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Entscheidung

III ZR 195/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 195/03 vom 1. April 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr- mann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2003 - 21 U 1529/03 - wird zurückgewie- sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Abweisung der Klage wird schon allein durch den - vom Berufungsgericht als einer von mehreren selbständigen Gründen angeführten - Gesichtspunkt der Verjährung getragen. Es gilt hier § 852 BGB a.F. Maßgeblich ist der Zeit- und Fristablauf seit den Vorgängen, die im Tatbe- stand des (im Berufungsurteil in Bezug genommenen) landge- richtlichen Urteils als geltend gemachte schädigende Handlungen aufgeführt sind. Der Senat hat in seinem für BGHZ 154, 66 vorge- sehenen Urteil vom 20. Februar 2003 (III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313) für Fälle der vorliegenden Art bekräftigt, daß bei wie- derholten unerlaubten Handlungen jede schädigende Teilhand- lung eine verjährungsrechtlich selbständige Schädigung darstellt, die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann