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Entscheidung

2 ARs 39/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 39/04 2 AR 30/04 vom 19. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Unterhaltspflichtverletzung Az.: 3 Ds 45 Js 38890/01 - BwR 191/03 Amtsgericht Fürstenfeldbruck Az.: 16 AR 45/03 Amtsgericht Niebüll Az.: 45 VRs 38890/01 Staatsanwaltschaft München II - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 19. März 2004 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 - beziehen, ist das Amtsgericht Niebüll. Gründe: Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Niebüll, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die Abgabe willkürlich ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzuneh- men (BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200, 230). - 3 - Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die Abga- be spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaige Ermittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch das Wohnsitzgericht durchgeführt werden können. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer