OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZR 169/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
8mal zitiert
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 169/03 Verkündet am: 16. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §§ 276 Hb, 780 a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kredit- kartenunternehmen gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg er- stellt. b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals. BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 16. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Land- gerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 8. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring- Unternehmens des Kreditkartengewerbes den beklagten Vertragsunter- nehmer, der einen Handy-Versandhandel ("Online-Shop") betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderver- fahren in Anspruch. - 3 - Die Zedentin und der Beklagte schlossen am 26. Juli 2000 eine Servicevereinbarung. Zur elektronischen Geschäftsabwicklung geneh- migte die Zedentin ein dem Beklagten zur Verfügung gestelltes POS- Terminal. Nach den der Servicevereinbarung zugrunde liegenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Inhabern bestimmter Kreditkarten gegen Vorlage der Karte Waren bargeldlos zu verkaufen. Die Zedentin "kauft" gemäß Nr. 1 Abs. 2 ihrer AGB "alle sofort fälligen Forderungen des Vertrags- partners gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte be- gründet wurden, auf ordnungsgemäß erstellten Leistungsbelegen aus- gewiesen und vom Karteninhaber durch Unterschrift anerkannt wurden". Der Vertragspartner hat u.a. darauf zu achten, daß auf dem vom POS- Terminal erstellten Leistungsbeleg die Nummer und der Gültigkeitszeit- raum der Karte, der Rechnungsendbetrag, das Transaktionsdatum, Fir- ma, Anschrift und Vertragspartnernummer angegeben werden, ferner daß der Karteninhaber den Leistungsbeleg unterschreibt und eine Kopie des Beleges erhält. Bei Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen ist die Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nicht zur Erstattung der For- derung an den Vertragspartner verpflichtet. Dennoch geleistete Zahlun- gen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückbelastung oder Verrechnung innerhalb von zwölf Monaten vom Auszahlungszeitpunkt an, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maß- nahmen erlangt werden kann. Zur Abrechnung der Kartenumsätze werden der Zedentin die Transaktionsdaten gemäß Nr. 2 der AGB mit Hilfe des POS-Terminals elektronisch übermittelt. Der Vertragspartner hat alle Unterlagen über die elektronisch übermittelten Umsätze und die zugrunde liegenden Ge- - 4 - schäfte zwölf Monate vom Ausstellungsdatum an aufzubewahren und der Zedentin auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nr. 3 Abs. 2 der AGB hat der Vertragspartner jeden über das POS-Terminal abgewickelten Geschäfts- vorgang genehmigen zu lassen. Der Vertragspartner "verkauft" der Zedentin nach Nr. 4 Abs. 1 der AGB die "Forderungen gegen Karteninhaber, die unter Verwendung einer Karte unter Einhaltung der Annahmerichtlinien gemäß Ziffer 1 begründet wurden". Gemäß Nr. 4 Abs. 2 der AGB wird er der Zedentin die mittels des POS-Terminals erfaßten Transaktionsdaten elektronisch zeitgleich und online übermitteln. Elektronisch übermittelte Transaktionsdaten, die unvollständig erfaßt oder nicht zeitgleich und online übermittelt worden sind, verpflichten die Zedentin nicht zur Zahlung. Zahlungen, die den- noch geleistet werden, können innerhalb von zwölf Monaten vom Aus- zahlungszeitpunkt an zurückgefordert oder verrechnet werden, sofern vom Karteninhaber eine Erstattung nicht ohne Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Der Vertragspartner "tritt" die Forde- rungen gegen Karteninhaber "die unter Verwendung einer Karte gemäß dieser Vereinbarung begründet wurden", an die Zedentin "ab". Die Ze- dentin erstattet dem Vertragspartner den Forderungsbetrag abzüglich der vereinbarten Servicegebühr. Das Mailorderverfahren, in dem der Vertragspartner nicht zur Ak- zeptanz der Karte verpflichtet ist, regelt Nr. 11 a der AGB wie folgt: "Bei schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Bestellung von Waren oder Leistungen durch Karteninhaber ohne Vorlage der Karte sind Name und Anschrift des Karteninhabers, Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Rechnungsendbetrag und die Genehmigungsnummer und die Angabe "signature on file" - 5 - auf den Leistungsbeleg einzutragen bzw. im Einvernehmen mit der ... (Zedentin) anderweitig zu erfassen. Bei Mailorderumsätzen ist für jeden Umsatz eine Genehmigungsnummer von der ... (Zeden- tin) einzuholen. Die ... (Zedentin) ist zur Rückbelastung des Ver- tragspartners berechtigt, wenn sich der Karteninhaber weigert, den Rechnungsbetrag zu bezahlen, weil er die Bestellung oder die Echtheit seiner Unterschrift bestreitet, er von der Bestellung zu- rückgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie einer schriftlichen Produktbestellung nicht entsprechen. Dieses Rückgriffsrecht wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt ..." Der Beklagte übermittelte der Zedentin in der Zeit vom 29. September bis zum 30. November 2000 auf elektronischem Weg die Transaktionsdaten von sieben Geschäften mit einem Gesamtwert von 8.498,05 DM. Die Zedentin, die die Geschäfte auf die vorherige Anfrage des Beklagten genehmigt hatte, überwies ihm die Forderungsbeträge ab- züglich der Servicegebühr in Höhe von 3,9% zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 8.113,61 DM, erhielt aber von den in den USA ansässigen Karteninhabern keine Erstattung, weil diese die Bestellungen bestritten. Die Klägerin nimmt den Beklagten deshalb, nach Verrechnung einer Ge- genforderung, auf Rückzahlung von 7.582,25 DM bzw. 3.876,74  Zinsen in Anspruch. Der Beklagte behauptet, den übermittelten Transaktionsdaten lä- gen Bestellungen von Kunden aus Moskau zugrunde, die unter Angabe der Nummern und Ablaufdaten der Kreditkarten per e-Mail übermittelt worden seien. Er habe ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt und den Kunden die bestellten Waren erst nach Ablauf von 14 Tagen mit der Post zugesandt. - 6 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Nr. 11 a der AGB der Zedentin sei ge- mäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie die Zedentin im Mailorderverfahren zur Rückbelastung des Vertragsunternehmens be- rechtige, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreite und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetra- ges verweigere. - 7 - Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, die vom Beklagten erstellten Leistungsbelege enthielten nicht alle erforderlichen Angaben. Wenn dies zutreffe, hätte die Klägerin Zahlungen bis zur Erstellung ord- nungsgemäßer Belege verweigern müssen. Die vom Beklagten erstellten Belege hätten ihr jedoch offensichtlich genügt, da sie sonst nicht gezahlt hätte. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsurteil muß allerdings nicht bereits deshalb aufge- hoben werden, weil es die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wieder- gibt. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. erforderlich. Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit sei- nem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsurteil verweist nicht nur auf den Tatbestand des amtsge- richtlichen Urteils, dem zu entnehmen ist, daß der Beklagte in erster In- stanz die Abweisung der Klage beantragt hat, sondern bringt auch zum Ausdruck, daß die Berufung des Beklagten begründet und die Klage deshalb abgewiesen worden ist. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte auch im Berufungsverfahren die Klageabweisung beantragt hat. - 8 - 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Begründung, mit der das Beru- fungsgericht die Klage abgewiesen hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe weder gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. noch gemäß Nr. 11 a der AGB Ansprüche gegen den Beklagten. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, so- weit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunab- hängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfah- ren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Se- nat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revi- sionsbegründung fest. Die Klägerin beruft sich zur Rechtfertigung der Klausel ohne Erfolg darauf, die Zedentin verwende das weltweit modern- ste Mißbrauchspräventionssystem und habe somit ein ausreichendes Kontrollsystem implantiert. Ihrem Vortrag ist nicht ansatzweise zu ent- nehmen, welche Kontrolle dieses System ausübt. Daß es die (Na- mens-)Identität von Besteller und Karteninhaber überprüft, macht die Klägerin nicht geltend. - 9 - b) Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin, das der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet ist. aa) Der Beklagte hat die Zahlungen der Zedentin ohne Rechts- grund erlangt, wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, überhaupt keine Bestellungen Dritter vorlagen. Der Zahlungsanspruch des Vertragsunter- nehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80). Im Mailorder- verfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertrags- unternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Be- legausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer. Die AGB der Zedentin bringen insbesondere in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 11 a unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Ze- dentin sich gegenüber dem Vertragsunternehmen nur für den Fall zur Zahlung verpflichtet, daß dem Vertragsunternehmen tatsächlich eine Be- stellung zugeht. Auch Nr. 2 Abs. 2 der AGB, der das Vertragsunterneh- men zur Aufbewahrung und gegebenenfalls zur Vorlage aller Unterlagen über das dem Leistungsbeleg zugrunde liegende Geschäft verpflichtet, bringt zum Ausdruck, daß die Zahlungspflicht der Zedentin von der oh- nehin selbstverständlichen Voraussetzung abhängt, daß ein solches Ge- - 10 - schäft zustande kommt, d.h. daß beim Vertragsunternehmen eine Be- stellung eingeht. bb) Der Beklagte hat die Zahlung der Zedentin nach dem Vortrag der Klägerin auch deshalb ohne Rechtsgrund erlangt, weil er nach Dar- stellung der Klägerin keine ordnungsgemäßen und vollständig ausge- füllten Leistungsbelege erstellt hat. (1) Bei Verwendung eines POS-Terminals ist zwar im Abrech- nungsverfahren gemäß Nr. 2 der AGB grundsätzlich nicht die Vorlage ordnungsgemäßer Leistungsbelege, sondern nur die elektronische Übermittlung der Transaktionsdaten erforderlich. Gleichwohl entsteht die Zahlungspflicht der Zedentin gemäß Nr. 1 Abs. 2 der AGB nur, wenn das Vertragsunternehmen mit Hilfe des POS-Terminals ordnungsgemäße Leistungsbelege erstellt. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird. (2) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zwar nicht bereits bei fehlender Angabe des Namens und der Anschrift des Karteninhabers auf dem Leistungsbeleg begründet. Da das Vertragsun- ternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei miß- bräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel - 11 - der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat aber nach dem Vortrag der Zedentin außerdem den Rechnungsendbetrag und die Angabe "signature on file" nicht auf den Leistungsbeleg eingetragen und deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen die Zedentin erworben. Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vor- gesehen), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind. III. 1. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird Feststellungen zu dem Vortrag der Klägerin zu treffen haben, der Be- klagte habe Transaktionsdaten ohne zugrunde liegende Bestellungen zur Abrechnung übermittelt und außerdem keine ordnungsgemäßen Lei- stungsbelege erstellt. 2. Sollte nach den weiteren Feststellungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehen, der ausschließlich auf dem Fehlen ordnungsgemäßer Leistungsbelege beruht, wird das Berufungs- gericht zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Zedentin den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und deshalb - 12 - gemäß § 249 Satz 1 BGB aufzuheben hat (§§ 242, 404 BGB). Der Be- klagte macht insoweit geltend, er habe einzelne Kreditkarten nur deshalb mehrfach akzeptiert, weil die Zedentin ihm nach der ersten Akzeptanz den Forderungsbetrag erstattet habe, anstatt mitzuteilen, daß der Be- steller nicht mit dem wahren Karteninhaber übereinstimme. a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Ze- dentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). Der Beklagte hat ihr zwar entsprechend der Re- gelung des Abrechnungsverfahrens in Nr. 2 ihrer AGB keine Leistungs- belege mit den Namen der Besteller übersandt, sondern nur Transakti- onsdaten, zu denen die Namen der Besteller nicht gehörten, elektronisch übermittelt. Durch diese Organisation des Abrechnungsverfahrens kann sich die Zedentin ihrer Pflicht, vor der Zahlung an den Vertragsunter- nehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, aber nicht entziehen. Sie ist verpflichtet, auch im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals die Mitteilung der Namen der Besteller vorzusehen, und dadurch eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massen- haft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen). b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunter- nehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz - 13 - des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvoll- ständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutz- zweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441). Die Zedentin hat sich die Rückbelastung rechtsgrundloser Zahlungen in Nr. 1 Abs. 3 ihrer AGB nur für den Fall vorbehalten, daß eine Erstattung vom Karteninhaber nicht ohne Einlei- tung gerichtlicher Maßnahmen erlangt werden kann. Da die Karteninha- ber die Erstattung mit der Begründung verweigert haben, ihre Karten- nummern seien von unbefugten Dritten mißbraucht worden, ist der Berei- cherungsanspruch durch den Kartenmißbrauch, vor dem die Identitäts- prüfung schützen soll, mitverursacht worden. c) Falls dem Beklagten nach den weiteren Feststellungen des Be- rufungsgerichts ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung zuste- hen sollte, ist abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder der Zedentin verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei kommen als Verursachungsbeiträge des Beklagten eine leichtfertige Ak- zeptanz von Kreditkarten bei erstmaligen Bestellungen ihm unbekannter Kunden aus Moskau per e-Mail und eine unvollständige Ausfüllung von - 14 - Leistungsbelegen in Betracht. Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Leistungsbelege gemäß Nr. 2 Abs. 2 der AGB ist nicht schadensursächlich geworden. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl