Entscheidung
2 StR 509/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 509/03 vom 19. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisions- verfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegen- standslos. Gründe: Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.). Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer