteil hat die Anträge, auf deren Grundlage es ergan- gen ist, nicht wörtlich wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nach § 540 ZPO kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Be- rufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, z.V.b. in BGHZ; v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; v. 30. September 2003 - VI ZR 438/02, NJW 2004, 293 f; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, Umdruck S. 5; vgl. zu § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352). Ob hierfür im Gegensatz zur Ansicht der Revision die bezifferte Verurteilung des Beklagten in Verbindung mit dem Satz, daß die Berufung begründet sei, genügt, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. 2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, ohne mit einem Wort auf seinen sachlichen Einwand gegen den Klaganspruch einzugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, er schulde - 4 - anstelle der verlangten Mittelgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO allenfalls eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe der gezahlten 229,25 €. Dieses Vorbringen des Beklagten ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO Grundlage der revisionsgerichtlichen Beurteilung, obwohl es im Berufungsurteil nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Der Beklagte war deswegen nicht gezwungen, nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Berufungsurteils wegen tatbestandlicher Auslassung zu dringen, um sich die Möglichkeit des Revisionsangriffs zu eröff- nen. Denn durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amtsgerichtli- che Urteil und sein Schweigen zu einer möglichen Vortragsänderung in zweiter Instanz ergibt sich mittelbar gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dieses über- gangene Beklagtenvorbringen aus dem Berufungsurteil. Das Urteil ist mithin zur Sache nicht mit Gründen versehen und nach § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben. Inwiefern darüber hinaus der Anspruch des Beklagten auf rechtli- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein kann, bedarf keiner Ent- scheidung. 3. Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuen Entscheidung mit dem seither ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, z.V.b. in BGHZ) auseinanderzusetzen ha- ben. Danach können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO bei dem Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom 4. März 2004 (IX ZR 101/03, z.V.b.) beigetreten. Eine abermalige Zulassung der Revision zur Frage des Gerichtsstandes kommt nicht in Betracht, weil der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht seine örtli- che Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (vgl. zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Urt. - 5 - v. 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267, 3268; v. 5. Oktober 2000 - I ZR 189/98, GRUR 2001, 368). Insoweit hat sich durch § 545 Abs. 2 ZPO gegen- über der Rechtslage nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nichts geändert (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251 f). Fischer Ganter Raebel Kayser Neškovi