Entscheidung
IX ZB 159/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 159/03 vom 18. März 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. März 2004 beschlossen: Die Erinnerung des P. B. gegen die Kostenrechnung vom 5. April 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung des weiteren Beteiligten vom 16. September 2003 ist unbegründet, weil der Erinnerungsfüh- rer - neben der Schuldnerin - Kostenschuldner der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelösten Gebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5133, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) ist. Dem Erinnerungsführer ist allerdings darin zuzustimmen, daß Kosten- schuldner im Insolvenz- oder Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 und 3 InsO grundsätzlich der jeweilige Antragsteller oder Schuldner ist. Ge- setzliche Vertreter, die wie der Geschäftsführer einer GmbH für den Schuldner handeln, gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der persönlichen Kosten- schuldner (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 49 GKG Rn. 3; Markl/ Meyer, GKG 5. Aufl. § 50 Rn. 2). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsbeschwer- de jedoch nicht nur von der Schuldnerin, vertreten durch den Erinnerungsführer - 3 - als deren gesetzlicher Vertreter, eingelegt und begründet worden. Sie ist viel- mehr ausdrücklich namens der Schuldnerin und namens des Geschäftsführers P. B. eingelegt worden. Damit hat der Erinnerungsführer Beschwerde auch im eigenen Namen erhoben. Daß die gegen ihn gerichtete Haftanord- nung, die Gegenstand seines Rechtsmittels war, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin steht, betrifft das Innenverhältnis zwischen den Beteiligten, ist jedoch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Unter diesen Umständen ist der Erinnerungsführer selbst Kostenschuldner des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 GKG. Deshalb waren ihm auch durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - neben der Schuldnerin - die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). Hieraus folgt, daß der Erinnerungsführer für die Kosten zugleich als Entscheidungsschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG haftet. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill