Leitsatz
IXa ZB 321/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 321/03 vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 811 Abs. 1 Der Pkw eines "außergewöhnlich gehbehinderten" Schuldners unter- liegt im Regelfall nicht der Pfändung, selbst wenn der Schuldner nicht erwerbstätig ist. BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. März 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. November 2003 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 4. September 2003 wird zurück- gewiesen. Die Gläubiger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Die Gläubiger betreiben aus einem gerichtlichen Vergleich gegen den zu 90 % schwerbehinderten Schuldner, dem vom Versorgungsamt Köln u.a. die Merkzeichen "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (= bei Be- - 3 - nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständige Begleitung nötig) zuerkannt wor- den sind, die Zwangsvollstreckung. Da der Schuldner nach dem von ihm erstell- ten Vermögensverzeichnis (§ 807 ZPO) über kein weiteres pfändbares Vermö- gen verfügt, beauftragten die Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung seines Pkw BMW (Baureihe 3, Baujahr 1994, Kilometerstand ca. 160.000). Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung des Fahrzeugs abgelehnt, weil der schwerbehinderte Schuldner zu häufigen Arztbesuchen auf einen Pkw ange- wiesen sei. Die von den Gläubigern eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen und die Unpfändbarkeit gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO be- stätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schuldner brauche das Fahr- zeug, das nur noch einen geringen Wert habe, wegen seiner außergewöhnli- chen Gehbehinderung; auch wenn er den Pkw nicht beruflich benötige, dürfe ihm die Teilnahme am Außenleben nicht verwehrt werden. Da sich der Schuld- ner im Rollstuhl fortbewege, könne er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die be- antragte Zwangsvollstreckung in den Pkw vorzunehmen. Gegen diese Ent- scheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, trotz der außergewöhnlichen Geh- behinderung des Schuldners handle es sich bei seinem Pkw, der nicht speziell für eine Behinderung ausgerüstet sei, nicht um eine als "notwendiges Hilfsmit- tel" gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO unpfändbare Sache. Diese Vorschrift be- zwecke nicht, dem Schuldner ein bloßes Fortbewegungsmittel zu belassen, oh- ne daß es als krankheitsbedingtes Hilfsmittel eingesetzt werde. Eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Gläubigers und des nicht berufstätigen Schuldners ergebe, daß der Gläubiger nicht auf die Befriedigung seiner titulier- ten Forderung verzichten müsse, um dem Schuldner die Erledigung seiner all- täglichen Angelegenheiten oder gar Urlaubsreisen zu ermöglichen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Schuldner gewisse Wegstrecken mit Krücken zurücklegen, einen Rollstuhl bedienen und deshalb öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Für dringende Fälle müsse er auf Fahrten mit einem Taxi ver- wiesen werden. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde unterfällt der Pkw des Schuldners der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. Dies ergebe sich aus deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Sozial- staatsprinzips und den Grundrechten der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes sowie einem Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des Bundessozi- alhilfegesetzes. Das Fahrzeug gebe dem Schuldner erst die Möglichkeit, seine stark eingeschränkte Mobilität einigermaßen auszugleichen und trotz seiner Gehbehinderung am Leben in der sozialen Gemeinschaft teilzunehmen. Das Beschwerdegericht habe den vom Schuldner vorgetragenen Sachverhalt nur unzureichend berücksichtigt. 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen. - 5 - Nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO sind künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Ge- genstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind, der Pfändung entzogen. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzun- gen das Fahrzeug eines nicht erwerbstätigen, gehbehinderten Schuldners ein "notwendiges Hilfsmittel" im Sinne dieser Vorschrift ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. OLG Köln NJW-RR 1986, 488; LG Waldbröl DGVZ 1991, 119 f.; LG Düsseldorf DGVZ 1989, 14; LG Hannover DGVZ 1985, 121; LG Lübeck DGVZ 1979, 25; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 70; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 811 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 811 Rn. 36). Nach richtiger Auffassung unterliegt der Pkw eines au- ßergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 ZPO, insbesondere aus dessen Nummern 5 und 12. a) Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (vgl. BGHZ 137, 193, 197; Thomas/Putzo/Reichold, aaO § 811 Rn. 1) und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungs- maßnahmen. Sie sind Ausfluß der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Kon- kretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhil- fe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO geben die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsver- bote und die Bestimmungen über die Sozialhilfe, die jeweils dem Schutz und - 6 - der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfol- gen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstän- de entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müßte (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 1 - 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufige Vollstreckbarkeit 3. Aufl. § 811 ZPO Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 811 Rn. 1, 3; Schneider/Becher, DGVZ 1980, 177, 178 f.). Die Auslegung des Umfangs der Pfändungsverbote muß der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Deshalb kommt der Entste- hungsgeschichte des § 811 Abs. 1 ZPO gegen Ende des 19. Jahrhunderts und älterer Rechtsprechung zu den Pfändungsverboten nur eine begrenzte Bedeu- tung zu (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 811 Rn. 7; Schuschke/Walker, aaO § 811 Rn. 1 a.E.; Zöller/Stöber, aaO Rn. 1, 3; Thomas/Putzo/Reichold, aaO § 811 Rn. 1; Schneider/Becher, DGVZ 1980, 177, 184 f.). Daher muß die Aus- legung den Lebensstandard in der Bundesrepublik Deutschland berücksichti- gen. Für die Auslegung der Pfändungsverbote nach § 811 Abs. 1 ZPO ist wei- terhin das gewandelte Verständnis in der Gesellschaft über die soziale Stellung behinderter Menschen von Bedeutung. Deren Rechte wurden, wie die jüngere Gesetzgebung zeigt, in den letzten Jahren bewußt gestärkt. Mit der Einfügung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz, daß niemand wegen seiner Be- hinderung benachteiligt werden darf, wurde der Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen Verfassungsrang eingeräumt. Weitere wichtige Gesetze sind in diesem Zusammenhang das Neunte Buch des Sozialgesetzbu- ches (SGBG IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (einge- - 7 - führt durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046 ff.) und das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, S. 1467 ff.). Aus dieser Gesetzgebung ergibt sich, daß - soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist - be- hinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen. b) Die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO nach den dargestellten Ausle- gungskriterien führt zu dem Ergebnis, daß der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterliegt (vgl. LG Lübeck DGVZ 1979, 25; AG Germersheim DGVZ 1980, 127; Pardey, DGVZ 1987, 162, 171). Denn bei der erforderlichen Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvoll- streckung (BGHZ 141, 173, 177; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, WM 2004, 394, 397) überwiegt das Schutzinteresse des Schuldners aus sozialen Gründen. Einem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gibt erst die Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Chance, die infolge seiner Gehbe- hinderung vorhandenen Nachteile auszugleichen oder zu verringern und ange- messen am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Dazu gehören nicht nur Fahrten für Arztbesuche, Krankenbehandlungen oder Einkäufe, sondern auch solche zur Pflege sozialer Kontakte. Ohne ein Kraftfahrzeug wäre er in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinder- ten Menschen entscheidend benachteiligt. Dies gilt auch für den Fall, daß die- ses nicht speziell für einen Behinderten ausgestattet ist. Auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis darf ein außergewöhnlich gehbehinderter Schuldner nur ausnahmsweise verwiesen werden, wenn bereits dadurch eine ausreichende Kompensation eintritt (vgl. - 8 - Pardey, DGVZ 1987, 162, 171). Denn es kommt für die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO nicht entscheidend darauf an, ob ein Fahrzeug für ihn unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot schon dann anzunehmen, wenn die Be- nutzung des Pkw dazu geeignet ist, die schwere Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu er- leichtern (vgl. LG Hannover DGVZ 1985, 121; LG Lübeck DGVZ 1979, 25). Denn zum einen sind öffentliche Verkehrsmittel vielfach noch nicht behinder- tengerecht ausgestattet; zum anderen kann ein außergewöhnlich gehbehinder- ter Schuldner die Wege zu und von den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und das "Umsteigen" während der Fahrten wegen seiner Gehbehinderung im Normalfall nicht oder nur schwer bewältigen. Die regelmäßige Benutzung eines Taxis ist ihm nicht zumutbar, weil sie zu erheblichen finanziellen Belastungen führen würde. Soweit die Kosten im Einzelfall von der Krankenversicherung (vgl. § 60 SGB V) oder der Sozialhilfe übernommen würden, ginge dies zu La- sten öffentlicher Mittel. c) Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot. Nach § 3 Abs. 1 BSHG rich- ten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe u.a. nach der Person des Hilfsemp- fängers und der Art seines Bedarfs. Dem § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist zu ent- nehmen, daß zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in einem vertretbaren Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Deshalb fällt der Pkw eines gehbehinderten Hilfebe- dürftigen, der in seiner Mobilität stark eingeschränkt ist, regelmäßig nicht unter das Vermögen, das er vor Erhalt von Sozialhilfe einzusetzen hat (vgl. Schelle- rer, BSHG 16. Aufl. § 88 Rn. 75; Brühl in LPK-BSHG 6. Aufl. § 88 Rn. 77; OVG Hamburg FEVS 46, 110), weil er das Fahrzeug für die Teilnahme am gesell- schaftlichen Leben benötigt. Im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. §§ 39, 40 - 9 - BSHG i.V.m. § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung) kann einem Gehbehinderten im Einzelfall ein Anspruch auf die Mittel zur Beschaffung und zum Halten eines Kraftfahrzeugs zustehen. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, daß er we- gen der Art und Schwere seiner Behinderung nach seinen gesamten Lebens- verhältnissen regelmäßig auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist und ver- gleichbar gewichtige Gründe vorliegen wie die Eingliederung in das Arbeitsle- ben (vgl. BVerwGE 55, 31, 33 und 111, 328, 330 f.; HessVGH FEVS 47, 86, 87 ff). d) Im Streitfall ist der Schuldner so außergewöhnlich gehbehindert, daß sein Pkw BMW gemäß § 811 Abs. 1 ZPO der Pfändung entzogen ist. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist ihm vom Versorgungsamt u.a. we- gen Verschleißerscheinungen der Gelenke, Arthrose der Hüftgelenke mit Funk- tionseinschränkung, Muskelminderung der Beine und wegen Verschleißer- scheinungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen das Merkzeichen "aG" ("außergewöhnlich gehbehindert") zuerkannt worden, was nur bei einer sehr schweren Gehbehinderung geschieht (vgl. BSG ZfS 1982, 217, 218). Wie sich aus dem weiteren Merkzeichen "B" ergibt, ist er in seiner Gehfähigkeit so sehr eingeschränkt, daß er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel der ständigen Begleitung bedarf. Er kann nur kurze Wegstrecken mit Krücken zu- rücklegen und muß sich im übrigen im Rollstuhl fortbewegen. Bei dieser Sach- - 10 - lage benötigt er wegen seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung ein Kraft- fahrzeug, um am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können, weil ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxis nicht zumutbar ist. Kreft Raebel v. Lienen Roggenbuck Zoll