Entscheidung
BLw 37/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 37/03 vom 18. März 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 43.047,34 Gründe: I. Der Vater des Antragstellers wurde 1960 Mitglied der LPG (T) "N. " R. , in die er landwirtschaftliche Flächen und lebendes und totes Inventar einbrachte. Nach Eintritt in den Ruhestand verzichtete er zugunsten des Antragstellers auf die Bodenreformwirtschaft. 1982 starb er und wurde von dem Antragsteller und dessen Schwester, die keiner LPG angehör- te, beerbt. Er selbst war Mitglied der LPG (P) T. . - 3 - 1990 hoben die LPG (P) T. und der Antragsteller dessen "Ar- beitsvertrag (Mitgliedschaft)" auf. Gebäude und landwirtschaftliche Nutzflächen erhielt der Antragsteller 1990 bzw. 1992 zurück. Mit Beschluß vom 1. Juli 1991 schlossen sich die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften T. , "W. " M. und "N. R. zur LPG T. zusammen, die sich mit Be- schluß vom 13. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umwandelte, welche am 26. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Zuvor erstattete die LPG dem Antragsteller einen Restinventarbetrag von 3.404,57 DM, nachdem er zuvor Sachwerte in Höhe von 8.580 DM übertragen erhalten hatte. Der Antragsteller ist der Ansicht, über die erhaltenen Beträge hinaus aus eigenem und ererbtem Recht noch weitere Abfindungszahlungen verlangen zu können. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf Zahlung von 78.567,02 DM nebst Zinsen abgewiesen. Im Verfahren der sofortigen Be- schwerde hat der Antragsteller die Zahlung von insgesamt 147.567,02 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat ihm das Oberlandesgericht 43.047,34 !" #$%& #!'( # - nicht zu- gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Wieder- herstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. II. - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes. Die Rechtsbeschwerde macht, in dreifacher Hinsicht, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg, NL-BzAR 2003, 256, geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG besteht jedoch nicht. 1. Die erste Abweichung sieht die Rechtsbeschwerde in der Frage, von der Bilanz welcher Genossenschaft auszugehen ist, wenn es nach dem Aus- scheiden des Mitglieds zu einem Zusammenschluß mit einer oder mehreren anderen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gekommen ist. Das Oberlandesgericht Naumburg geht in der angeführten Entscheidung, im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483; Beschl. v. 3. April 2003, BLw 34/02, nicht veröffent- licht), von dem Rechtssatz aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von land- wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Das Beschwerdegericht hat keinen davon abweichenden, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt. Zum einen geht es selbst von diesem Grundsatz aus, erblickt in der vor- liegenden Fallkonstellation aber eine Besonderheit, der es dadurch Rechnung trägt, daß es ausnahmsweise auf die Eröffnungsbilanz der durch Zusammen- - 5 - schluß gebildeten LPG ankomme, nicht auf die Abschlußbilanz der LPG, aus der der Antragsteller vor dem Zusammenschluß ausgeschieden sei. Die Be- sonderheit sieht es darin, daß die durch Zusammenschluß gebildete LPG der- jenigen Genossenschaft entspreche, der der Antragsteller ursprünglich ange- hört habe. Diese sei durch eine vom Staat herbeigeführte Spezialisierung auf- gegliedert worden und habe durch den Zusammenschluß wieder den ursprüng- lichen Vermögensstand erreicht. Anzuknüpfen sei also daran, und nicht an dem Vermögensstand der zwischenzeitlich ausgegliederten LPG. Solche für die Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgeblichen Umstände sind in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht festgestellt. Aufgrund dieser Unterschiede, deren Tragfähigkeit allerdings im Hinblick darauf zweifel- haft ist, daß der Antragsteller nicht an allen zusammengeschlossenen Genos- senschaften, die zudem alle eine eigenständige vermögensrechtliche Entwick- lung erfahren haben, beteiligt war, fehlt es an einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Hinzu kommt entscheidend, daß das Beschwerdegericht - unabhängig von den Besonderheiten des Zusammenschlusses - auch darauf abstellt, daß sich die Beteiligten geeinigt haben, die Eröffnungsbilanz der aus dem Zusam- menschluß der verschiedenen Genossenschaften gebildeten LPG für die Be- rechnung der Abfindungsansprüche des Antragstellers zugrunde zu legen. Ei- ne solche Vereinbarung steht den Beteiligten frei. Sie ist dann bindend und trägt die darauf gestützte Entscheidung selbständig. Eine Abweichung von ei- nem von dem Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Rechtssatz scheidet daher auch aus diesem Grund aus. - 6 - 2. Eine weitere Divergenz soll sich nach Auffassung der Rechtsbe- schwerde aus einer unterschiedlichen Methodenwahl bei der Bewertung land- wirtschaftlicher Betriebe ergeben. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die von dem Beschwerdegericht zugrunde gelegte Bewertungsmethode der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 138, 371, 386), so daß eine etwaige Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg unerheblich ist (Senat, Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225). 3. Schließlich ergibt sich auch daraus keine Abweichung, daß das Oberlandesgericht Naumburg bei der Bewertung von Wohngebäuden keine Bedenken gehabt hat, spätere Verkaufserlöse zur Bewertung heranzuziehen, während dies das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht Naumburg hat schon nicht den von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtssatz aufgestellt, die Bewertung habe sich grundsätzlich an den Verkaufspreisen zu orientieren. Es hat lediglich die von dem beauftragten Sachverständigen vorgenommene Bewertung für bedenkenfrei erachtet, die an den Preisen ausgerichtet war, zu denen die zu begutachtenden Gebäude spä- ter verkauft wurden. Darin liegt kein abstrakter Rechtssatz, der, ohne hiervon abweichen zu müssen, die Möglichkeit versperrte, in einem anderen Fall auf andere Bewertungskriterien als einen erzielten Verkaufspreis abzustellen. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krüger Lemke