Leitsatz
XI ZR 14/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 14/03 Verkündet am: 23. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 404 Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neu- en Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat. BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 14/03 - OLG Brandenburg LG Frankfurt an der Oder - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. De- zember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus einer dreiseitigen Vereinbarung auf Zahlung von 109.512,32 Zinsen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1997 verpflichtete die Klägerin sich gegenüber der B. GmbH (nachfolgend: Bauherrin) zur Durchführung eines Bauvorhabens. Zur Sicherung des Werklohnanspruchs der Kläge- rin unterzeichneten die Beklagte und die Bauherrin im August 1997 eine Formular-Urkunde der Klägerin mit der Überschrift "Abtretungserklärung ohne Anfechtung Dritter". Diese Urkunde enthielt die Bestätigung der Beklagten, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei, die - 3 - unwiderrufliche Abtretung eines Betrages von 856.750 DM aus den Fi- nanzierungsmitteln an die Klägerin sowie Bestimmungen darüber, daß der genannte Betrag für die Klägerin gesperrt sei und in bestimmten Teilbeträgen "bei Erreichen des jeweiligen Bautenstandes und Vorlage der von den Bauherren gegengezeichneten Rechnungen" überwiesen werden sollte. Die Klägerin führte das Bauvorhaben durch und erhielt auf den vereinbarten Werklohn einen Teilbetrag von 599.725 DM. Ein weiterer Teilbetrag von ursprünglich 214.187,50 DM, jetzt 109.512,32 e- genstand ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr diesen Betrag aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung vom August 1997. Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, daß sie im Jahre 1999 ihre der dreiseitigen Vereinbarung zugrunde liegenden Kreditverträge mit der inzwischen in Vermögensverfall geratenen Bauherrin aus wichtigem Grund gekündigt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re- vision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Darlehensauszahlung aus abgetretenem Recht der Bauherrin stehe der Klägerin nicht zu, weil dieser Anspruch infolge der wirksamen Kündigung der Kreditverträge durch die Beklagte erlo- schen sei. 1. Mit dieser Einwendung sei die Beklagte nicht nach § 407 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Vielmehr sei die spätere Kündigung der Kreditver- träge eine Einwendung, die die Beklagte nach § 404 BGB auch der Klä- gerin als neuer Gläubigerin des Anspruchs auf Darlehensauszahlung entgegensetzen könne, weil die Kündigungsmöglichkeit ihrem Rechts- grund nach bereits im Zeitpunkt der Abtretung dieses Anspruchs im Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Bauherrin angelegt gewesen sei. 2. Aus der Vereinbarung vom August 1997 ergebe sich ebenfalls kein Ausschluß der genannten Einwendung. Diese Vereinbarung enthalte zwar mit der Bestätigung der Beklagten, daß die Finanzierung des Bau- vorhabens gesichert sei, sowie mit deren Zusage, bei Vorlage bestimm- ter Dokumente bestimmte Zahlungen zu leisten, Erklärungen mit garan- tieähnlichem Charakter. Das werde aber dadurch in Frage gestellt, daß die Vereinbarung lediglich mit "Abtretungserklärung ohne Anfechtung Dritter" überschrieben sei und tatsächlich auch eine Abtretungserklärung der Bauherrin an die Klägerin enthalte. Daraus ergebe sich, daß die Ur- - 5 - kunde im wesentlichen eine Abtretung von Darlehensauszahlungsan- sprüchen der Bauherrin an die Klägerin enthalte, von der die Beklagte durch Gegenzeichnung habe Kenntnis nehmen sollen und hinsichtlich derer die Beklagte darüber hinaus im Kern nichts anderes habe erklären sollen, als daß der Bauherrin Darlehen gewährt würden, die den Ge- samtwerklohn zu decken geeignet waren und die vor einer unbegründe- ten Inanspruchnahme Dritter geschützt werden sollten. Die in der Urkun- de enthaltene treuhänderische Einbindung der Beklagten betreffe die zweckentsprechende Verwendung der Finanzierungsmittel für das Bau- vorhaben sowie deren Schutz vor dem Zugriff Dritter. Darin liege eine kostengünstige Befriedigung der Sicherungsinteressen der Klägerin, durch die die bei einer Garantieerklärung oder Bürgschaft anfallende und nach § 648 a Abs. 3 Satz 1 BGB der Klägerin zur Last fallende Avalpro- vision vermieden worden sei. Die Klägerin habe sich somit für eine im Vergleich zur vollwertigen Garantie kostengünstigere Alternative ent- schieden, was von der Beklagten nach Treu und Glauben und unter Be- rücksichtigung der Verkehrssitte auch so habe verstanden werden müs- sen. Selbst wenn man der abweichenden Auslegung der Vereinbarung vom August 1997 durch die Klägerin folgen würde, so verstießen die dann anzunehmenden Garantieerklärungen gegen das Transparenzgebot und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Das AGB-Gesetz finde auf diese Vereinbarung Anwendung, weil es sich um ein Formular handele, in dem die wesentlichen Erklärungen vorformuliert seien und das von der Klägerin bei zahlreichen Verträgen verwendet werde. - 6 - 3. Die Beklagte sei auch nicht durch einen Einwendungsverzicht daran gehindert, sich auf die von ihr ausgesprochene Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin zu berufen. Dabei könne dahinste- hen, ob ein Schreiben vom 11. September 2000, in dem die Beklagte un- geachtet der längst erfolgten Kündigung der Darlehensverträge ihre Zahlungsverweigerung ausschließlich mit dem Fehlen von der Bauherrin gegengezeichneter Rechnungen begründet habe, einen Verzicht auf den Einwand der Darlehenskündigung enthalte. Bei diesem Schreiben, das die Klägerin erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt habe, handele es sich nämlich um neues Tatsachenvorbringen, das nur unter den Vor- aussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Diese Vorausset- zungen lägen jedoch nicht vor, weil die Klägerin bereits im ersten Rechtszug in der Lage gewesen sei, das genannte Schreiben vorzule- gen, und dazu auch Veranlassung gehabt habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in allen we- sentlichen Punkten stand. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Abtretung der Ansprüche der Bauherrin auf Darlehensauszahlung an die Klägerin eine Berücksichtigung der später erklärten Kündigung der Ver- träge durch die Beklagte nicht ausschließt. Diese Kündigung konnte zwar nicht nach § 407 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin Wirkungen entfalten, weil die Beklagte von Anfang an über die Abtretung der Auszahlungsansprüche unterrichtet war. Sie begrün- - 7 - dete jedoch eine im Sinne des § 404 BGB bereits zur Zeit der Abtretung begründete Einwendung. § 404 BGB dient dem Zweck, eine Verschlech- terung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forde- rungsabtretung zu verhindern (MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl. § 404 Rdn. 10). Daher erfaßt die Vorschrift alle Einwendungen des Schuldners, die, ohne in ausschließlicher Beziehung zum Wechsel des Gläubigers zu stehen, in dem Schuldverhältnis, so wie es zur Zeit der Forderungsab- tretung bestand, ihre Grundlage finden, selbst wenn die Tatsachen, auf die die Einwendungen sich gründen, erst nach der Abtretung entstanden sind (BGHZ 25, 27, 29; 54, 269, 271; 93, 71, 79; BGH, Urteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92, NJW-RR 1994, 880, 881; jeweils m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn die Einwendung, wie hier, da- durch entstanden ist, daß der Schuldner erst nach der Abtretung ein in dem Schuldverhältnis angelegtes Gestaltungsrecht wie das Recht zur Kündigung oder zu einer sonstigen einseitigen Durchsetzung der Ver- tragsbeendigung (vgl. dazu BGHZ 111, 84, 96) ausgeübt hat. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch aus dem übrigen In- halt der dreiseitigen Vereinbarung vom August 1997 nichts entnommen, was die Beklagte daran hindern könnte, sich gegenüber der Klägerin auf die Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin zu berufen. a) Bei der genannten Vereinbarung handelt es sich nach den von keiner der Parteien angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Formularerklärung, in der die wesentlichen Erklärungen vorfor- muliert waren und die von der Klägerin bereits seit Jahren für eine Viel- zahl von Verträgen verwendet wurde. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß dieser Vereinbarung der Charakter von - 8 - Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zu- kommt. Da die Klägerin die genannte Formularerklärung - wie bereits der Sitz der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zeigt - über den Bezirk eines Oberlandesge- richts hinaus verwendet, hat der erkennende Senat die Auslegung dieser Formularerklärung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27; 112, 204, 210; Senats- urteil BGHZ 146, 138, 140; jeweils m.w.Nachw.). b) Der danach gebotenen umfassenden Überprüfung hält die Aus- legung der Vereinbarung vom August 1997 durch das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die ge- nannte Vereinbarung mit "Abtretungserklärung" überschrieben ist, erheb- liche Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand legt die Deutung nahe, daß die in der Urkunde enthaltene Abtretung der Forderung auf Darle- hensauszahlung der Bauherrin an die Klägerin den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung darstellt und daß dem übrigen Text demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Es erscheint daher plausibel, in den darin enthaltenen Erklärungen der Beklagten lediglich die Bestäti- gung einer ihrem Umfang nach die Werklohnforderung der Klägerin dek- kenden Darlehenszusage an die Bauherrin, verbunden mit dem Verspre- chen des Schutzes der Mittel vor anderweitiger Verwendung sowie vor dem Zugriff Dritter, zu sehen. In dieser Auslegung waren die Erklärungen der Beklagten für die Klägerin nicht wertlos, weil sie deren Sicherungs- interesse zwar nicht lückenlos befriedigten, immerhin aber einen Teil der möglichen Risiken ausschalteten. Dagegen, daß eine darüber hinausge- - 9 - hende Absicherung der Klägerin durch eine eigene, unabhängig vom Fortbestand des abgetretenen Darlehensauszahlungsanspruchs der Bauherrin bestehende Verpflichtung der Beklagten beabsichtigt war, spricht auch der Umstand, daß derartige weitergehende Verpflichtungen der Kreditinstitute durch Garantien oder Bürgschaften, die ausdrücklich als solche bezeichnet und grundsätzlich nur gegen Provision erteilt wer- den, begründet zu werden pflegen. Danach erscheint es fernliegend, die in der Vereinbarung vom Au- gust 1997 enthaltenen Erklärungen der Beklagten im Sinne einer eigen- ständigen, vom Fortbestand der abgetretenen Darlehensauszahlungsan- sprüche unabhängigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten auszulegen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß eine solche Auslegung die Vereinbarung unter dem Ge- sichtspunkt des Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam machen würde. Eine derartige Ausle- gung der von der Klägerin vorformulierten Formularerklärung kommt je- denfalls deshalb nicht in Betracht, weil ihr die Unklarheitenregel des § 5 AGBG entgegenstünde. 3. Aus dem von der Klägerin erst in der Berufungsinstanz vorge- legten Schreiben der Beklagten vom 11. September 2000 läßt sich ent- gegen der Ansicht der Revision kein für die Klägerin günstigeres Ergeb- nis ableiten. a) Für die Auslegung der Vereinbarung vom August 1997 kann diesem Schreiben - unabhängig davon, welche Rückschlüsse man aus seinem Inhalt auf die subjektive Willensrichtung der Beklagten im August - 10 - 1997 zieht - schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge, die unter das AGB-Gesetz fallen, nach objektiven Maßstäben so auszulegen sind, wie die an sol- chen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (st.Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242; je- weils m.w.Nachw.). Das schließt es aus, ein davon etwa abweichendes Verständnis einer der Parteien des konkreten Rechtsstreits zum Maßstab der Auslegung zu machen. b) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzichts der Beklagten auf den Einwand der Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin kann die Klägerin sich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 11. September 2000 berufen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Umstand, daß die Beklagte sich in diesem Schreiben nicht auf ihre Kün- digung der Darlehensverträge berufen und eine aus der Vereinbarung vom August 1997 zu entnehmende Zahlungspflicht nur unter Hinweis auf das Fehlen der in der Vereinbarung festgelegten Auszahlungsvorausset- zungen in Abrede gestellt hat, als Verzicht auf den Kündigungseinwand gewertet werden könnte. Der erkennende Senat darf den Inhalt dieses Schreibens nicht berücksichtigen, weil das Berufungsgericht den darauf gestützten Vortrag der Klägerin zu Recht als neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO angesehen und nicht zugelassen hat. Die Revision hält dem zwar entgegen, es habe sich deshalb nicht um neuen Sachvortrag gehandelt, weil das Schreiben der Beklagten vom 11. September 2000 bereits Gegenstand eines Prozesses vor dem Land- gericht L. gewesen und die Gerichtsakte dieses Prozesses so- - 11 - dann in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits zum Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Klägerin hat in der ersten Instanz des vor- liegenden Rechtsstreits weder geltend gemacht, die Beklagte sei durch ihr Schreiben vom 11. September 2000 gehindert, sich auf die Kündi- gung der Darlehensverträge zu berufen, noch hat sie dieses Schreiben in erster Instanz vorgelegt. Dieses Versäumnis wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß die Akte des Landgerichts L., die unter anderem das genannte Schreiben enthielt, in erster Instanz auf Antrag der Klägerin beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Da die Klägerin in ihrem Antrag auf Beiziehung dieser Akte neben dem Endurteil des Landge- richts L. nur auf ein in der Akte enthaltenes Sachverständigen- gutachten über angebliche Baumängel Bezug genommen hatte, sind die übrigen Teile der Akte, darunter auch das hier interessierende Schreiben der Beklagten vom 11. September 2000, nicht bereits in erster Instanz zum Prozeßstoff des vorliegenden Rechtsstreits geworden. Der im Pro- tokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2002 enthaltene Vermerk, die Akte sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe- sen, ändert daran nichts. Solche Vermerke sind in dem Sinne zu verste- hen, daß sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2115; insoweit in BGHZ 126, 217 ff. nicht abgedruckt). 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf ihre Kündigung der Darlehensverträge mit der Bauherrin zu be- - 12 - rufen. Der Umstand, daß nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Beru- fungserwiderung die Beklagte durch Grundpfandrechte am Baugrund- stück der Bauherrin abgesichert ist und dieses Baugrundstück durch die Leistungen der Klägerin eine Wertsteigerung erfahren hat, rechtfertigt es nicht, der Klägerin auf dem Umweg über § 242 BGB Ansprüche gegen die Beklagte zu gewähren, die durch die vertraglichen Vereinbarungen nicht gedeckt sind. III. Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei- sen. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl