Entscheidung
IX ZR 60/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 60/02 vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. März 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2002 wird nicht ange- nommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 182.481,61 (356.903 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 5 K 3416/90 FG Köln be- handelt, ist ihm weitgehend schon wegen der Bindungswirkung der Feststel- lungsbescheide zuzustimmen. Die Zustellung an den Steuerberater A. war wirksam (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Hinsichtlich des Anwesens P. - 3 - beruht das angefochtene Urteil auf einer revisionsrechtlich haltbaren tat- richterlichen Würdigung. 2. Soweit das Berufungsurteil das Verfahren 2 K 1918/93 FG Köln be- trifft, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß der Bundesfinanzhof bei fachgerechter Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision aus Rechtsgründen hätte zulassen müssen (vgl. BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261). Das Urteil des BFH vom 30. September 1997 (BFHE 184, 406), das die Vermutung für eine Überschußerzielungsabsicht erstmals deutlich zugunsten des Steuerpflichtigen erweiterte, lag bei Abfassung der Nichtzulassungsbe- schwerde noch nicht vor. Gemessen an der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war nicht ersichtlich, daß die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hatte. Der Kläger hat ebenfalls nicht dargetan, daß das Urteil des FG Köln einen Rechtssatz enthielt, der in Widerspruch zu einem damals schon verkündeten Urteil des Bundesfinanzhofs stand, oder daß es wegen ei- nes Verfahrensfehlers hätte aufgehoben werden müssen. Eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht ist in Anbetracht der eigenen Sachkunde des Klägers als Steuerberater nicht er- sichtlich; im übrigen traf den Kläger die Beweislast, soweit er geltend gemacht hat, - 4 - die Pflichtverletzung des Beklagten habe in einem Unterlassen gebotener Hin- weise und Belehrungen bestanden (vgl. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Kreft Fischer Ganter Kayser Vill